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Merkblatt zum Urkundenverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland
Wer amtliche Urkunden eines fremden Staates in Deutschland vorlegen möchte - oder umgekehrt - sollte vorher wissen, unter welchen Voraussetzungen diese Dokumente anerkannt werden. Dieses Merkblatt informiert Sie über das Verfahren für den Urkundenverkehr zwischen Lettland und Deutschland.
Seit dem 16.02.2019 sind aufgrund der EU-Verordnung 2016/1191 bestimmte in Lettland ausgestellte öffentliche Urkunden (siehe dazu Artikel 2 der Verordnung) in Deutschland ohne Weiteres anzuerkennen. Einer Apostille bedarf es daher nicht mehr. Nach wie vor ist es aber möglich, eine Apostille auf einer lettischen Urkunde anbringen zu lassen.
Apostillen für lettische Urkunden erhalten Sie seit dem 1. Juli 2019 ausschließlich bei einem lettischen Notar. Die Gebühr für die Ausstellung einer Apostille beträgt 25,34 €. Eine Übersicht der in Lettland tätigen Notare ist hier zu finden.
Der Notar kann eine elektronische Apostille ausstellen, das entsprechende Register wird hier geführt.
In manchen Fällen sind auf den Urkunden Vorbeglaubigungen notwendig, insbesondere bei wiederholt ausgestellten Urkunden. Erfragen Sie bitte vorab beim Notar, ob eine Vorbeglaubigung auf Ihren Unterlagen notwendig ist und wo Sie diese erhalten können.
Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.