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Staatsangehörigkeit
Ein Mann erhält in einer feierlichen Zeremonie seine deutsche Einbürgerungsurkunde., © dpa/picture alliance
Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können sich an die für ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung wenden.
Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können sich an die für ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung wenden.
Erwerb durch Abstammung
Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Abstammungsprinzip). Dabei ist unerheblich, ob das Kind im In- oder Ausland geboren wird (§ 4 StAG).
Zum Erwerb der Staatsangehörigkeit muss dabei allerdings die Abstammung nach deutschem Recht feststehen. In der Regel gelten auch im deutschen Rechtsbereich diejenigen Personen als Vater und Mutter, die in der griechischen Geburtsurkunde eingetragen sind.
Eine Neuerung hinsichtlich des Abstammungsprinzips wurde mit dem am 01. Januar 2000 in Kraft getretenen StAG eingeführt. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht mehr automatisch durch Abstammung erworben, wenn die Geburt des Kindes im Ausland erfolgt und der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 selbst im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos (§ 4 Abs. 4 StAG).
Das RuStAG ist in der jeweils geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn das staatsangehörigkeitsrechtlich relevante Ereignis (z.B. die Geburt) vor dem 1. Januar 2000 stattgefunden hat.
Damit ein Kind eines nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geborenen deutschen Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wird es zukünftig erforderlich sein, dass der deutsche Elternteil die Geburt dieses Kindes binnen Jahresfrist bei der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt.
Übersicht über die wichtigsten aktuellen und früheren Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung
Möglichkeit der Einbürgerung für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
Für folgende Personengruppen besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung gemäß §14 Staatsangehörigkeitsgesetz:
unehelich geborene Kinder deutscher Väter, welche vor dem 01.07.1993 geboren wurden.
ehelich geborene Kinder deutscher Mütter, welche vor dem 01.01.1975 geboren wurden.
Sollten Sie zu einer dieser beiden Gruppen gehören und im Ausland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung stellen. Diese sendet den Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsamt in Köln. Allerdings müssen für die Einbürgerung enge Voraussetzungen erfüllt werden. Bitte beachten Sie vor der Antragstellung daher genau die Hinweise zu Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen und Gebühren in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts.
BVA-Merkblatt zur Einbürgerung ehelicher Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter
BVA-Merkblatt zur Einbürgerung unehelich geborener Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter
Staatsangehörigkeitsausweis
Das Bundesverwaltungsamt ist Staatsangehörigkeitsbehörde für Antragsteller, die im Ausland leben.
Den Antrag stellen Personen, bei denen aus historischen oder persönlichen Gründen zweifelhaft ist, ob sie noch deutsche Staatsangehörige sind.
Die Gründe für die Antragstellung sind sehr unterschiedlich. Waren früher meist die kulturellen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland ausschlaggebend, so stehen heute häufiger die Wünsche nach Übersiedlung nach Deutschland wegen der angespannten Lebensverhältnisse in den Wohnsitzstaaten oder für den Fall politischer Umwälzungen im Vordergrund.
Überdies eröffnet sich für manchen, der neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere besitzt (z. B. durch Geburt in diesem Land oder Abstammung von einem anderen Elternteil) eine größere Reisefreiheit, da Visapflichten entfallen können. Auch benötigen vielfach Renten- und Sozialversicherungsträger für einen im Ausland lebenden Deutschen einen Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit der versicherten Person.
Im Feststellungsverfahren wird geprüft, ob der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit derzeit besitzt.
Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers aber auch seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um persönliche bzw. familiäre Ereignisse (z. B. Geburt, Eheschließung oder Adoption) und/oder politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z. B. Sammeleinbürgerungen während des 2. Weltkrieges oder Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.
Die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen (z. B. Personenstandsurkunden, Einbürgerungsurkunde, Wohnsitznachweise u. ä.). Im positiven Falle wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
Anträge und Merkblätter sowie weitere Hinweise finden hier
Beibehaltung
Mehrfache Staatsbürgerschaft ist in vielen Fällen möglich
Lässt ein Deutscher sich in einem anderen Staat einbürgern, verliert er seine deutsche Staatsangehörigkeit. Das können Sie nur verhindern, wenn Sie vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben. Daher sollte der Beibehaltungsantrag immer zuerst gestellt werden, also noch vor dem Einbürgerungsantrag in dem jeweiligen anderen Staat.
Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen: In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, eine Beibehaltungsgenehmigung ist daher nicht erforderlich (Rechtslage ab dem 28.08.2007).
Möchten Sie eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen und wohnen Sie im Ausland? Dann stellen Sie Ihren Antrag bei der Botschaft oder dem zuständigen Konsulat. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Im Verfahren müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie weiterhin Bindungen an Deutschland haben.
Wenn Sie in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung.
Bitte beachten Sie, dass sich alle Aussagen ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der andere Staat die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, kann nur von den dortigen Behörden geklärt werden.
Rechtsgrundlage: § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Fragen und Antworten zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Nichterwerb bei Geburt im Ausland
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Weitere Informationen
Sollte ein deutsches Kind in Côte d’Ivoire geboren worden sein, empfiehlt die Botschaft den Eltern, die Auslandsgeburt sowohl bei dem ivorischen als auch bei einem deutschen Standesamt registrieren zu…
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)