Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Erbrecht (Erbschaft), Nachlassangelegenheiten

Erbschaft

A Binder labeled wit the word Erbschaft, (German heritage) calculator and european currency isolated on white background, © colourbox

01.12.2017 - Artikel

Sie haben einen Todesfall in der Familie oder einer Ihnen nahestehenden Person, dann kann die Botschaft Ihnen in folgenden Angelegenheiten weiterhelfen:

Bei der Erbausschlagung handelt es sich um die ausdrückliche Erklärung des berufenen Erbens, die ihm/ihr anfallende Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.

Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Hält sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist abweichend sechs Monate. Innerhalb dieser Frist muss die Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.

Durch die Ausschlagung fällt die Erbschaft der Person oder den Personen an, welche berufen sein würde(n), wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (falls vorhanden: die Kinder des Ausschlagenden).

Soll für ein minderjähriges Kind (mit-)ausgeschlagen werden, müssen alle Sorgerechtsinhaber die Ausschlagungserklärung unterschreiben und ihre Unterschriften beglaubigen lassen.

Für eine Ausschlagungserklärung können Sie unser elektronisch ausfüllbares Muster verwenden, oder das per Hand ausfüllbare Muster.

Bitte bringen Sie ein komplett ausgefülltes, aber noch nicht unterschriebenes Formular, Ihren Reisepass oder Personalausweis sowie eine Gebühr von etwa 56,- CHF in bar zum Termin in der Botschaft mit.

ERBENERMITTLUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Die deutschen Auslandsvertretungen führen keine Personenstandsunterlagen (Zivilstands-unterlagen) für deutsche oder ehemalige deutsche Staatsangehörige. Das ist, wie in der Schweiz durch Zivilstandsämter, in Deutschland Aufgabe der Standesämter.

Familienscheine sind im deutschen Personenstandswesen nicht bekannt.

Für Personenstandsfälle in Deutschland gilt Folgendes:

Geburten werden bei dem für den Ort der Geburt zuständigen Standesamt im Geburtenbuch eingetragen. Dieses verbleibt immer bei diesem Standesamt.

Eheschließungen werden beim Standesamt des Ortes registriert, in welchem die Ehe geschlossen wird.

Sterbefälle werden im Sterbebuch des für den Sterbeort zuständigen Standesamts eingetragen. Ein zentrales Standesamt, bei welchem alle Personenstandsfälle registriert sind, gibt es nicht. Es ist also unabdingbar, den Ort des zivilstandsrechtlichen Ereignisses zu kennen bzw. zu ermitteln.

Für Personenstandsfälle im Ausland gilt Folgendes:

Personenstandsfälle im Ausland werden nur auf Antrag beim:

Standesamt I, Schönstedtstr.5, D-13357 Berlin,

dem Auslandsstandesamt, eingetragen. Eheschließungen oder Geburten von Deutschen in der Schweiz werden nicht automatisch in Deutschland registriert.

Die Erteilung von Auszügen aus Personenstandsbüchern ist in der Regel kostenpflichtig.

Die Adresse des zuständigen Standesamtes finden Sie in der Regel über die Internetseite der Stadt oder der Gemeinde.

Erbenermittlung in der Schweiz

Sollte die verstorbene Person zuletzt in der Schweiz wohnhaft gewesen sein, so kann eine entsprechende Anfrage an das für den Wohnort zuständige Zivilstands- oder/und Erbschaftsamt gerichtet werden.

Liegt der Sterbeort nicht in der Schweiz, so kann das Zivilstandsamt des letzten schweizerischen Wohnortes oder aber des schweizerischen Ortes, mit dem die engsten familiären Verbindungen existierten kontaktiert werden.

Selbstverständlich muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Die Anschriften können zum Bespiel über das im Internet freizugängliche Telefonbuch: www.tel.search.ch festgestellt werden.

Die Erteilung entsprechender Auskünfte bzw. Auszüge aus den Zivilstandsbüchern sind i.d.R. kostenpflichtig. Auch kann es sein, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen seitens der schweizerischen Ämter keine Antwort erteilt wird.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Einschaltung eines Erbenermittlungsbüros oder einer Rechtsanwaltskanzlei. Adressen finden Sie über eine der Internetsuchmaschinen. Bei Bedarf kann die Rechtsanwaltsliste der Vertretung – ohne Gewähr – zur Verfügung gestellt werden.



Informationen zum deutschen Erbschein und zum Europäischen Nachlasszeugnis

I.

In welchen Fällen benötigen Sie welchen Erbnachweis?

Generell ist die Deutsche Botschaft Bern für Sie zuständig, wenn Sie in der Schweiz leben, Erbe sind und sich Nachlass in Deutschland befindet. Hier kann die eidesstattliche Versicherung zum Erbscheinsantrag beurkundet werden (derzeit leider mehrmonatige Wartezeiten); alternativ können Sie sich auch an einen deutschen Notar wenden.

