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Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche

26.06.2024 - Artikel

Das Visum ermöglicht zur Arbeitsplatzsuche oder zur Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation nach Deutschland zu reisen.

Allgemeine Informationen

Die 'Chancenkarte' ist eine neue Rechtsgrundlage im deutschen Aufenthaltsgesetz, um den gesteuerten Zugang zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu ermöglichen. Neben der Arbeitsplatzsuche ermöglicht sie auch die Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland.

Die 'Chancenkarte' kann auf zwei Wegen erlangt werden:

1. Option: Direkter Zugang

Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als 'Fachkräfte' gelten, können die Chancenkarte bei nachgewiesener Sicherung des Lebensunterhalts ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten.

2. Option: Punktesystem

Alle anderen Antragsteller müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2) erforderlich. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punktzahlen sammeln.

Erforderliche Unterlagen

Zur Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen zur Vorlage beim Termin im Konsulat im Original plus ein Satz Kopien. Bitte sortieren Sie die einzelnen Sätze in der unten genannten Reihenfolge.

Bitte die eingereichten Unterlagen NICHT tackern!

Die folgenden Unterlagen sind in jedem Fall vorzulegen, unabhängig davon, ob Sie über Option 1 oder Option 2 die Chancenkarte beantragen:

In Ihrem Antragsformular (VIDEX) geben Sie alle Informationen zu Ihrer Einreise und Ihrem Aufenthalt in Deutschland an. Sie müssen dieses Formular ausfüllen und ein Mal ausdrucken.

​​​​​​​Zum Formular

Ein aktuelles biometrisches Foto (3,5 x 4,5 cm)

Frontalaufnahme, Augen direkt auf die Kamera gerichtet, heller Hintergrund, ohne Schatten im Gesicht, keine Reflektion auf Brillengläsern, Mund geschlossen. Das Gesicht - von Kinn bis Haaransatz - muss 80% des Fotos ausfüllen (Gesichtshöhe zwischen 3,6 und 3,2 cm), linke und rechte Gesichtshälfte deutlich sichtbar.


Ihr Pass muss noch mindestens ein Jahr ab Visumausstellung gültig sein. Bitte beachten Sie, dass das Dokument noch mindestens zwei freie Seiten haben muss.

Besitzen Sie nicht die argentinische Staatsangehörigkeit?

Wenn Sie nicht die argentinische Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen wir zusätzlich Ihren argentinischen Aufenthaltstitel.

Bitte legen Sie jeweils das Original und eine einfache Kopie vor.

Sie können die Kosten für Ihren Lebensunterhalt in Deutschland durch Eigenmittel oder förmliche Verpflichtungserklärung decken. Zusätzlich kann auch – wenn schon konkret absehbar – eine bei der Chancenkarte erlaubte Nebenbeschäftigung berücksichtigt werden. Bitte weisen Sie dies, soweit in Ihrem Fall zutreffend, wie folgt nach:

  • Sperrkonto: Für den Aufenthalt in Deutschland muss ausreichend Geld zur Verfügung stehen. Den aktuellen Satz finden Sie hier. Bitte eröffnen Sie das Sperrkonto rechtzeitig vor der Visumbeantragung. Bei der Visumbeantragung wird ausschließlich die offizielle Eröffnungsbestätigung der Bank unter Angabe des eingezahlten Gesamtbetrages und des monatlich verfügbaren Betrages akzeptiert. Eine Bestätigung ohne Nennung dieser Beträge ist nicht ausreichend; ebenso ist der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg ohne die Bestätigung der Bank nicht ausreichend UND/ODER
  • Nebenbeschäftigung: Falls Sie schon eine konkrete Nebenbeschäftigung in Deutschland in Aussicht haben, können Sie dies durch einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, aus der die wöchentlichen Arbeitszeiten und der monatliche Verdienst hervorgehen. UND/ODER
  • Verpflichtungserklärung: Nachweis anhand förmlicher Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 AufenthG, in der sich eine in Deutschland lebende Person gegenüber der deutschen Ausländerbehörde schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet (Original + Kopie)

Geltung im gesamten Schengen-Raum, Mindestdeckungssumme 30.000 €, gültig für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Chancenkarte (spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums).

Je nachdem, ob Sie nach Option 1 oder Option 2 Ihre Chancenkarte beantragen, legen Sie bitte die entsprechenden Dokumente vor.

1. Option: Direkter Zugang

Haben Sie eine deutsche Berufsausbildung oder einen deutschen Hochschulabschluss? Oder eine ausländische Berufsausbildung oder einen ausländischen Hochschulabschluss, die jeweils in Deutschland anerkannt sind? Dann sind Sie eine 'Fachkraft' im Sinne von § 18 III AufenthG und müssen keine Punkte sammeln, um die Chancenkarte zu erhalten. Bitte weisen Sie dann Ihre Fachkraft-Qualifikation nach durch:

  • Hochschulabschluss aus Deutschland ODER
  • Berufsausbildungsabschluss in Deutschland ODER
  • Ausländische (z.B. argentinische) Abschlussurkunde Ihres Studiengangs ODER
  • Ausländische Urkunde über Ihre abgeschlossene Berufsausbildung

Bitte beachten Sie, dass zur Verwendung argentinischer Dokumente eine Apostille notwendig ist. Sollten Sie Ihren Abschluss in einem anderen Land erworben haben, erkundigen Sie sich bitte nach dem dortigen Echtheitsnachweis und legen diesen vor.

