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Visum für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
Allgemeine Informationen
Als Fachkraft mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung kann Ihnen ein Aufenthaltstitel zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt werden.
- Eine qualifizierte Beschäftigung liegt dann vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
- Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
Antragstellung
Bitte lesen Sie vor Antragstellung ebenso die „Allgemeinen Hinweise zum Visumverfahren und den Unterlagen bei nationalen Visa“.
Alle Unterlagen sind mit deutschsprachiger Übersetzung, alle Originale und Übersetzungen mit jeweils einer Kopie vorzulegen.
Für die Visabeantragung sind erforderlich:
- vorzulegen mit einer Kopie der Personaldatenseite, vorhandener Visa, Stempel oder Eintragungen
- noch mindestens 3 Monate nach Ende der geplanten Reise gültig
- innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt
- mindestens zwei komplett leere Seiten
Bei anderer als kirgisischer Staatsangehörigkeit ist auch die kirgisische Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kirgisistan (z.B. Registrierung) vorzulegen.
Ein in deutscher oder englischer Sprache vollständig ausgefülltes Antragsformular.
- Größe 3,5 x 4,5 cm
- es dürfen keine Bearbeitungen oder Retuschierungen vorgenommen werden
- Fotomustertafel
- Fotoschablone
- Fotoschablone-Kinder
- Hinweise zum Lichtbild (für den Fotografen)
Sofern Familienangehörige in Deutschland leben
- Kopien des Passes/Personalausweises
- ggf. Kopien des Aufenthaltstitel
- Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate)
Nachweise zur beabsichtigten Beschäftigung
- unterschriebener Arbeitsvertrag mit Angaben zum Monatsgehalt und den zu leistenden Arbeitsstunden
- Vom Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
oder
- Vorabzustimmung (VAZ) der zuständigen Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit.
- Diplom Ihrer Berufsausbildung im Original und einer Kopie
Anerkennungsbescheid der zuständigen deutschen Behörde für Ihren Ausbildungsabschluss mit festgestellter Gleichwertigkeit zum deutschen Abschluss im Original mit einer Kopie.
Unterstützung in Fragen der Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses finden Sie auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (www.anerkennung-in-deutschland.de) und dem BQ-Portal.
Die Zuständigkeiten für die Anerkennung Ihrer Berufsausbildung ergeben sich aus dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG): U.a. für nichthandwerklichen Gewerbeberufe: IHK (FOSA); für Handwerksordnung: Handwerkskammer; für Landwirtschaft: Landwirtschaftskammer; für Gesundheitsdienstberufe: Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und die Apothekerkammern; etc.
Nachweis einer angemessenen Altersversorgung:
Nur erforderlich, wenn Sie erstmals einen Aufenthaltstitel nach §§ 18a oder 18b AufenthG beantragen und Ihr Bruttogehalt nicht mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2024: 4152,50 Euro monatlich / 49.830 Euro im Jahr).
sowie
Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz entweder über eine Bestätigung eines deutschen Anbieters oder durch eine Reisekrankenversicherung.
und
- Die Bearbeitungsgebühr beträgt derzeit 75,00 Euro.
- Die Gebühr ist bei der Beantragung des Visums in bar in der kirgisischen Nationalwährung Som oder mit Kredit- oder Debitkarte zu zahlen.
- Wieviel die Gebühr nach dem aktuellen Kurs beträgt, können Sie bei der Visastelle erfragen; Zahlungen in Euro oder anderen Währungen werden nicht angenommen.
- Bei Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gem. § 50 Abs. 1 S. 1 AufenthV i.V.m. §80 Abs. 3 AufenthG der halbe Gebührensatz, also 37,50 EUR, zu erheben.