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FAQ: Übersetzung

FAQ

FAQ

Nein, die Botschaft fertigt keine Übersetzungen an. Von der Botschaft können lediglich die von einem Übersetzungsbüro angerfertigten Übersetzungen in der Sprachkombination Koreanisch/Deutsch od. Deutsch/Koreanisch bestätigt werden.

Übersetzungen vom Deutschen ins Koreanische lassen Sie bitte nach dem in Korea üblichen System beglaubigen, also durch einen Übersetzer oder Notar. Nur in Ausnahmefällen kann die Bestätigung der Übersetzung Deutsch-Koreanisch erfolgen, wenn auf dem Dokument bereits eine Apostille angebracht ist.

Soll eine koreanische Urkunde/ ein koreanisches Dokument in Deutschland verwendet werden, so genügt es oft nicht, dass eine Übersetzung beigefügt ist. Die deutschen Behörden verlangen oft eine Bestätigung der Übersetzung durch die deutsche Botschaft.

Die Botschaft kann (nach eingehender Prüfung) kostenpflichtig bestätigen, dass die vorgelegte Übersetzung den Inhalt der Originalurkunde richtig wiedergibt.

Sollten Sie für die deutschen Behörden eine Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer benötigen, müssen Sie diesen in Deutschland beauftragen. Der Bund Deutscher Übersetzer (BDÜ) listet auf der Webseite u.a. Übersetzer auf, die in Deutschland gerichtlich beeidigt sind: www.bdue.de. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei den Übersetzern.

Die Gebühren sind nach Anzahl der Seiten gestaffelt. Für jedes Dokument von 1 bis 8 Seiten Länge sind 15 Euro zu zahlen. Für jede weitere Seite eines Dokuments wird zusätzlich 1,20 Euro berechnet. Die Gebühren können in bar in KRW zum jeweils gültigen Kurs der Botschaft oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard) gezahlt werden. Die Zahlung mit deutschen EC Karten oder koreanischen Debit Cards ist nicht möglich.

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2-3 Arbeitstage. Je umfangreicher das Dokument desto mehr Zeit nimmt die Bestätigung in Anspruch.

Die Dokumente können nicht per Post an die Botschaft gesandt werden, da die Gebühren am Tag der Vorsprache auf Grundlage des aktuellen Botschaftskurses berechnet werden. Die Unterlagen werden erst angenommen, nachdem die Zahlung erfolgt ist. Die Unterlagen können jedoch von einem Vertreter bei der Botschaft vorgelegt werden. Zudem ist es möglich, die Unterlagen nach der Bestätigung per Post gegen Gebühr zurückzuerhalten.

Es können nur Übersetzungen in der Sprachkombination Koreanisch/Deutsch oder Deutsch/Koreanisch bestätigt werden.

Die Botschaft kann keine Übersetzungen von/ins Englische bestätigen.

Übersetzungen vom Deutschen ins Koreanische lassen Sie bitte nach dem in Korea üblichen System beglaubigen, also durch einen Übersetzer oder Notar.

Einige deutsche Behörden (z.B. Gerichte) verlangen zwingend die Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher und Übersetzer. Das bedeutet auch, dass die Übersetzungsbestätigung in diesem Fall nicht ausreichend ist. Leider kann Ihnen die Botschaft hier keine Ansprechpartner nennen. Oft haben die deutschen Gerichte selbst einen Ansprechpartner, den Sie empfehlen können oder Sie informieren sich auf der Webseite des Bundes Deutscher Übersetzer: www.bdue.de

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