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Fragen und Antworten zum gehobenen Auswärtigen Dienst
Antworten auf Fragen, die von Bewerber*innen für den gehobenen Auswärtigen Dienst häufig gestellt werden
FAQ
Antwort: Grundsätzlich nein.
In der Online-Bewerbung werden zwar auch Angaben zu Noten verlangt. Falls eine Zulassung zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens erfolgen kann, entscheiden aber letztlich die dabei erzielten Testergebnisse darüber, ob man zum mündlichen Prüfungsabschnitt eingeladen wird und somit zum engeren Kreis der Bewerber*innen gehört.
Wenn allerdings mehr frist- und formgerechte Bewerbungen eingehen als Einladungen zum schriftlichen Verfahren möglich sind, wird vor dem schriftlichen Teil eine Vorauswahl unter den Bewerber*innen getroffen, bei der die Abiturnote neben anderen Kriterien eine Rolle spielt.
Antwort: Nein.
Man kann sich bereits mit dem letzten Zeugnis aus der 11. bzw. 12. Klasse (Vorabschlussklasse) bewerben und dann das Abschlusszeugnis später nachreichen.
Antwort: Das hängt davon ab, in welchem Abschnitt des Auswahlverfahrens Sie nicht erfolgreich waren.
Sollten Sie beim schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht erfolgreich sein, so ist eine erneute Bewerbung möglich.
Sollten Sie bereits einmal ohne Erfolg am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, können Sie grundsätzlich erst nach vier Jahren wieder am Auswahlverfahren für den gehobenen Auswärtigen Dienst teilnehmen. Sollten Sie auch beim zweiten Mal im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht erfolgreich sein, ist eine Wiederbewerbung für diese Laufbahn leider nicht mehr möglich.
Antwort: Selbstverständlich!
Auch nach einer nicht erfolgreichen Bewerbung für den gehobenen Auswärtigen Dienst könnten Sie sich später, d.h. nach Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums, noch einmal für den höheren Auswärtigen Dienst bewerben.
Antwort: Ja, sofern Sie über hinreichende Grundkenntnisse in einer der folgenden anderen Fremdsprachen verfügen: Arabisch, Bosnisch, Chinesisch, Farsi, Japanisch, Koreanisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch oder Ukrainisch. Sie können diese dann im Auswahlverfahren - als zweite Prüfungssprache - als Ersatz für Französisch wählen. Der Schwierigkeitsgrad liegt jeweils etwa bei Stufe B1+/B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
Falls Sie im Auswahlverfahren erfolgreich sein sollten und dabei Französisch durch eine andere der oben genannten Fremdsprachen ersetzt haben, würden Sie von uns eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt bekommen, dass Sie uns bis zum Beginn der Ausbildung noch Grundlagenkenntnisse in Französisch nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt durch den sogenannten Grundlagentest kurz vor dem Einstellungstermin. Der Schwierigkeitsgrad des Grundlagentests liegt etwa bei Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
Zur Vorbereitung auf den Grundlagentest bieten sich zwei Wege an:
1. Sie können sich diese Grundlagen in der französischen Sprache in den ca. drei Monaten zwischen Einstellungszusage und Grundlagentest selbst aneignen. Unsere Sprachausbildung würde Ihnen genaue Anhaltspunkte für eine solche eigenständige Vorbereitung auf den Grundlagentest Französisch geben.
2. Wir bieten erfolgreichen Teilnehmenden am mündlichen Auswahlverfahren die Chance, sich zeitnah zum Einstellungstermin Ende Juli in einem zweiwöchigen sog. Brückenkurs an der Akademie Auswärtiger Dienst in Berlin gezielt auf den Französisch-Grundlagentest vorzubereiten. Bis zum Kursbeginn sollten Sie sich möglichst erste Elementarkenntnisse im Französischen angeeignet haben. Nähere Hinweise zur Vorbereitung bekommen Sie von uns rechtzeitig im Verlauf des Auswahlverfahrens.
Antwort: Ja.
Im schriftlichen Auswahlverfahren werden neben Englisch und Französisch auch die folgenden Sprachen zugelassen: Arabisch, Bosnisch, Chinesisch, Farsi, Japanisch, Koreanisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch und Ukrainisch.
