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Visum zum Nachzug / zur Familienzusammenführung zum deutschen minderjährigen Kind
Grundsätzliche Hinweise
- Bitte vorab das Merkblatt Grundlegende Informationen zur Visabeantragung lesen
- Das Visum bedarf in der Regel der Zustimmung durch die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland. Das Visum kann erst nach Eingang dieser Zustimmung erteilt werden
- Die Regelbearbeitungszeit beträgt bis zu zwölf Wochen, in Einzelfällen auch länger
- Flugbuchungen sind zur Visumsbeantragung nicht erforderlich – bitte buchen Sie erst nach Erhalt der Visazusage.
- Deutsche Honorarkonsuln nehmen keine Visumberatung vor
- Die Botschaft behält sich vor zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen anzufordern
Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit führen zu längeren Bearbeitungszeiten und werden daher nicht beantwortet.
Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen nachzuprüfen, ob Sie alle Unterlagen für den Visumantrag vollständig haben. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge bei Vorsprache in der Botschaft vorzulegen.
Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen.
Vorzulegende Unterlagen (Papierformat A4)
- ein Antragsformular, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- ein aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Liste von Fotografen)
- gültiger Reisepass (bei Antragstellung noch mind. ein Jahr gültig und mit mindestens noch zwei komplett freien Seiten)
- eine Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses
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eine Kopie der Datenseite des gültigen Reisepasses des deutschen Kindes
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eine Kopie des gültigen Reisepasses des in Deutschland lebenden Elternteils
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eine Kopie des Wohnsitznachweises des in Deutschland lebenden Elternteils
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Original Geburtsurkunde des Kindes
- Wichtig: Außerhalb der EU ausgestellte Urkunden bedürfen einer Apostille bzw. der Legalisation/Urkundenüberprüfung und einer offiziellen deutschen Übersetzung.
- Die bei Geburtsregistrierung erfolgte Unterschrift des Kindesvaters oder beider Elternteile muss auf der Geburtsurkunde des Kindes zwingend ersichtlich sein sofern die Kindeseltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren.
- eine Kopie der Geburtsurkunde mit Apostille des Kindes
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eine Kopie der deutschen Übersetzung der Geburtsurkunde mit Apostille des Kindes
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eine Kopie des Krankenversicherungsnachweises bei Abholung (gültig ab Einreise für alle Schengen-Staaten für den genannten Aufenthaltszeitraum, Mindestdeckung 30.000 Euro)
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Wenn die Kindeseltern miteinander verheiratet sind, zusätzlich:
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Original der Heiratsurkunde der Eltern des minderjährigen Kindes
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Wichtig: Außerhalb der EU ausgestellte Urkunden bedürfen einer Apostille bzw. der Legalisation/Urkundenüberprüfung und einer offiziellen deutschen Übersetzung.
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eine Kopie der Heiratsurkunde der Eltern des minderjährigen Kindes mit Apostille
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eine Kopie der deutschen Übersetzung der Heiratsurkunde der Eltern des Kindes mit Apostille
- Wenn die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet sind, zusätzlich:
- Original des Sorgerechtsnachweises
- Bei Geburt in Chile: Sorgerechtsnachweis erfolgt i.d.R. anhand des Original Geburtenregistereintrags mit Nachweis der bei Registrierung erfolgten Unterschrift des Kindesvaters oder beider Elternteile oder durch einen Sorgerechtsbeschluss.
- Wichtig: Außerhalb der EU ausgestellte Beschlüsse und Urkunden bedürfen einer Apostille bzw. der Legalisation/ Urkundenüberprüfung und einer offiziellen deutschen Übersetzung.
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eine Kopie des Sorgerechtsnachweises mit Apostille
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eine Kopie der deutschen Übersetzung des Sorgerechtsnachweises
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Wenn Antragsteller*in nicht chilenische Staatsangehörigkeit besitzt zusätzlich:
- Gültiger chilenischer Langzeit-Aufenthaltstitel
- eine Kopie des gültigen chilenischen Langzeit-Aufenthaltstitels
Gebühren
- gebührenfrei