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Eheschließung in Ägypten

Eheringe

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Artikel

Auf dieser Seite finden Sie Informationen wenn Sie in Ägypten heiraten, eine ägyptische Ehe in Deutschland anerkennen lassen wollen, oder für eine Ehe in Deutschland oder Ägypten Dokumente aus Ägypten benötigen.

Rechtsgrundlagen

Die folgenden Informationen gelten sowohl für Eheschließungen zwischen Deutschen und Ägyptern als auch zwischen zwei Deutschen bzw. Deutschen und Drittstaatlern. Da die Informationen auf ägyptischem Recht beruhen, kann die Botschaft dafür keine Gewähr übernehmen.

Eine Ehe in Ägypten müssen Sie vor den zuständigen ägyptischen Behörden schließen. Eine solche in Ägypten wirksam geschlossene Ehe ist grundsätzlich auch in Deutschland gültig. Eine Eheschließung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo ist nicht möglich.

Gemäß Ministerialdekret Nr. 130 aus dem Jahre 1997 werden binationale Eheschließungen nur von den zwei zuständigen Stellen des Staatlichen Grundstücks- und Notariatsamts (Shar El Akari) in Kairo und Alexandria, vorgenommen. Andere Standesämter, sonstige Ämter oder Dienststellen sind nicht zuständig. Auch der „Maazoun“ ist gemäß § 19 der Vorschriften zu den Maazoun nicht für die Eheschließung zwischen binationalen Ehepartnern zuständig. Die Folge eines Verstoßes gegen diese Regelung ist (zunächst) die Unwirksamkeit der Eheschließung. Wenn ein Deutscher eine Ehe vor dem Maazoun oder einem anderen Notariatsamt als denen in Kairo und Alexandria schließt, ist diese Ehe nicht wirksam.

Die Eheschließung kann in Ägypten nicht geschlossen werden, wenn sich der ausländische Ehepartner auf einem Flughafenvisum im Land aufhält. Die Einreise muss mit einem bei einer Ägyptischen Botschaft im Ausland beantragten Visum erfolgen. Alternativ kann der ausländische Ehepartner auch nach der Einreise bei der Passbehörde in Abbasseya ein Visum erhalten.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann durch die nachträgliche Anerkennung des Ehevertrags von den für bilaterale Ehen zuständigen zwei Stellen des Notariatsamts behoben werden (Artikel Nr. 5 des Gesetzes Nr. 68 aus dem Jahr 1947, geändert durch das Gesetz Nr. 103 aus dem Jahr 1976, bezüglich Registrierung).

Ist die vorangegangene Ehe der Verlobten durch Scheidung aufgelöst worden, ist eine dreimonatige obligatorische Wartefrist nach Rechtskraft des Scheidungsurteils vor Wiederverheiratung einzuhalten. Ist die vorangegangene Ehe der Verlobten durch Versterben des Ehemannes aufgelöst worden, kann die Verlobte erst nach Ablauf einer Wartefrist von 4 Monaten und 10 Tagen nach dem Tode ihres vorherigen Ehemannes eine erneute Ehe eingehen.

Ist der deutsche Verlobte nicht-muslimischer Religionszugehörigkeit und die ägyptische Verlobte Muslimin, muss der Verlobte bei einer Eheschließung vor den ägyptischen Behörden zwingend zum Islam konvertieren und dies durch Vorlage einer Konvertierungsbescheinigung nachweisen.

Ist ein männlicher deutscher Verlobter um mehr als 25 Jahre älter als die weibliche ägyptische Verlobte, benötigt er eine Sondergenehmigung des ägyptischen Justizministeriums unter Erbringung einer Sicherheitsleistung (25.000,00 ägyptische Pfund).

Weiteres umfangreiches Informationsmaterial über Ägypten, interreligiöse Ehen und islamische Eheverträge wird vom Bundesverwaltungsamt in deren Informationssammlung für Auswanderer und Auslandstätige herausgegeben.

Erforderliche Schritte zur Eheschließung

Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses beim Standesamt in Deutschland

Der/Die deutsche Verlobte muss bei dem für seinen/ihren (letzten) deutschen Meldewohnsitz zuständigen deutschen Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen. Alle zur Ausstellung erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte direkt bei Ihrem zuständigen Standesamt. Dort erhalten Sie auch das Antragsformular auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses.

Wenn Sie beim Standesamt ägyptische öffentliche Urkunden vorlegen müssen, so müssen diese meist legalisiert sein.

Das fertiggestellte Ehefähigkeitszeugnis erhalten Sie ebenfalls direkt vom zuständigen deutschen Standesamt. Nach den Erfahrungen der Botschaft muss bis zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses mit einem Zeitraum von bis zu drei Monaten gerechnet werden. Die Botschaft hat auf die Bearbeitungsdauer der deutschen Standesämter keinen Einfluss.

Beantragung einer Konsularbescheinigung bei der Deutschen Botschaft in Kairo

Da die ägyptischen Behörden von deutschen Ehepartnern mehr Informationen verlangen, als das Ehefähigkeitszeugnis enthält, stellt die Deutsche Botschaft eine Konsularbescheinigung aus. Dafür müssen Sie das Ehefähigkeitszeugnis einreichen und der Botschaft die zusätzlichen verlangten Informationen nennen.

