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Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennungserklärung

Ein Vater fährt sein Kind spazieren

Ein Vater fährt sein Kind spazieren, © Zoonar.com/lev dolgachov

28.12.2021 - Artikel

Allgemeines

Wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht mit der Mutter verheiratet ist, muss er die Vaterschaft anerkennen, um rechtlicher Vater des Kindes zu werden. Wenn das Kind in Frankreich geboren wurde, kann die Vaterschaftsanerkennung vor der zuständigen französischen Behörde („Mairie“) erklärt werden.

Grundsätzlich gilt diese Anerkennungserklärung des Vaters in Frankreich auch für den deutschen Rechtsbereich. In einigen Fallkonstellationen allerdings ist zusätzlich die Zustimmung der Mutter notwendig, damit auch für den deutschen Rechtsbereich ein rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen Vater und Kind entsteht.

Warum überhaupt eine Zustimmung der Mutter?

Im deutschen Recht ist eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nur möglich, wenn die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmt (§§ 1594 ff BGB). Auch in anderen Staaten, z.B. Italien, Kamerun oder Russland, muss die Mutter ihre Zustimmung erklären.

Es gibt allerdings auch Staaten, deren Rechtssysteme eine solche Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung nicht kennen. Hierzu gehören z.B. Frankreich, Österreich und die Schweiz.

Welches Recht bei Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit nun zur Anwendung kommt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Gemäß Art. 23 EGBGB ist deutsches Recht dann berufen, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies ist fast immer dann der Fall, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt Deutsche war. Bringt also eine ledige deutsche Mutter in Frankreich ein Kind zur Welt und soll die in Frankreich abgegebene Vaterschaftsanerkennungserklärung auch in Deutschland wirksam sein, muss die Mutter der Vaterschafts­anerkennung zustimmen.

Die zuständige deutsche Auslandsvertretung in Frankreich berät Sie gerne, ob in Ihrem Fall eine Zustimmungserklärung notwendig ist. Zwei Beispiele, die häufig vorkommen, können Sie hier nachlesen: Beispielsfälle: Ist eine Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich?

Müssen weitere Personen zustimmen?

In Einzelfällen kann es sein, dass auch ein mittlerweile volljähriges Kind der Vaterschaftsanerkennung zustimmen muss. Ist die Mutter bei Geburt des Kindes noch verheiratet, die Scheidung steht aber kurz bevor, kann auch eine Zustimmungserklärung des Noch-Ehemanns der Mutter nötig sein.

Die zuständige deutsche Auslandsvertretung in Frankreich berät Sie im Einzelfall gerne.

Zuständigkeit und Terminvereinbarung

Derzeit können ausschließlich an der Botschaft Paris, am Generalkonsulat Marseille und am Generalkonsulat Straßburg Zustimmungserklärungen beurkundet werden.

Die zuständige Auslandsvertretung prüft den Sachverhalt vorab und bereitet die Urkunde vor. Diese Vorbereitung ist zuweilen aufwändig, sodass die Beurkundung selbst erst nach vorheriger Terminabsprache erfolgen kann. Bitte wenden Sie sich deshalb immer vorab per E-Mail an die zuständige Vertretung:

Botschaft Paris: Kontaktformular
Generalkonsulat Marseille: Kontaktformular
Generalkonsulat Straßburg: Kontaktformular

Die Beurkundung der Zustimmungserklärung kann nicht durch einen deutschen Honorarkonsul oder eine deutsche Honorarkonsulin erfolgen.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

  • Geburtsurkunde des Kindes als „copie intégrale d’acte de naissance“ (Eine einfache Geburtsurkunde genügt nicht, da aus ihr die Vaterschaftsanerkennung nicht ersichtlich ist.)
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • gültiges Ausweisdokument der Mutter
  • gültiges Ausweisdokument des Vaters
  • Wohnsitznachweis der Eltern (aktuelle Strom-, Gas- oder Wasserrechnung mit dem Namen wenigstens eines Elternteils im Adressfeld)
  • Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland der betreffenden Person(en) (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)
  • ggf. gültiger Aufenthaltstitel für Frankreich (nur erforderlich, wenn Vater oder Mutter nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz, Islands, Liechtensteins oder Norwegens haben)
  • ggf. Angaben und Dokumente zu Vorehen der Mutter und deren Auflösung (bspw. Scheidungsurteil/Bescheinigung gem. Art. 39 EU-EheVO oder Sterbeurkunde des früheren Ehepartners)

Diese Auflistung ist unter Umständen nicht abschließend. Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung erforderlich sein.

Alle Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen.

Fremdsprachige Urkunden müssen von einem vereidigten Übersetzer oder einer vereidigten Übersetzerin ins Deutsche übersetzt werden. Hinweise zu diesem Thema finden Sie hier: Übersetzungen

Französische Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können auch auf mehrsprachigen Vordrucken ausgestellt werden. Da auf diesem Vordruck eine deutsche Version enthalten ist, entfällt damit die Übersetzung.

Gebühr

Für Beurkundungen fallen an der Auslandsvertretung Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV).
Die Gebühren für Beurkundungen werden größtenteils mit regional variierenden Festgebühren abgerechnet. Daher ergeben sich teilweise unterschiedliche Gebühren für die verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich.

Beurkundungen von Willenserklärungen
(z.B. Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennungserklärung)
gerundet:
87,00 €

Die Gebühr wird sofort fällig und kann in bar oder mit Kreditkarte (Visa/Mastercard) gezahlt werden.

Aus technischen Gründen kommt es derzeit gelegentlich zu einem Ausfall der Kreditkartenzahlung. Wenn Sie sichergehen möchten, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, bringen Sie den Betrag in bar und passend mit.

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