Seit Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 gibt es für die Einstellung in die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes keine Höchstaltersgrenze mehr. Aus haushaltsrechtlichen Gründen dürfen Berufungen in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich jedoch nur erfolgen, wenn
- die Bewerber*innen das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerber*innen besteht und die Berufung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
§ 48 BHO (Bundeshaushaltsordnung) sieht Ausnahmefälle unter gewissen Voraussetzungen vor. Über die Entscheidung über die Berufung in das Beamtenverhältnis trifft für seinen Geschäftsbereich das Auswärtige Amt.
Uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bedeutet, dass Ihre Gesundheit so widerstandsfähig sein muss, dass das Auswärtige Amt Sie an jedem seiner Dienstorte und dann jeweils mehrere Jahre einsetzen kann. Auch Ihre Familienangehörigen (Ehepartner*in, Kinder) sollten über eine solche robuste Gesundheit verfügen, auch sie werden anlässlich der Einstellung und ggf. vor, während und nach einer Verwendung auf einem gesundheitsgefährdenden Dienstort zu einer Gesundheitsuntersuchung aufgefordert.
Faktisch bedeutet dies, dass Sie nicht auf (fach-)ärztliche Versorgung angewiesen sind oder z.B. keine seltenen und/oder schwer zu beschaffenden Medikamente einnehmen müssen. Sie müssen also auch an Dienstorten mit mangelhafter ärztlicher, medikamentöser oder sonstiger medizinischer oder prothetischer Versorgung zurechtkommen, ohne Schaden zu nehmen.
Zusätzlich dürfen Sie nicht anfällig für klimatische Extremsituationen oder Umweltbelastungen sein. Große Hitze und Feuchtigkeit müssen Sie ebenso im normalen Rahmen ertragen können wie Kälte oder Smog. Dies kann beispielsweise die gesundheitliche Eignung von Asthmatiker*innen oder Herzkranken, aber auch von Menschen mit einem zu hohen (krankhaften) Körpergewicht, z.T. erheblich einschränken.
Wenn Sie einmal an bestimmten Krankheiten gelitten haben und diese inzwischen vollständig auskuriert und geheilt sind, ohne dass Probleme zurückgeblieben oder laufende Kontrollen notwendig sind, bedeutet dies in der Regel keinen Mangel an gesundheitlicher Eignung. Der Klärung all dieser Fragen dient die vorgeschaltete “Tauglichkeitsuntersuchung”.
Sollten Sie die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, stellt dies einen Mangel an Eignung dar und wird in der Regel zur Ablehnung Ihrer Bewerbung führen müssen, selbst wenn Sie die übrigen Teile des Auswahlverfahrens erfolgreich bestanden haben sollten. Wir empfehlen Ihnen daher, eventuelle Zweifel rechtzeitig mit dem Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amts aufzunehmen (per E-Mail an 106-r@auswaertiges-amt.de). Trotzdem wird immer das Urteil des untersuchenden medizinischen Fachpersonals letztlich entscheidend bleiben.
Für Bewerber*innen mit anerkannter Schwerbehinderung (mind. 50 GdB) oder gleichgestellte behinderte Menschen (GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30) gelten andere Vorgaben und Maßstäbe.
Sie und ggf. Ihr*e Partner*in müssen der Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG zustimmen.
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes
Die Angehörigen des gehobenen Auswärtigen Dienstes haben ein weitreichendes Tätigkeitsspektrum, das von der Bearbeitung rechtlicher Fragen über Außenwirtschaftsförderung und Kulturvermittlung bis hin zur protokollarischen Abwicklung von Staatsbesuchen reicht, abzudecken. Darüber hinaus ist der in vierjährigem Turnus immer wiederkehrende Wechsel des Dienstortes und des fachlichen Aufgabenbereiches ein weiteres zentrales Charakteristikum für die Tätigkeit im Auswärtigen Dienst. Aus diesen Rahmenbedingungen ergibt sich ein spezielles Anforderungsprofil im Hinblick auf die gewünschten Persönlichkeitskriterien. An oberster Stelle stehen sicherlich Flexibilität und Kontaktfähigkeit, daneben aber auch ein hohes Maß an interkultureller und sozialer Kompetenz. Die Zusammenarbeit der einzelnen Laufbahnen an den unterschiedlichsten Dienstorten erfordert sowohl Führungskompetenz und Durchsetzungsfähigkeit sowie eine ausgeprägte Teamfähigkeit. Wichtig sind darüber hinaus ein gewisses Talent im Umgang mit Sprachen sowie eine fortgesetzte Neugier auf neue Länder, fremde Kulturen und deren unterschiedliche historische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Traditionen und Besonderheiten. Bitte bedenken Sie, dass ein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland nicht vergleichbar ist mit ausgedehnten touristischen Reisen oder kürzeren Studienaufenthalten. Das Leben im Ausland bringt vielfach auch nicht zu unterschätzende Nachteile und Belastungen (Berufstätigkeit für Partner*in oft nicht oder nur eingeschränkt möglich, häufiger Schulwechsel für Kinder, Entwurzelung durch Trennung von Familie und Freunden) mit sich. Bitte prüfen Sie sich selbst, nur wenn Sie sich in dieser Beschreibung wiederfinden, macht eine Bewerbung beim Auswärtigen Amt Sinn.