Beglaubigung der Konsularbescheinigung beim ägyptischen Außenministerium

Die Konsularbescheinigung der Botschaft muss anschließend vom ägyptischen Außenministerium beglaubigt werden. Das Außenministerium unterhält dafür Büros außerhalb von Kairo und in verschiedenen Stadtteilen Kairos. Eine Liste der Beglaubigungsbüros finden Sie auf der Webseite des ägyptischen Außenministeriums (die Deutsche Botschaft Kairo ist für die Inhalte externer Webseiten nicht verantwortlich).

Die Eheschließung

Für die Eheschließung von Ausländern in Ägypten sind ausschließlich zwei Stellen des Staatlichen Grundstücks- und Notariatsamts „Shar El Akari“ zuständig:

  • Kairo: Justizministerium, Lazoghli-Platz, neues Gebäude, 4. St., Tel.: 02 2 795 3587
  • Alexandria: Gerichtskomplex in Manshia, Tel.: 03 486 1078

Nach Kenntnis der Botschaft ist keine Terminvereinbarung erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, sich vorab bei dem zuständigen Beamten zu erkundigen, wann die Eheschließung möglich ist und welche Angaben dort gemacht bzw. welche Unterlagen dort vorgelegt werden müssen. In der Regel müssen Sie persönlich anwesend sein und folgende Unterlagen vorlegen:

  • Die Konsularische Bescheinigung der Botschaft
  • Die Reisepässe beider Verlobten im Original und in Kopie. Ist einer der Verlobten Ägypter, muss zwingend ein ägyptischer Personalausweis vorgelegt werden
  • Je fünf Passbilder

Außerdem müssen zwei männliche Trauzeugen anwesend sein.

Die Botschaft empfiehlt dringend die Hinzuziehung eines Dolmetschers, wenn Sie der arabischen Sprache nicht mächtig sind. Dies gilt insbesondere, da die Ehe in Ägypten aufgrund eines Ehevertrags geschlossen wird, der auch Regelungen zu finanziellen oder anderen Folgen der Ehe und zu den Rechten der Ehepartner enthält. Um diesen verhandeln zu können, ist Kenntnis des Arabischen nötig.

Die Namensführung in der Ehe

Hintergrund

Bei einer Eheschließung in Deutschland können die Eheleute auf Befragen des Standesbeamten bestimmen, welchen Familiennamen sie in der Ehe führen wollen. Der auf diese Weise bestimmte Name wird dann in der Heiratsurkunde vermerkt. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.

Bei einer Eheschließung in Ägypten ist diese Möglichkeit der Ehenamensbestimmung nicht gegeben, da die Institution des Ehenamens in Ägypten nicht bekannt ist. Somit behalten beide Ehegatten zunächst ihren jeweiligen Namen nach der Eheschließung, d.h. der deutsche Ehegatte behält für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat.

Das deutsche Namensrecht räumt jedoch die Möglichkeit ein, nachträglich eine Erklärung über die Namensführung in der Ehe abzugeben, um auf diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten. Diese Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich. Eine Rückkehr zum alten Familiennamen ist nur möglich, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde.

Die Möglichkeit der Namensänderung durch Erklärung steht allerdings nur dem deutschen Ehepartner zur Verfügung. Der ägyptische Ehepartner kann seinen Namen nicht ändern. Auf diesem Weg besteht einmal die Möglichkeit, dass der deutsche Ehepartner einen Teil der Namenskette des ägyptischen Ehepartners entweder zu seinem eigenen neuen Familiennamen bestimmen kann. Die andere Möglichkeit ist die Bildung eines Doppelnamens, bei dem der bisherige Familienname dem neuen Ehenamen voran- oder hintangestellt wird.

Abgabe einer Namenserklärung an der Botschaft

Die Erklärung über die Namensführung in der Ehe können Sie bei der Botschaft abgeben. Wegen der erforderlichen Beglaubigung der Unterschriften müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen (d.h. eine Bevollmächtigung ist nicht möglich).

Unterlagen

Bitte legen Sie bei Antragstellung die folgenden Unterlagen vor:

  • Die ausgefüllte Namenserklärung
  • Reisepässe der Eheleute (nur die Seite mit den Personendaten)
  • Einbürgerungsurkunde, sofern die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben wurde
  • Deutsche Heiratsurkunde bzw. ägyptische Heiratsurkunde (ins Deutsche übersetzt und legalisiert);
  • Geburtsurkunden der Ehegatten (ägyptische Geburtsurkunden müssen ins Deutsche übersetzt und legalisiert vorgelegt werden)

Bitte legen Sie alle Unterlagen, mit Ausnahme des Erklärungsformulars, im Original und mit zwei Kopien aller Seiten vor. Die Erstellung von Kopien in der Botschaft ist nicht möglich.

