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Merkblatt Wiederholungswahl
Informationen zur Teilnahme an der Wiederholung der Bundestagswahl in Berliner Wahlbezirken aus dem Ausland
Die Wiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag für 455 der 2.256 Wahlbezirke in Berlin findet entsprechend der Anordnung des Berliner Landeswahlleiters am 11. Februar 2024, statt.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes können unter bestimmten Bedingungen auch aus dem Ausland an in Deutschland abgehaltenen Wahlen teilnehmen, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Einzelheiten sind im Bundesbahngesetz (BWG) und in der Bundeswahlordnung (BWO) geregelt.
Zu unterscheiden ist zwischen Deutschen, die sich (vorübergehend) im Ausland
aufhalten, aber weiter in Deutschland gemeldet sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben.
1. Deutsche mit Wohnsitz einem der betroffenen Berliner Wahlbezirke
Deutsche, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten und mit Wohnsitz in einem der betroffenen Berliner Wahlbezirke gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten eine Wahlbenachrichtigung an ihre Berliner Meldeanschrift, können darauf einen Antrag auf Briefwahl bei ihrem Berliner Wahlbezirksamt stellen und so an dieser Wahl teilnehmen. Der Antrag für die Briefwahl kann durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, oder anderweitig schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht jedoch telefonisch) beim Berliner Wahlbezirksamt unter Angabe des Familiennamens, aller Vornamen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift gestellt werden. Bei Antritt des Auslandsaufenthalts vor Übersendung der Wahlbenachrichtigung, die grundsätzlich an die Meldeanschrift gesandt wird, wird empfohlen, mit dem Wahlbezirksamt Rücksprache zu nehmen.
2. Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland
Wahlberechtigte Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und nicht mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind, können per Briefwahl an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Wahlberechtigung
Auslandsdeutsche ohne inländischen Wohnsitz sind nach § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG wahlberechtigt, sofern sie entweder
a) nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt, in einem Zeitraum vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt (§12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG) oder
b) wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG).
Da die Bundestagswahl von 2021 nur in einigen Berliner Wahlbezirken wiederholt wird, sind wahlberechtigt nur diejenigen Deutschen, die diese Voraussetzungen in einem der betroffenen Wahlbezirke erfüllen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Wiederholungswahl, nicht der der ursprünglichen Wahl von 2021.
Nach Buchstabe b) können sowohl Auslandsdeutsche wahlberechtigt sein, bei denen die Voraussetzungen von Buchstabe a) weggefallen sind, weil ihr Fortzug mittlerweile länger als 25 Jahre zurückliegt, als auch solche, die diese Voraussetzungen nie erfüllt haben, da sie zu keinem Zeitpunkt mindestens drei Monate ununterbrochen eine Wohnung in Deutschland innehatten oder sich sonst gewöhnlich dort aufgehalten haben.
Die für eine Wahlberechtigung nach Buchstabe b) notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Darüber hinaus müssen Auslandsdeutsche von den politischen Verhältnissen auch betroffen sein. Diese Betroffenheit kann sich daraus ergeben, dass man als Auslandsdeutsche/r aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.
So können hiernach u.a. wahlberechtigt sein, sofern sie nicht bereits nach Buchstabe a) wahlberechtigt sind:
lokal Beschäftigte mit deutscher Staatsangehörigkeit an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Goethe-Institute, der deutschen geisteswissenschaftlichen Institute im Ausland, der deutschen Auslandsschulen, der Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der Organisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie deutsche Korrespondenten und Korrespondentinnen deutscher Medien;
sogenannte Grenzpendler und -pendlerinnen, die ihren Wohnsitz zwar im Ausland, zumeist nahe der deutschen Grenze haben, aber regelmäßig im Inland arbeiten;
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Ob die Voraussetzungen des Buchstaben b) vorliegen, stellt die zuständige Berliner Gemeindebehörde fest.
Zuständiger Berliner Wahlbezirk
In jedem Fall setzt die Wahlteilnahme von dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen ohne gegenwärtige deutsche Meldeanschrift jeweils vor jeder Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks in Berlin voraus.
a) Auslandsdeutsche mit ehemaligem Wohnsitz in Deutschland
Für Auslandsdeutsche, die zuletzt bis zu ihrem Wegzug ins Ausland in einem der betroffenen Berliner Wahlbezirke gemeldet waren, ist dieser Wahlbezirk zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Dies gilt auch, wenn sie vor mehr als 25 Jahren fortgezogen sind oder zum Zeitpunkt ihres Fortzuges das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (in diesem Fall muss die Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und die Betroffenheit von diesen politischen Verhältnissen dargelegt werden).
b) Auslandsdeutsche ohne ehemaligen Wohnsitz in Deutschland
Für Auslandsdeutsche, die zu keinem Zeitpunkt in Deutschland gemeldet waren, ist die Gemeinde zuständig, mit der sie am engsten verbunden sind, was ihre Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und ihre Betroffenheit von diesen politischen Verhältnissen betrifft. Dies wird üblicherweise der Ort sein, an dem sich die persönliche Betroffenheit eines/einer Auslandsdeutschen von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland schwerpunktmäßig manifestiert. Denkbar ist, dass ein/e Auslandsdeutsche/r seine/ihre Berufstätigkeit schwerpunktmäßig an diesem Ort beziehungsweise für einen dort ansässigen Auftraggeber ausübt oder dort durch sein/ihr Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnimmt. Bei lokal Beschäftigten deutscher Auslandsvertretungen wird dies in der Regel der Sitz des Auswärtigen Amtes sein – zuständig ist dann das Bezirksamt Mitte von Berlin (Wahlkreis 75).
In Fällen, in denen ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt als Anknüpfungspunkt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im heutigen Bundesgebiet in Betracht, bei mehreren Vorfahren die des letzten Fortzuges.
Bei Antragstellung muss gegenüber der zuständigen Gemeinde im Inland dargelegt werden, aus welchen Gründen eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt und inwieweit diese zu der Gemeinde besteht, bei der der Antrag gestellt wurde. Die insoweit maßgeblichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Eine rechtsverbindliche Auskunft zur Wahlberechtigung kann nur die zuständige Gemeinde im Inland (nicht die deutsche Auslandsvertretung) geben.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (21. Januar 2024) beim zuständigen Wahlbezirksamt in Berlin eingehen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss ferner eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts abgegeben werden, dass der Antragsteller/die Antragstellerin wahlberechtigt ist
und keinen anderen Antrag bei einer anderen Gemeinde auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (zur Briefwahl). Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt, es sei denn, der/die Wahlberechtigte wünscht ausdrücklich die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal seines/ihres Berliner Wahlbezirks.
Das Antragsformular für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zur Wiederholungswahl für die betroffenen Berliner Wahlbezirke zur 20. Bundestagswahl am 11. Februar 2024 nebst einem Merkblatt kann von der Internetseite der Bundeswahlleiterin (www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2021.html) und der des Landeswahlleiters für Berlin (www.berlin.de/wahlen/) heruntergeladen werden. Da die darin enthaltene eidesstattliche Versicherung persönlich zu unterschreiben ist, muss das Formular ausgedruckt und unterschrieben auf dem Postweg an die zuständige Gemeinde gesandt werden. Es wird empfohlen, den Antrag so schnell wie möglich auszufüllen und zu versenden.
Bei Bedarf können Antragsvordrucke bei der Bundeswahlleiterin und bei den Bezirkswahlämtern angefordert werden. Alle Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten Ihrer Botschaft bzw. Ihres Generalkonsulats, der Bundeswahlleiterin und des Landeswahlleiters für Berlin.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen des Auswärtigen Amts zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.