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Eheschließung

13.11.2017 - FAQ

FAQ

Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die Rechtsordnung, nach der sich die anderen Rechtsverhältnisse der Eheleute (Namensrecht, Güterstand, Sorgerecht für Kinder) richten. Insbesondere bei Ehepartnern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit empfiehlt sich stets die vorherige Beratung durch einen Fachanwalt, der ggf. auch bei der Erstellung eines Ehevertrags tätig werden kann.

Nützliche Hinweise zum ausländischen Recht finden Sie in den vom Bundesverwaltungsamt veröffentlichten Merkblättern zum Ehe- und Familienrecht einzelner Staaten sowie in den Informationsschriften “Ehevertragliche Vereinbarungen in den EG-Staaten” und “Islamische Eheverträge”. Diese sind über Beratungsstellen verschiedener Wohlfahrtsverbände gegen eine Schutzgebühr erhältlich.

Ein entsprechendes Verzeichnis der Beratungsstellen kann beim Bundesverwaltungsamt (Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige) kostenlos angefordert werden.

Das Verzeichnis sowie nähere Informationen sind auch auf der Internet-Seite des Bundesverwaltungsamts zu finden:

http://www.auswanderungswesen.de

Bundesverwaltungsamt
-Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer -
50728 Köln

Tel. +49 (0) 221-758-4999
Fax +49 (0) 221-758-4829

InfostelleAuswandern@bva.bund.de

Zunächst sollten Sie das Wohnsitzstandesamt um Auskunft bitten. Anschließend sollten Sie die erforderlichen Unterlagen zusammentragen. In vielen Fällen müssen die ausländischen Urkunden Ihres künftigen Ehepartners noch übersetzt und bestätigt werden. Informationen zu den genauen Verfahren finden Sie hier:

Beglaubigung / Legalisation / Apostille / Beschaffung von Urkunden

Sobald Ihnen Ihr Wohnsitzstandesamt bestätigt, dass die für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen vollständig sind, kann Ihr künftiger Ehepartner bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung das eventuell erforderliche “Visum zur Eheschließung” beantragen. Ob ein Visum zur Einreise erforderlich ist, erfahren Sie hier:

Visum für Deutschland

Wenn Sie beide keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wenden Sie sich bitte an das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll.

Dort erfahren Sie, welche Unterlagen Sie für Ihre beabsichtigte Eheschließung in Deutschland benötigen.

Sobald das Standesamt die Anmeldung der Eheschließung bescheinigt hat, kann bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein eventuell erforderliches Visum beantragt werden. Ob ein Visum zur Einreise erforderlich ist, erfahren Sie hier:

Rechtsverbindliche Auskünfte zu einer Eheschließung können Ihnen nur von der Amtsperson bzw. der zuständigen Behörde im Ausland erteilt werden, die die Eheschließung vornehmen soll.
Daher empfiehlt sich in jedem Fall die direkte Kontaktaufnahme mit dieser Stelle, um verbindliche und jeweils aktuelle Auskünfte über die vorzulegenden Dokumente, deren Form und ggf. deren Übersetzung einzuholen, welche Fristen zu beachten sind und wie ein Termin vereinbart werden kann.

Zur Form von Urkunden und den internationalen Urkundenverkehr beachten Sie bitte auch folgende Informationen:

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden. Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u. ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils für eine vorzunehmende Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden werden.

Sie können jedoch bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister stellen, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist, und Ihre Eheschließung so auch bei den deutschen Behörden registrieren lassen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Auch besteht keine Verpflichtung, Ihren Namen nach der Eheschließung zu ändern. Alle weiteren Einzelheiten sollten Sie direkt mit dem für Sie zuständigen Standesamt aufnehmen.

Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder hatten, können den Antrag auf Beurkundung im Eheregister entweder direkt beim zuständigen Standesamt (Standesamt I in Berlin) oder über die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde.

Ausländische Heiratsurkunden werden von den deutschen Behörden oder Gerichten oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Abhängig vom Land, in dem Sie geheiratet haben, müssten Sie bei Ihrem deutschen Standesamt zusätzlich zur Heiratsurkunde meist noch eine sog. Legalisation oder eine sog. Apostille vorlegen. Informationen zum Verfahren, wie Sie eine solche Echtheitsbestätigung beschaffen können, finden Sie im nachfolgend eingestellten Link.

Außerdem wird von deutschen Behörden und Gerichten meist eine Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden gefordert. Diese Übersetzung soll nach Möglichkeit von einem deutschen öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer gefertigt werden.

Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann, entscheidet die jeweilige Behörde in eigenem Ermessen.

Übersetzungen zu fertigen, gehört nicht zu den üblichen Aufgaben einer deutschen Auslandsvertretung. Die Konsularbeamten können jedoch die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung bestätigen, wenn sie die Landessprache hinreichend beherrschen. Die Auslandsvertretung entscheidet selbst, ob sie diese Dienstleistung anbieten kann oder auf die Dienste der öffentlich beeidigten Übersetzer verweisen muss.

Grundsätzlich gilt, dass eine im Ausland erfolgte Eheschließung in Deutschland anerkannt wird, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Eine Registrierung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe bei Ihrem deutschen Standesamt ist nicht vorgeschrieben. Auf Wunsch können Sie jedoch bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister stellen, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist. Alle weiteren Einzelheiten sollten Sie direkt mit dem für Sie zuständigen Standesamt aufnehmen.

Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können den Antrag auf Beurkundung im Eheregister entweder direkt beim zuständigen Standesamt (Standesamt am aktuellen bzw. letzten Wohnort in Deutschland) oder über die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.

