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Informationen zur Visabeantragung, Einreise nach Deutschland und Quarantänebestimmungen

16.07.2020 - Artikel

Hier finden Sie Informationen zur Visabeantragung, Einreisen nach Deutschland und Quarantänebestimmungen.


1. Visumbearbeitung


Visa können derzeit nur in den nachstehend genannten Ausnahmefällen erteilt werden:

  • Anträge, die unter die Ausnahmebestimmungen von den Einreisebeschränkungen (gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 16.03.2020 – 115 final) fallen:

- Gesundheitspersonal und -forscher, Pflegeberufe
- Grenzgänger, Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen (z.B. Air-Crews)
- Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, militärisches Personal, humanitäre Helfer soweit in Ausübung ihrer Funktion
- Transitpassagiere (auch solche, die durch konsularische Hilfe ins Heimatland zurückgeführt werden)
- Passagiere, die aufgrund zwingender familiärer Gründe reisen
- Personen, die internationalen Schutz benötigen, oder aus anderen humanitären Gründen

  • Anträge auf Familiennachzug
  • Anträge von Fachkräften aus den folgenden Antragskategorien:

- Fachkräfte mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot im Sinne der Definition des FEG, das durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen wird
- Wissenschaftler / Forscher
- Entsendungen und ICT beschränkt auf Führungskräfte und Spezialisten
- Führungskräfte
- IT-Spezialisten
- Beschäftigungen in bes. öffentlichem Interesse
Hierunter fallen auch C-Visa für dringende Geschäftsreisen unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht (etwa durch Arbeitgeber-Bescheinigung), dass seine Einreise auch unter Berücksichtigung der Pandemiesituation unbedingt erforderlich ist.
Voraussetzung ist jeweils Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland (etwa durch Arbeitsvertrag) und Glaubhaftmachung, dass Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und Arbeit nicht zeitlich verschoben oder aus dem Ausland verrichtet werden kann (Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers/Auftraggebers). Die wirtschaftliche Notwendigkeit bezieht sich auf die Wirtschaftsbeziehungen und/oder die Wirtschaft Deutschlands oder des Binnenmarkts. Entsprechende Belege sind bei der Reise mitzuführen und bei der Grenzkontrolle vorzulegen.

  • Studierende, deren Studium nicht vollständig vom Ausland durchgeführt werden kann. Unter diese Ausnahme fallen alle, die einen Zulassungsbescheid haben (auch wenn ein Sprachkurs oder ein Praktikum vorgeschaltet ist). Nicht aber Studienbewerber und diejenigen, die z.B. zum Sprachkurs einreisen und sich später nach einem Studium umsehen wollen (isolierter Sprachkurs). C-Visa für Studenten sind weiterhin nicht zugelassen. Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland durch Bestätigung der Hochschule (z.B. per E-Mail) erforderlich; Unterlagen sind auch bei Grenzkontrolle vorzulegen


2. Einreisebeschränkungen für Deutschland


Eine Einreise aus Guatemala und Belize ist im Regelfall aufgrund bestehender Einreisebeschränkungen nicht möglich. Weitere Informationen finden Sie unten unter dem Stichwort zwingende Notwendigkeit.
Für Deutschland gelten Reisebeschränkungen bei der Einreise aus vielen Staaten. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise auch beim BMI, welche Regelungen in Bezug auf das Land, aus dem Sie nach Deutschland einreisen, im Einzelnen gelten.
Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus:

  • EU-Mitgliedstaaten
  • Schengen-assoziierten Staaten: Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein
  • Großbritannien
  • Weiteren Staaten, aus denen aufgrund der epidemiologischen Lagebewertung durch die EU Einreise ermöglicht wird

Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.


3. Quarantäneregelung bei Einreise nach Deutschland


Für Einreisen aus Gastland gilt grundsätzlich, dass sie sich unmittelbar nach Einreise 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen.


Info
Eine Qurantänepflicht entfällt, wenn durch einen höchstens 48 Stunden vor Einreise durchgeführten Test nachgewiesen wird, dass keine Covid-19-Infektion vorliegt. Einzelheiten hierzu finden Sie weiter unten unter Ausnahme: negatives Testergebnis nachweisbar.


Info
In Deutschland werden Quarantänevorschriften durch die einzelnen Bundesländer erlassen. Nach Abstimmung der Länder und der Bundesregierung hat das BMI eine Musterverordnung erstellt, deren Regelung die Bundesländer im Wesentlichen übernommen haben.


Bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Risikogebiet innerhalb der letzten 14 Tage

  • müssen Sie sich demnach nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an ihren Zielort begeben,
  • sich dort häuslich absondern und
  • sich per E-Mail oder Telefon bei der für Sie zuständigen Behörde, i.d.R. Gesundheitsamt am Wohnort/Unterkunft melden.

Info
Als Voraufenthalt in einem Risikogebiet gilt ein Aufenthalt zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tagen vor Einreise.
Maßgeblich ist, ob das Gebiet zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet ausgewiesen war (d.h. nicht zwangsläufig zum Zeitpunkt des Aufenthalts).


Ausnahme: Durchreise (Transit)
Die Pflicht zur häuslichen Absonderung besteht nicht bei Transitaufenthalten. Sie sind in diesem Falle allerdings verpflichtet, Deutschland unmittelbar zu verlassen.


Ausnahme: negatives Testergebnis nachweisbar
Wenn Sie nachweisen können, sich nicht mit dem Virus SARS CoV-2 infiziert zu haben, gelten diese Qurantäneregelungen nicht.
Der Nachweis muss durch ein ärztliches Zeugnis erbracht werden. Der molekularbiologische Test auf Vorliegen einer Infektion darf höchstens 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein (d.h. der Abstrich darf maximal 48 Stunden vor Einreise genommen worden sein). Der Test muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat mit vergleichbarem Qualitätsstandard vorgenommen worden sein.
Alternativ kann der Test nach Einreise

  • am Ort des Grenzübertritts oder
  • am Ort der Unterbringung erfolgen.

Das Testergebnis muss - unabhängig davon, ob die Testung vor oder nach Einreise erfolgte - für mindestens 14 Tage nach Einreise aufbewahrt werde. Es muss dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorgelegt werden.

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