Ist der Erblasser vor dem 17.08.2015 verstorben, kann nur ein deutscher Erbschein beantragt werden. Der schweizerische Erbschein ist für die Verfügung über den Nachlass in Deutschland nicht anerkannt. Das anzuwendende Erbrecht bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Ein Beispiel: ein Schweizer verstarb Anfang 2015 in der Schweiz. Er hatte Hausrat und ein Bankkonto an seinem schweizerischen Wohnort, für dessen Auflösung Sie als Erbe einen schweizerischen Erbschein nach schweizerischem Erbrecht beantragt hatten.

Jetzt erst erfahren Sie, dass der Erblasser auch noch Grundvermögen in Deutschland besaß. Für die Umschreibung des Eigentums daran, verlangt das deutsche Grundbuchamt einen Erbnachweis von Ihnen. Sie müssen also einen deutschen Erbschein bei der deutschen Botschaft in Bern beantragen. Da Sie diesen aber nur für den Nachlass in Deutschland benötigen, wird dessen Nachweisfunktion auf das in Deutschland befindliche Nachlassvermögen gegenständlich beschränkt. Da aus deutscher Sicht schweizerisches Recht Erbstatut ist, handelt es sich um einen sogenannten Fremdrechtserbschein. Sind mehrere Erben vorhanden, empfiehlt es sich, dass einer von ihnen für alle den Antrag stellt, es ist dann ein gemeinschaftlicher Erbschein.

Ist der Erblasser am oder nach dem 17.08.2015 verstorben, ist allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - außer Großbritannien, Irland und Dänemark - die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Rechtsgrundlage. Mit ihr änderten sich u. a. zwei maßgebliche Sachverhalte: Zum einen bestimmt sich nun das anzuwendende Erbrecht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (wie auch im schweizerischen Erbrecht), zum anderen wurde als einheitlicher Erbnachweis das in allen Mitgliedsstaaten der EuErbVO gleichermaßen gültige Europäische Nachlasszeugnis geschaffen. Voraussetzung für dessen Erteilung ist, dass es Nachlassvermögen in mindestens zwei Mitgliedsstaaten gibt.

Beispiel wie oben, mit der Abwandlung, dass der Erblasser auch noch ein Bankkonto bei einer Bank in Österreich hatte. Da der deutsche Erbschein dort nicht anerkannt ist, würde der Erbe ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen.

II.

Wie stellen Sie den Antrag und welche Unterlagen benötigen Sie dafür?

Teil des Erbscheinsantrags ist eine eidesstattliche Versicherung, die der antragstellende Erbe in der Regel auch für alle Miterben abgibt. Wegen ihrer Tragweite muss sie beurkundet werden. Daher ist die persönliche Anwesenheit des antragstellenden Erben beim Beurkundungstermin erforderlich. In der Praxis wird der gesamte Antrag beurkundet. Dabei ist vor allem auch der Sachverhalt, hier die Erbfolge, zweifelsfrei zu klären. Dafür hat sich der nachfolgende Fragebogen bewährt. Füllen Sie ihn vollständig und leserlich aus. Wenn Sie weiteren Beratungsbedarf haben wenden Sie sich bitte an die zuständige Mitarbeiterin der Botschaft Frau Arslan-Maharjan, vorzugsweise über das Kontaktformular dort können Sie den Fragebogen auch als Word- Datei anfordern, um ihn am PC auszufüllen und auf Ihren Erbfall zu verkürzen bzw. zu erweitern. Für Terminabsprachen müssen derzeit leider mehrmonatige Wartezeiten erwartet werden. Senden Sie ihn bitte zusammen mit je einer einfachen Kopie der begründenden Unterlagen per Post an:

Deutsche Botschaft Bern

Postfach

3000 Bern 16

Die für die Erbfolge erforderlichen Urkunden und Unterlagen mögen von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Generell sind nachzuweisen:

Tod des Erblassers
-> Sterbeurkunde

Ehegattenerbrecht, bzw. sein Ausschluss
-> Heiratsurkunde des Erblassers, Scheidungsurkunde oder Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten

Erbrecht der Nachkommen
-> Geburtsurkunde / Familienbuch

Erbrecht der Eltern bzw. Geschwister
-> Geburtsurkunden des Erblassers und seinen Geschwistern, Sterbeurkunden der Eltern

Gewillkürte Erbfolge
-> Sämtliche vorhandenen Verfügungen von Todes wegen,auch Erbverträge ggf. mit Eröffnungsvermerk

Güterstand
-> Eheverträge

Staatsangehörigkeit
-> Reisepass, Personalausweis, Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsausweis

Identität des Antragstellers und ggf. der Miterben
-> Pass/ Identitätskarte/ Personalausweis

Schweizerische Urkunden
-> Erbschein/ Erbenbescheinigung, Willensvollstreckerzeugnis

Da die Amtssprache der deutschen Gerichte Deutsch ist, kann das Nachlassgericht von fremdsprachlichen Unterlagen eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen. Bei schweizerischen Urkunden aus den nichtdeutschen Sprachgebieten empfiehlt es sich, sie in der mehrsprachigen CIEC-Form zu beschaffen. Dadurch, dass alle Miterben eine Einverständniserklärung nach anliegendem Muster abgeben, kann sich das Verfahren beschleunigen.

Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.


nach oben