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Merkblatt zum Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten bzw. künftigen Ehegatten nach Deutschland
Antragstellende, die zum Zwecke der Eheschließung mit anschließender Wohnsitznahme oder des Familiennachzug zum Ehegatten nach Deutschland reisen möchten, müssen in der Regel im Rahmen des Visumverfahrens, d.h. vor der Einreise Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Dadurch soll die Verbesserung der Integrationsfähigkeit des zuziehenden Partners ermöglicht werden. Informationen zum Sprachnachweis im Visumverfahren können Sie auch dem Merkblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entnehmen.
Was sind einfache Deutschkenntnisse?
Einfache Deutschkenntnisse sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe A1 des vom Europarat erarbeiteten „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“. Nähere Informationen über Sprachkompetenzen auf dem Niveau A1 bietet der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen: www.goethe.de/ger
Wie kann ich einfache Deutschkenntnisse nachweisen?
Der Nachweis über das Bestehen einfacher Deutschkenntnisse soll in der Regel bei Antragstellung erbracht werden. Sollten Sie bei Visumbeantragung noch nicht über den erforderlichen Nachweis verfügen, so ist dieser fristgerecht, spätestens aber vor Erhalt des Visums vorzulegen.
Als Beleg deutscher Sprachkenntnisse können nur Sprachzertifikate anerkannt werden, die auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen.
Dies trifft derzeit für Zertifikate folgender Anbieter – unabhängig vom Prüfungsort – zu:
- Goethe-Institut e.V.,
- Telc GmbH,
- Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD),
- TestDaF-Institut e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER).
- ECL Prüfungszentrum (AFU Privates Bildungsinstitut GmbH; Sprachprüfungen erst ab Stufe „A2“ GER)
In Algerien kann der Sprachnachweis gegenwärtig bei allen lizensierten ECL-Prüfungszentren/Schulen in Algerien erlangt werden.
Die Vorlage eines Sprachzertifikats führt nicht automatisch zu einer Bejahung des Sprachnachweises im Visumverfahren. Der Sprachnachweis ist auf Echtheit und bei konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall auch auf seine Plausibilität und seine Aktualität im Hinblick auf das tatsächliche Sprachvermögen des Antragstellers zu überprüfen.
Welche Ausnahmen gibt es?
Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor:
a) Ausnahmen, die in der Person des/der Antragsteller*in begründet sind:
- bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (= bei Antragstellung am Schalter eindeutig und zweifelsfrei erkennbare Deutschkenntnisse in Wort, Schrift, Hören und Lesen)
- bei Hochschulabsolvent*innen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose (Abschlusszeugnis der Universität – im Regelfall mindestens 4 jähriger Bachelor – sowie Bestätigung des aktuellen Arbeitgebers über die derzeitige berufliche Tätigkeit und / oder Einstellungszusage eines deutschen Arbeitgebers (jeweils im Original mit deutscher Übersetzung und jeweils 2 Kopien).
- wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist
- bei Wiedereinreise nach Deutschland, wenn der/die Antragsteller*in also bereits einmal in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gelebt hat
- wenn es ihm /ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen (Nachweise sind bei Antragstellung vorzulegen)
b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:
-
bei Nachzug zu Fachkräften, Forschern und Selbständigen, wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Forscher ist (§ 18b Absatz 2 AufenthG (Blaue Karte EU), § 19 AufenthG (ICT-Karte), § 19b AufenthG (Mobiler-ICT-Karte), § 18d AufenthG (Forscher), § 18f AufenthG (mobile Forscher), bei Nachzug zu § 18c Absatz 3 AufenthG (Hochqualifizierte) oder § 21 AufenthG (Selbstständige), sofern die Ehe bereits bestand, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat.
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Wenn ihr Ehepartner im Besitz einer blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte ist. Darüber hinaus auch, wenn ein Aufenthaltstitel § 18a, 18b, § 18c Absatz 3, § 18d, § 18f, § 19 c Absatz 3, § 19c Absatz 4 Satz 1, § 21 oder § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft.
Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.
Wenn Sie meinen, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen. Entscheidend ist, dass die Gründe für die Unzumutbarkeit des Spracherwerbs bzw. die bislang erbrachten Bemühungen bei Antragstellung plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden.
Ob einer der oben genannten Ausnahmefälle vorliegt, kann erst im Laufe des Visumverfahrens in Abstimmung mit der Ausländerbehörde entschieden werden.