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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

15.11.2022 - Artikel

+++ Konsularische Dienstleistungen in Erbschaftsangelegenheiten an der Botschaft Paris können derzeit nur mit erheblicher Verzögerung erbracht werden. Bitte wenden Sie sich daher wo möglich direkt an das zuständige deutsche Nachlassgericht oder an ein Notariat (siehe unten) +++

Erbausschlagung

Wenn Sie Erbe eines Nachlasses in Deutschland geworden sind, haben Sie bei ständigem Wohnsitz in Deutschland sechs Wochen, bei dauerhaftem Aufenthalt im Ausland sechs Monate Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Hierfür können Sie das auf dieser Webseite zur Verfügung gestellte Formular verwenden (zweisprachig deutsch/ französisch). Ihre Unterschrift auf dem Formular müssen Sie beglaubigen lassen. Dies kann nach Terminvereinbarung bei einem Honorarkonsul oder einer der deutschen Auslandsvertretungen erfolgen.

Allgemeine Informationen zur Erbausschlagung sowie das verwendbare Formular finden Sie hier:
Wichtige Informationen zur Erbausschlagung
Formular für eine Erbausschlagung

Der Rechts- und Konsularbereich der Deutschen Botschaft in Paris (28 rue Marbeau, 75116 Paris) bietet für Unterschriftsbeglaubigungen in regelmäßigen Abständen Termine an. Hierfür können Sie an einem der jeweiligen Tage ohne spezielle Terminvereinbarung zwischen 09:00 und 11:30 Uhr vorsprechen: Öffnungszeiten (siehe Rubrik „Übrige Unterschrifts- und Kopiebeglaubigungen)

Für die Unterschriftsbeglaubigung fallen Gebühren in Höhe von 56,00 Euro an, die vor Ort in bar oder per Kreditkarte zu zahlen sind.

Zum Termin muss das ausgefüllte (aber noch nicht unterschriebene) Formular sowie ein gültiges Ausweisdokument mitgebracht werden. Sollte das Erbe auch für minderjährige Kinder ausgeschlagen werden, müssen beide sorgeberechtigen Elternteile vorsprechen und ihre Unterschrift auf dem Formular beglaubigen lassen.

Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Gehört zum Nachlass eines Verstorbenen ein in Deutschland belegenes Bankkonto oder eine Immobilie, so muss die Erbenstellung meist mit einem sogenannten Erbschein nachgewiesen werden. Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht nach dem Tod einer Person. Dem Erbschein kann entnommen werden, wer Erbe geworden ist.

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so liegt die Zuständigkeit für die Ausstellung des Erbscheins beim Nachlassgericht des Wohnorts des Verstorbenen.

Unter dem folgenden Link finden Sie ein Verzeichnis mit den Kontaktdaten Ihres zuständigen Gerichts bzw. der für Sie zuständigen Behörde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland: https://www.gerichtsverzeichnis.de/

Wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte, so sind wiederum französische Stellen zuständig. Anders als in Deutschland werden Erbangelegenheiten in Frankreich aber nicht von Nachlassgerichten, sondern von Notariaten wahrgenommen. Jedes in Frankreich befindliche Notariat kann hierfür beauftragt werden. Eine Liste von deutschsprachigen Notariaten in Frankreich finden Sie hier.

Französische Notariate können keinen deutschen Erbschein ausstellen. Allerdings kann bei Ihnen ein sogenanntes Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Hierbei handelt es sich um einen Nachweis der Erbenstellung, der in allen EU-Mitgliedstaaten, in dem sich Nachlass befindet, anerkannt wird.

Umgekehrt können deutsche Nachlassgerichte, sollten sie zuständig sein, ebenfalls ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellen, falls sich Nachlass in Frankreich befindet.

Sollten Sie einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis von einem deutschen Nachlassgericht benötigen, dann kann der Antrag auch über die Botschaft Paris gestellt. Grundsätzlich sind Sie allerdings nicht dazu verpflichtet, einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins über eine deutsche Auslandsvertretung zu stellen. Sie können sich, sofern deutsche Nachlassgerichte zuständig sind, direkt an das entsprechende Gericht in Deutschland wenden und dort formlos den Antrag stellen. Gleichermaßen können Sie den Antrag bei einem Notariat in Deutschland aufnehmen oder durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin stellen lassen.

Sollte eine Antragstellung bei der Botschaft Paris für Sie unumgänglich sein, beachten Sie bitte, dass die Bearbeitungszeit an der Botschaft Paris im Durchschnitt ca. acht Monate beträgt. Dazu kommen zusätzliche Gebühren. Das gesamte Verfahren (d.h. Bearbeitung bei der Botschaft und anschließend beim Nachlassgericht) kann bis zu zwölf Monate dauern. Bitte sehen Sie von Rückfragen im Einzelfall ab.

Eidesstattliche Versicherung

Regelmäßig wird durch die Nachlassgerichte von Antragstellern eine eidesstattliche Versicherung verlangt. Darin erklärt die Person, dass ihr nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht. Diese eidesstattliche Versicherung kann entweder vor dem zuständigen Nachlassgericht oder vor einem Notar oder einer Notarin abgegeben werden.

Fragen Sie ggf. bei dem zuständigen Nachlassgericht in Deutschland nach, ob und unter welchen Voraussetzungen auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verzichtet werden kann. Dem Nachlassgericht steht zu, diese eidesstattliche Versicherung im Einzelfall zu erlassen, wenn sie als nicht erforderlich betrachtet wird. Ebenfalls sollten Sie nachfragen, ob diese eidesstattliche Versicherung ggf. in einem französischen Notariat abgegeben werden kann.

Eine Übersicht mit deutschsprachigen Notariaten in Frankreich finden Sie unter dem folgenden Link: Übersicht Notariate

Sollten Sie eine alleinige eidesstattliche Versicherung in einer Nachlassangelegenheit benötigten, die sich auf einen bereits gestellten Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins bei einem deutschen Nachlassgericht bezieht, so können Sie sich entweder an das zuständige deutsche Nachlassgericht oder an ein (deutsches) Notariat wenden, um die eidesstattliche Versicherung abzugeben und beurkunden zu lassen.

Die deutschen Auslandsvertretungen können keinerlei Auskunft über steuerrechtliche Fragen in Verbindung mit Erbnachlässen geben. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich an spezialisierte Anwälte, Steuerberater oder das Finanzamt zu wenden.

Erbenermittlung

Die Botschaft kann bei der Erbenermittlungen nicht behilflich sein.

In Frankreich gibt es anders als in Deutschland kein Meldesystem. Die den letzteren obliegenden Aufgaben werden üblicherweise nicht durch Nachlassgerichte, sondern durch Notariate wahrgenommen, deren örtliche Zuständigkeit nicht festgelegt ist.

Wenn der Erblasser ein in Frankreich errichtetes, notarielles Testament hinterlassen hat, ist dieses in aller Regel in einem zentralen Register erfasst. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F15009

Es besteht auch die Möglichkeit, eine Detektei mit Nachforschungen zu beauftragen. Anschriften von Detekteien, die in Frankreich Nachforschungen anstellen, können zum Beispiel beim Syndicat national des agents de recherches privées (SNARP) erfragt werden: https://snarp.org/

Im Übrigen kann Sie ggf. eine auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei über die Möglichkeiten der Erbenermittlung in Frankreich informieren. Eine Liste von im Amtsbezirk der Botschaft Paris ansässigen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, mit denen in deutscher Sprache korrespondiert werden kann, finden Sie hier.

Informationen zur Ermittlung von Anschriften gesuchter Personen finden Sie zudem hier.

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