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Finanzierung im Visumsverfahren und Eröffnung eines Sperrkontos in Deutschland für Studenten vor der Einreise

12.03.2024 - Artikel

Mit einem Sperrkonto können Sie im Visumsantragsverfahren ausreichend finanzielle Mittel nachweisen.

eingefrorenes Geld
Euromünzen © colourbox.de

Im Visumverfahren muss vielfach die Sicherung des Lebensunterhaltes während des Aufenthaltes in Deutschland nachgewiesen werden.

Im Rahmen der Erteilung von Schengenvisa für kurzfristige, visumpflichtige Aufenthalte im Schengenraum ist ein Finanzierungsnachweis –immer-- erforderlich.

Auch bei Erteilung von nationalen Aufenthaltstiteln für Deutschland ist es im Visumverfahren oftmals erforderlich, die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland nachzuweisen.


Möglichkeiten die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen:

  • eine „Verpflichtungserklärung“ durch einen Sponsor in Deutschland.

Aber: Einige Ausländerbehörden sind nicht bereit, bereits im Vorfeld eines Antrages auf ein längerfristiges Visum Verpflichtungserklärungen entgegenzunehmen, sondern möchten die Bonität der Verpflichtungsgebenden erst nach Eingang aller notwendigen Antragsunterlagen prüfen. In diesen Fällen fügen Sie bitte dem Visumantrag anstatt einer förmlichen Verpflichtungserklärung eine formlose Verpflichtungserklärung des Einladers (mit Kopie von dessen Personalausweis oder Unterschriftsbeglaubigung) bei. Die Ausländerbehörde wird sich dann in Deutschland mit dem Verpflichtungsgebenden in Verbindung setzen.


oder:

  • Nachweis der Einrichtung eines Sperrkontos zu Visazwecken bei einer Bank in Deutschland; dies kommt vor allem für Visa zu Studienzwecken, Arbeitssuche und bei Sprachkursen in Betracht (zu den erforderlichen Monatsbeträgen siehe auch Merkblätter der Visumsarten).

Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl.

Die Einrichtung des Sperrkontos und Überweisung des notwendigen Betrages müssen --vor-- Visumantragstellung erfolgen!

oder:

  • Nachweise zu eigenem Guthaben auf einem legalen Bankkonto im Gebiet der EU. Es ist ein ausreichender und aktueller Verfügungsbetrag (nicht Kreditrahmen!) nachzuweisen, sowohl bei Antragstellung als auch bei Erteilung des Visums. Ferner muss das Guthaben jederzeit verfügbar sein, Sparkonten werden nicht ohne weiteres anerkannt.

oder:

  • Stipendiumsnachweis mit Angabe des monatlichen Stipendiumsbetrages einer deutschen wissenschaftlichen Mittlerorganisation (z.B. DAAD, Alexander-von-Humboldt-Stiftung, Max-Planck-Institut, eigene Universitätsstipendien o.ä.) oder Nachweise eines argentinischen Stipendiums i.R. der dt.-arg. Wissenschaftszusammenarbeit.

Hinweis für Studenten, Studienbewerber, Stipendiaten und Sprachkursteilnehmer: Für die Sicherung des Lebensunterhaltes für Studenten, Studienbewerber und Stipendiaten wird monatlich mindestens der jeweils geltende jährliche BaföG-Förderungshöchstsatz zugrunde gelegt. Dieser Betrag beträgt ab 1. Oktober 2022 monatlich nachzuweisende 934,-- €; ist ein ganzes Studienjahr oder mehr geplant, ist bei Antragstellung der gesamte (erste) Studienjahrbetrag von 11.208,-- € nachzuweisen.

Stipendien müssen mindestens den gleichen Monatsbetrag enthalten. Werden monatlich geringere Stipendien vergeben, so muss der Differenzbetrag anhand der nachstehenden Alternativen nachgewiesen werden.

Für Sprachkursteilnehmer sind monatlich mind. 1.027,--€ für die Dauer des gesamten Aufenthalts nachzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eines gültigen Finanzierungsnachweises allein nicht automatisch zur Erteilung eines Visums führt!

Eröffnung eines Sperrkonto in Deutschland für Studenten vor der Einreise

Sie können selbst wählen, wo Sie Ihr Sperrkonto einrichten möchten. Wichtig ist, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Sperrkonto muss genügend Guthaben enthalten, um die für die Dauer des geplanten Aufenthalts in Deutschland anfallenden Kosten abzudecken, soweit nicht zusätzlich andere Finanzierungsnachweise im Visumverfahren vorgelegt werden. Dabei gelten gewisse Regelsätze (für Studenten beträgt der angenommene jährliche Regelbedarf, der bei Visumbeantragung auf das Sperrkonto eingezahlt sein muss, derzeit 10.332 Euro).
  • Das Konto darf nur das Abheben eines bestimmten Betrages pro Monat (für Studenten aktuell 861 Euro) zulassen.
  • Die Auflösung des Sperrkontos darf nur mit Zustimmung eines Sperrbegünstigten sein. Der Sperrbegünstigte ist entweder die Auslandsvertretung oder nach Einreise die zuständige Ausländerbehörde. Ein Sperrvermerk stellt daher nur sicher, dass immer ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Er berechtigt den Sperrbegünstigten nicht zum Zugriff auf das Sperrkonto.

Die bis Mitte 2022 eingestellte Liste der Anbieter, die nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes deutschlandweit Sperrkonten anboten, wird zurzeit anlässlich aktueller Ereignisse überprüft.

Bitte beachten Sie, dass die Nennung der Sperrkontoanbieter auf der Internetseite des Auswärtigen Amts keine Empfehlung darstellte. Es wurden dort lediglich die dem Auswärtigen Amt bekannten Dienstleister, die Sperrkonten anbieten, genannt. Das Auswärtige Amt und die Sperrkontoanbieter standen und stehen dabei zu keiner Zeit in einer geschäftlichen Beziehung.

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