Die Akademie Auswärtiger Dienst liegt am Tegeler See in Berlin. Die Anschrift lautet:
Akademie Auswärtiger Dienst
Schwarzer Weg 45
13505 Berlin
Mehr Informationen zur Akademie Auswärtiger Dienst finden Sie hier.
Antwort: Ja.
Das Auswärtige Amt bietet jährlich eine Qualifizierungsmaßnahme für Beamt*innen des gehobenen nichttechnischen Dienstes an, die einen Wechsel in den Auswärtigen Dienst anstreben. In dieser anderthalbjährigen Maßnahme werden Sie auf die besonderen Anforderungen des gehobenen Auswärtigen Dienstes vorbereitet, um die volle Laufbahnbefähigung zu erhalten. Praktisch werden Sie dazu zum Auswärtigen Amt mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet und nehmen an Theoriemodulen des Studiums am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Hochschule des Bundes teil. Die daran anschließende Praxisphase wird an einer Auslandsvertretung absolviert.
Antwort: Nein.
Für Hochschulabsolvent*innen dürfte jedoch grundsätzlich der höhere Auswärtige Dienst die richtige Laufbahn sein und es wird nachdrücklich empfohlen, sich zunächst in dieser Richtung zu informieren und die Möglichkeit einer Bewerbung für den höheren Dienst zu prüfen. Nur in Ausnahmefällen kommt erfahrungsgemäß eine Bewerbung von Hochschulabsolvent*innen für den gehobenen Dienst in Betracht. Dabei sollte man sich bewusst sein, dass mit der Ausbildung im gehobenen Dienst ein zweites Studium (drei Jahre HS Bund, Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten) verbunden ist. Der Vorbereitungsdienst im höheren Auswärtigen Dienst dauert hingegen nur ein Jahr. Ferner wird dazu geraten, sich genau mit dem Berufsbild des gehobenen Dienstes auseinander zu setzen. Allein die Hoffnung auf einen späteren Aufstieg in den höheren Dienst dürfte als Motivation für eine Bewerbung für den gehobenen Dienst nicht ausreichend sein. Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ist stets die Ausnahme und setzt zunächst mehrjährige berufliche Bewährung und erfolgreiche Teilnahme an einem sog. Aufstiegsauswahlverfahren voraus. Wer sich für den gehobenen Dienst bewirbt, muss also davon ausgehen, dass er in der Regel sein gesamtes späteres Berufsleben auch in dieser Laufbahn verbringen wird.
Antwort: Im Einzelfall ja.
Für Abiturient*innen dürfte jedoch grundsätzlich der gehobene Auswärtige Dienst die geeignete Laufbahn sein und es wird nachdrücklich empfohlen, sich zunächst genau über diese Laufbahn zu informieren und die Möglichkeit einer Bewerbung für den gehobenen Dienst zu prüfen. Sie sollten sich vor einer Bewerbung mit dem jeweiligen Berufsbild des mittleren und gehobenen Dienstes auseinandersetzen. Wir wollen, dass Sie auch noch in einigen Jahren in Ihrer Laufbahn zufrieden sind, deshalb sollten Sie sich gut überlegen, für welche Laufbahn Sie sich entscheiden. Generell gilt: Der mittlere Dienst ist von Verwaltungsaufgaben und dem Einsatz in Pass- und Visastellen geprägt, während typische Beamt*innen im gehobenen Dienst neben Aufgaben im Verwaltungs- und Rechts- und Konsularbereich in allen anderen Sachgebieten – auch mit Außenwirkung – eingesetzt und teilweise mit Personalführungsaufgaben betraut werden. Allein die Hoffnung auf einen späteren Aufstieg aus dem mittleren in den gehobenen Dienst dürfte als Motivation für eine Bewerbung für den mittleren Dienst nicht ausreichend sein. Bitte bedenken Sie, dass ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn die Ausnahme und nicht die Regel ist.