Eheschließungen vor Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung im Ausland sind gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Daher ist eine Eheschließung bei einer deutschen Botschaft/ einem deutschen Generalkonsulat nicht möglich.

In den meisten Ländern ist es heute möglich, vor einem örtlichen Trauungsorgan die Ehe einzugehen. Verbindliche Informationen zu den genauen Formalitäten erhalten Sie nur bei dem örtlichen ausländischen Trauungsorgan.

Sollte eine Eheschließung in einem Land ausnahmsweise nicht möglich sein, können Sie die Ehe selbstverständlich immer vor jedem deutschen Standesbeamten in Deutschland schließen.

Die erforderliche Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland erfolgt beim Standesamt am deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort eines der beiden Eheschließenden. Eheschließende, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, melden die Eheschließung bei dem Standesamt an, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des zuständigen deutschen Standesamts zur Eheschließung im Ausland, in dem beide Verlobte genannt sind. Es bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen.

Es wird dem deutschen Verlobten auf Antrag vom zuständigen deutschen Standesamt ausgestellt, wenn er dies für eine Eheschließung im Ausland benötigt. Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz.

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen ausländischen Stelle, ob eine Übersetzung und Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich ist. Informationen zum Verfahren finden Sie hier:

Beglaubigung / Legalisation / Apostille / Beschaffung von Urkunden

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des zuständigen deutschen Standesamts zur Eheschließung im Ausland, in dem beide Verlobte genannt sind. Es bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen.

Es wird dem deutschen Verlobten auf Antrag vom zuständigen deutschen Standesamt ausgestellt, wenn er dies für eine Eheschließung im Ausland benötigt. Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt an Ihrem Wohnort. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Standesbeamte am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland zuständig. Wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig.

Standesamt I in Berlin

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen ausländischen Stelle, ob eine Übersetzung und Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich ist. Informationen zum Verfahren finden Sie hier:

Beglaubigung / Legalisation / Apostille / Beschaffung von Urkunden

Deutsche Auslandsvertretungen sind nicht befugt, Ehefähigkeitszeugnisse auszustellen.

Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt an Ihrem Wohnsitz. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Standesbeamte des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig.

Standesamt I in Berlin

Eine deutsche Auslandsvertretung kann einen solchen Antrag lediglich entgegennehmen und diesen mit den von Ihnen vorgelegten Unterlagen dem zuständigen deutschen Standesamt zur weiteren Bearbeitung übersenden, vorausgesetzt Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Auslandsvertretung. Bitte bedenken Sie bei Antragstellung über eine deutsche Auslandsvertretung folgendes:

Für die konsularischen Dienstleistungen der Auslandsvertretung fallen Gebühren nach dem Auslandskostengesetz an, die Sie dort direkt entrichten müssen. Die Auslandsvertretung kann Ihnen keine verbindlichen Auskünfte zu den in Ihrem Einzelfall konkret vorzulegenden Unterlagen, Bearbeitungszeiten etc. geben, da diese je nach zuständigem Standesamt leicht abweichen können. Es empfiehlt sich daher entweder, den Antrag direkt beim zuständigen Standesamt zu stellen bzw. vorher mit diesem Kontakt aufzunehmen, um die entsprechenden Details zu erfragen. Dies hilft Nachforderungen von Urkunden und Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrages zu vermeiden. Bitte bedenken Sie auch, dass sich durch die Antragstellung über eine Auslandsvertretung außerdem postlaufbedingte, zeitliche Verzögerungen ergeben. Sollten Sie ein Ehefähigkeitszeugnis relativ schnell benötigen, empfiehlt sich daher auf jeden Fall eine direkte Beantragung beim zuständigen deutschen Standesamt.

Im Ehefähigkeitszeugnis müssen nach der Begriffsdefinition des deutschen Rechts beide Verlobte genannt sein.

Das zuständige deutsche Standesamt darf ein Ehefähigkeitszeugnis nur ausstellen, wenn der beabsichtigten Eheschließung der Verlobten im Ausland aus Sicht des deutschen Rechts kein Ehehindernis entgegensteht. Damit soll vermieden werden, dass ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine Ehe eingeht, die nach deutschem Recht aufhebbar ist, weil die Voraussetzungen für eine Eheschließung aus deutscher Sicht nicht gegeben waren.

Sind beide Verlobte Deutsche, so prüft das deutsche Standesamt für beide Verlobte, ob nach deutschem Recht Ehehindernisse vorliegen.

Ist ein Verlobter ausländischer Staatsangehöriger, prüft dessen Ehefähigkeit grundsätzlich das ausländische Standesamt beziehungsweise die für die Eheschließung im Ausland zuständige Stelle. Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den ausländischen Verlobten ist gemäß § 39 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes grundsätzlich nicht erforderlich. Dennoch hat das deutsche Standesamt auch Feststellungen über die Person und Ehefähigkeit des ausländischen Verlobten zu treffen. Es verlangt deshalb Angaben zur Person des ausländischen Verlobten und prüft, ob in seiner Person ein doppelseitig wirkendes deutsches Ehehindernis liegt (z.B. Doppelehe, Verwandtschaft, Adoptivverwandschaft).

Dies soll den deutschen Verlobten dagegen sichern, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland aufhebbar ist.

Eine solche Konsularbescheinigung kann Ihnen unter Vorlage eines vom zuständigen deutschen Standesbeamten ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses ausgestellt werden. Zuständig dafür ist die deutsche Auslandsvertretung, in dessen Konsularbezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem die Bescheinigung benötigt wird.

Die Ausstellung einer solchen Konsularbescheinigung ist gebührenpflichtig.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

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Ausführliche Informationen zum Thema “Eheschließung mit Auslandsbezug”

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