Ist Ihr Hochschul- oder Berufsausbildungsabschluss nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt, reichen Sie bitte eine Übersetzung ins Deutsche oder Englische ein. Die übersetzende Person muss in Deutschland oder Argentinien als vereidigte/r Übersetzer*in eingetragen sein. Die Übersetzung kann digital mit Token oder handschriftlich unterschrieben sein.

Sollten Sie einen akademischen ausländischen Abschluss besitzen: Über die Datenbank anabin können Sie prüfen, ob Ihr Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt ist. Die anabin-Bewertung Ihres Hochschulabschlusses muss „Entspricht“ oder „Gleichwertig“ lauten. Ihre Hochschule muss mit „H+“ aufgeführt sein. Drucken Sie das Suchergebnis in der Datenbank aus und bringen Sie es mit.

Können Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen? Bitte kontaktieren Sie die für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse zuständige deutsche Stelle: KMK, um eine Zeugnisbewertung durchzuführen.

ODER

Sollten Sie keinen akademischen Abschluss besitzen, sondern eine im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung, so legen Sie bitte einen Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit vor. Die zuständige Behörde, welche Ihren auswärtigen Abschluss bewerten kann, können Sie über www.anerkennung-in-deutschland.de ermitteln.

Bei reglementierten Berufen ist eine Berufsausübungerlaubnis erforderlich, so z.B. bei Ärzten und Ingenieuren. Die vollständige Liste der Berufe finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission.

Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis – z.B. für medizinische Berufe: Entscheidung der Approbationsbehörde im Bundesgebiet, also Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis oder Erteilung der ärztlichen Approbation.

Die zuständige Behörde zur Ausstellung Ihrer Berufsausübungerlaubnis können Sie über www.anerkennung-in-deutschland.de ermitteln.

2. Option: Punktesystem

Wenn Sie keine Fachkraft sind (Definition siehe oben), müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen und nachweisen:

  • ausländischer Berufsausbildungsabschluss SOWIE Nachweis der Gleichwertigkeit - entweder durch
    • Bescheinigung der 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' (ZAB) über Ihre ausländische Berufsqualifikation (staatliche Anerkennung, mindestens 2 Jahre Ausbildungsdauer) ODER
    • Teilanerkennungsbescheid/Defizitbescheid für Ihre Berufsqualifikation

ODER

  • Berufsabschluss einer deutschen Außenhandelskammer mit dazugehöriger Bestätigung des 'Bundesinstituts für Berufsbildung' (BIBB)

ODER

  • ausländischer Hochschulabschluss SOWIE Nachweis über staatliche Anerkennung des Hochschulabschlusses – entweder durch
    • Feststellung der (bedingten) Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (Ausdruck aus der anabin-Datenbank für Ihren Hochschulabschluss und Ihre Hochschule) ODER
    • (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist) Zeugnisbewertung durch die 'Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen' (ZAB)

Bitte beachten Sie, dass zur Verwendung argentinischer Dokumente eine Apostille notwendig ist. Sollten Sie Ihren Abschluss in einem anderen Land erworben haben, erkundigen Sie sich bitte nach dem dortigen Echtheitsnachweis und legen diesen vor.

Bescheinigung über Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache – mindestens A1

UND/ODER

Bescheinigung über Ihre Kenntnisse der englischen Sprache – mindestens B2

Die Aussteller der Bescheinigung müssen von der 'Association of Language Testers in Europe' (ALTE) zertifiziert sein; alternativ wird auch der 'Test of English as a Foreign Language' (TOEFL) akzeptiert.

Bitte prüfen Sie mit dem Self-Check auf Make-it-in-Germany.de, ob Sie die erforderlichen 6 Punkte für die Chancenkarte sammeln können. Bitte bringen Sie einen Ausdruck hiervon zum Termin mit.

Wenn Sie sich innerhalb der vergangenen 5 Jahre mindestens 6 Monate lang ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben (schengenrechtliche Kurzaufenthalte zählen nicht dazu), weisen Sie dies bitte durch geeignete Dokumente nach, z.B. durch
- ungekündigte Mietverträge
- Arbeitsverhältnisse, Dienstleistungsverträge, usw.
- Pässe mit Visa und Einreisestempeln

Möchte Ihr(e) Ehepartner*in ebenfalls eine Chancenkarte beantragen – oder hat sie sogar schon – und dann gemeinsam mit Ihnen nach Deutschland einreisen? Wenn ja, dann kann eine(r) von Ihnen 1 zusätzlichen Punkt für die Chancenkarte sammeln. Falls zutreffend, legen Sie dann bitte auch einen entsprechenden Nachweis für den Chancenkarten-Antrag Ihrer/Ihres Ehepartner*in vor.

Nachweise zu Ihrer Berufserfahrung in den letzten 7 Jahren, sofern diese einen Bezug zu Ihrer Berufsqualifikation hat: Tabellarischer Lebenslauf (auf Deutsch oder Englisch), Arbeitszeugnisse, Arbeitgeberbescheinigungen, usw.

In bestimmten Fällen können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.

Bearbeitungsdauer

Aufgrund regelmäßig notwendiger Zustimmung der Behörden in Deutschland sollten Sie für die Bearbeitung Ihres Visumantrags in der Regel sechs Wochen einkalkulieren (gerechnet ab Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen bei der Auslandsvertretung).

Gebühren

Die Gebühr beträgt 75,00 €, zahlbar in argentinischen Pesos in bar zum jeweils gültigen Zahlstellenkurs der Botschaft.

Terminbuchung

Die Terminvereinbarung erfolgt über das Auslandsportal. Eine Terminvereinbarung per Telefon oder Email ist nicht möglich.

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