Um Ihnen die Entscheidung zugunsten einer der beiden Laufbahnen zu erleichtern finden Sie hier eine Gegenüberstellung der beiden Laufbahnen.
Antwort: Ja.
Neben dem DGP-Test sind zwei spezielle Sprachtests Teil des schriftlichen Auswahlverfahrens für den gehobenen Auswärtigen Dienst. Beim Onlineverfahren wenden Sie sich bitte vorher an uns; beim Präsenzverfahren erhalten Sie vor Ort von den DGP-Mitarbeitenden weitere Informationen über den genauen Verlauf Ihres Prüfungstags. Bitte erscheinen Sie am Prüfungstag pünktlich zum Prüfungstermin.
Verdienstmöglichkeiten während des dreijährigen Vorbereitungsdienstes und direkt nach der Laufbahnprüfung können Sie dieser Übersicht entnehmen:
Während eines Auslandsaufenthalts erhöht sich das versteuerbare Bruttoinlandsgehalt um einen steuerfreien Auslandszuschlag, welcher in 20 Stufen eingeteilt ist und entsprechend der Lebensbedingungen am Ort variiert.
Monatliche Bruttobezüge im gehobenen Auswärtigen Amt | Euro |
während der Ausbildung im Inland: | |
Anwärter*in, ledig | 1.557,54 |
Anwärter*in, verheiratet, ein Kind | 1.842,94 |
während des Auslandspraktikums in der Ausbildung: | |
Anwärter*in, ledig, Dienstort Madrid | 2.782,66 |
Anwärter*in, verheiratet, ein Kind, Dienstort Madrid | 3.690,58 |
Anwärter*in, ledig, Dakar | 4.496,16 |
Anwärter*in, verheiratet, ein Kind, Dienstort Dakar | 6.299,38 |
nach der Ausbildung: | |
Besoldungsgruppe A9, ledig, Dienstort Berlin | 3.215,85 |
Besoldungsgruppe A9, verheiratet, ein Kind, Dienstort Berlin | 3.501,25 |
Besoldungsgruppe A9, ledig, Dienstort Sofia | 5.083,73 |
Besoldungsgruppe A9, verheiratet, ein Kind, Dienstort Sofia | 6.346,99 |
Für eine genauere Berechnung Ihrer Bezüge empfiehlt sich der Bezügerechner des Bundesverwaltungsamts.
Zusätzlich können denjenigen Anwärter*innen des gehobenen Auswärtigen Dienstes ein Anwärtersonderzuschlag in Höhe von 25% des Anwärtergrundbetrages gewährt werden, die
- bereits vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Auswärtigen Dienstes über ein abgeschlossenes Studium (Bachelor, Master oder gleichwertig) verfügen oder
- bereits als Beamt*in in einer Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes des Bundes (oder vergleichbar nach Landesrecht) mindestens 3 Jahre Berufserfahrung erworben haben.
(Stand 10/2022, alle Angaben ohne Gewähr)
Das Auswärtige Amt berücksichtigt die besondere Situation schwerbehinderter Bewerber*innen. Von ihnen wird bei der Einstellung nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt. Uneingeschränkte gesundheitliche Einsetzbarkeit an allen Dienstorten wird von ihnen nicht gefordert. Vielmehr genügt je nach Art der Behinderung Einsetzbarkeit in gemäßigten Klimazonen oder an Dienstorten mit ausreichender ärztlicher Versorgung. Hinsichtlich der sonstigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprinzip im Wettbewerb mit anderen, nichtbehinderten Bewerber*innen.
Die Messinstrumente des Auswärtigen Amts für die gemäß Stellenausschreibung geforderten Kriterien “überdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit” und “gute Sprachkenntnisse” sind ein psychologischer Eignungstest sowie zwei Sprachtests. Offensichtliche Nichteignung gemäß § 165 SGB IX liegt dann vor, wenn im psychologischen Eignungstest keine höhere Einstufung als “ungeeignet” und in beiden Sprachtests kein besseres Ergebnis als “ungenügend” erzielt wird.
Zur Klärung weiterer Einzelfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Akademie Auswärtiger Dienst telefonisch oder per E-Mail gerne zur Verfügung.
Eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zum Auswärtigen Dienst im Allgemeinen finden Sie hier. Sollte Ihre Frage auch dort nicht beantwortet werden, nehmen Sie bitte Kontakt mit den Mitarbeiter*innen der Ausbildungsleitung des gehobenen Auswärtigen Dienstes auf. Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Dienst!