Gebühren

Bei der Antragstellung zahlen Sie eine Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Die Gebühren betragen:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag 79,57 €

Beglaubigung der Kopien

23,97 €

Bitte beachten Sie, dass die Gebühren jeweils bei Antragstellung und ausschließlich in ägyptischen Pfund in bar nach dem jeweils geltenden Umrechnungskurs der Zahlstelle der Botschaft Kairo zu entrichten sind. Dieser orientiert sich an dem allgemeinen Wechselkurs. Eine Zahlung in Euro oder per Kreditkarte ist leider nicht möglich.

Bearbeitung durch das Standesamt

Die Botschaft leitet Ihren Antrag und beglaubigte Kopien Ihrer Unterlagen an das in Deutschland zuständige Standesamt weiter.

Das Standesamt stellt Ihnen eine gebührenpflichtige Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung aus. Die Höhe der Gebühr hängt von dem zuständigen Standesamt ab und wird Ihnen mitgeteilt, sobald Ihr Antrag dort bearbeitet wurde. Die Botschaft hat auf die Bearbeitungsdauer der deutschen Standesämter keinen Einfluss. Bitte sehen sie daher von Sachstandsanfragen ab. Je nach Standesamt kann die Bearbeitungszeit 6-12 Monate oder auch länger dauern.

Beurkundung einer Auslandsehe in Deutschland

Hintergrund

Wenn eine Ehe nach den oben beschriebenen Regeln in Ägypten wirksam geschlossen wurde, ist sie grundsätzlich ohne weiteres auch in Deutschland gültig.

Es empfiehlt sich jedoch, die Ehe auch in Deutschland beurkunden zu lassen, insbesondere wenn Sie im weiteren Verlauf Ihres Lebens eine Rückkehr nach Deutschland planen. Durch die Eintragung in das deutsche Eheregister können Sie sich eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Die Vorlage einer deutschen Eheurkunde erleichtert in vielen Situationen den Prozess erheblich.

Antrag auf Beurkundung der Auslandsehe

Die Beurkundung der Auslandsehe wird durch das zuständige Standesamt in Deutschland durchgeführt. Den Antrag dafür können Sie bei der deutschen Botschaft stellen, solange nicht ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist.

Bei der Antragstellung müssen die Unterschriften beider Ehegatten beglaubigt werden. Sie müssen daher beide persönlich erscheinen und eine Bevollmächtigung ist nicht möglich.

Unterlagen

Bitte legen Sie bei Antragstellung die folgenden Unterlagen vor:

  • Das ausgefüllte Antragsformular
  • Reisepässe der Eheleute (nur die Seite mit den Personendaten)
  • Einbürgerungsurkunde, sofern die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben wurde
  • Die ägyptische Heiratsurkunde (ins Deutsche übersetzt und legalisiert)
  • Geburtsurkunden der Ehegatten (ägyptische Geburtsurkunden müssen ins Deutsche übersetzt und legalisiert vorgelegt werden, siehe oben)

Bitte legen Sie alle Unterlagen, mit Ausnahme des Erklärungsformulars, im Original und mit zwei Kopien aller Seiten vor. Die Erstellung von Kopien in der Botschaft ist nicht möglich.

Gebühren

Bei der Antragstellung zahlen Sie eine Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Die Gebühren betragen:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag 56,43 €

Beglaubigung der Kopien

22,92 €

Die Gebühren sind bei Antragstellung und ausschließlich in ägyptischen Pfund in bar nach dem jeweils geltenden Umrechnungskurs der Zahlstelle der Botschaft Kairo zu entrichten sind. Dieser orientiert sich an dem allgemeinen Wechselkurs. Eine Zahlung in Euro oder per Kreditkarte ist leider nicht möglich.

Bearbeitung durch das Standesamt

Die Botschaft leitet Ihren Antrag und die beglaubigten Kopien Ihrer Unterlagen an das in Deutschland zuständige Standesamt weiter.

Das Standesamt erhebt eine Gebühr sowohl für die Bearbeitung der Eintragung in das Register als auch für die Ausstellung von Urkunden. Diese Gebühren werden zusätzlich zu den Bearbeitungsgebühren der Botschaft erhoben. Die Höhe der Gebühr hängt von dem zuständigen Standesamt ab und wird Ihnen mitgeteilt, sobald Ihr Antrag dort bearbeitet wurde. Die Botschaft hat auf die Bearbeitungsdauer der deutschen Standesämter keinen Einfluss. Bitte sehen sie daher von Sachstandsanfragen ab. Je nach Standesamt kann die Bearbeitungszeit einige Monate in Anspruch nehmen, oder auch länger dauern.

Weitere Informationen

Hier erfahren Sie, welche Übersetzer von der Deutschen Botschaft Kairo anerkannt sind.

Anerkannte Übersetzer

Eine Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde. Eine Legalisation kann nur durch eine Botschaft oder ein Konsulat durchgeführt werden. Die Deutsche Botschaft Kairo kann diese Legalisation für ägyptische öffentliche Urkunden vornehmen.

Legalisationen

Eine konsularische Bescheinigung ist ein Dokument, in dem die Botschaft überprüfbare Tatsachen bestätigt. Bescheinigungen können von ägyptischen aber auch von deutschen Behörden verlangt werden.

Konsularische Bescheinigungen

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