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Einreisesperre, Auskunft aus dem Ausländerzentralregister (AZR) oder Schengener Informationssystem (SIS)
Einreise nach Deutschland, © dpa
Welche Daten sind im AZR oder im SIS über mich gespeichert? Habe ich eine Einreisesperre für Deutschland? Wo muss ich eine Geldstrafe im Zusammenhang mit unerlaubtem Aufenthalt in Deutschland bezahlen? Diese Fragen kann Ihnen die Botschaft nicht direkt beantworten. Auch die Befristung einer evtl. Einreisesperre muss direkt bei der Behörde beantragt werden, die diese verhängt hat.
Einreisesperre, unerlaubter Aufenthalt in Deutschland
Bitte richten Sie alle Fragen in Zusammenhang mit einer Einreisesperre oder unerlaubtem Aufenthalt in Deutschland, Abschiebung und Ausweisung an die Behörde in Deutschland, die für das Verfahren zuständig ist (z.B. lokale deutsche Ausländerbehörde, Bundespolizei). Auch Fragen zur ggfs. erforderlichen Bezahlung einer Geldstrafe können nur von dieser Behörde beantwortet werden. Die Behörde geht aus dem Bescheid hervor, den Sie dazu erhalten haben.
Die Befristung einer Einreisesperre kann nur schriftlich bei der Behörde beantragt werden, die die Sperre erlassen hat.
Die Botschaft kann hierzu keine Informationen geben und nicht behilflich sein.
Selbstauskunft im Ausländerzentralregister
Ein Antrag auf Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister muss schriftlich in deutscher Sprache beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln gestellt werden. Um zu vermeiden, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten an Unbefugte erfolgt, kann ein Auskunftsersuchen erst dann inhaltlich beantwortet werden, wenn die Identität des Betroffenen überprüft ist. Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt im Ausland bspw. durch die Beglaubigung der Unterschrift durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung oder durch eine Behörde des Herkunftsstaates, die zur Beglaubigung befugt ist. Es ist eine amtliche Übersetzung der Unterschriftsbeglaubigung beizufügen, sofern diese nicht in deutscher Sprache erfolgt ist.
Die Öffnungszeiten der Botschaft für Beglaubigungen finden Sie hier
Bitte bringen Sie zur Vorsprache folgende Unterlagen mit:
- Das ausgefüllte, noch nicht unterschriebene Antragsformular des BVA
- aktuelles Reise- bzw. Ausweisdokument
- Die Gebühren werden bei Antragstellung in bar in ALL zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle und gerundet auf die Hunderterstelle gezahlt. Es fällt eine Festgebühr in Höhe von 56,43 €, zahlbar in ALL, an.
Bitte richten Sie den Antrag anschließend an:
Selbstauskunft im Schengener Informationssystem
Ein Antrag auf Selbstauskunft aus dem Schengener Informationssystem muss schriftlich beim Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden gestellt werden. Da die Auskunft nur an den tatsächlich Berechtigten erteilt werden darf, hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass auch nur dieser die Auskunft erhält. Weitere Informationen zu erforderlichen Unterlagen bzw. zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt finden Sie auf der Website des BKA.
Der Antrag ist grundsätzlich zu richten an:
Hinweis: Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Verbindliche Information erhalten Sie nur direkt bei den zuständigen Stellen.