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Familienangelegenheiten

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01.12.2017 - Artikel

Eheschliessung in Nicaragua

  1. Es gibt keine Mindestaufenthaltspflicht für Ausländer, die in Nicaragua die Ehe schließen wollen, d.h. ein Besuchsaufenthalt reicht aus. Die Ehe kann vor dem Amtsrichter, dem Zivilrichter oder einem dazu ermächtigten Öffentlichen Notar geschlossen werden.
  2. 2. Das Aufgebot wird für 15 Tage im Rathaus/Standesamt und an anderen öffentlichen Plätzen ausgehängt. Davon kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem später die Ehe schließenden Richter abgesehen werden.
  3. Es sind vorzulegen
    - Geburtsurkunde
    - Ledigkeitsbescheinigung (Ehefähigkeitszeugnis)
    - Identitätsnachweis (Reisepass)
    Alle Urkunden müssen mit einer Apostille versehen sein. Fremdsprachigen Urkunden muss eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache beigefügt werden.
  4. Bei der Trauung müssen zwei Zeugen zugegen sein.
  5. Ein Dolmetscher ist dann erforderlich, wenn einer der Heiratswilligen des Spanischen nicht hinreichend mächtig ist, um der Eheschließung zu folgen. Er wird von den Heiratswilligen benannt (und bezahlt).
  6. Die nicaraguanische Heiratsurkunde muss zur Vorlage bei deutschen Behörden mit einer Apostille versehen sein. Diese wird durch das nicaraguanische Außenministerium (MINEX) erteilt. Außerdem wird beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert.

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr!

Geburt und Namensgebung

Die Geburt eines deutschen Kindes im Ausland kann auf Antrag von einem deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. Die Antragstellung ist freiwillig, bietet sich jedoch insbesondere dann an, wenn deutsche Geburtsurkunden für das Kind benötigt werden.

Oftmals ist nach der Geburt eines Kindes im Ausland zumindest eine Namenserklärung notwendig, um den Namen des Kindes für den deutschen Rechtsbereich zu bestimmen. Dies ist wichtig für die Ausstellung eines deutschen Reisepasses.

Diese Namenserklärung kann separat oder im Rahmen der Geburtsanzeige abgegeben werden.

Bei Antragsstellung sind folgende Dokumente im Original vorzulegen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Heiratsurkunde der Eltern, falls zutreffend, alternativ Vaterschaftsanerkennung
  • Ausweisdokumente der Eltern (besitzen die Eltern mehrere Staatsangehörigkeiten müssen diese jeweils durch Vorlage eines Ausweises nachgewiesen werden)
  • Ausweisdokument des Kindes, falls vorhanden

zusätzliche Unterlagen bei Alleinsorgeberechtigten:

  • Sorgerechtsbeschluss

Ausländische Urkunden bedürfen einer Apostille und Übersetzung in die deutsche Sprache.

Für die Bearbeitung Ihres Antrags fallen folgende Gebühren an:

1. bei der Botschaft

Für die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antragsformular fällt eine Gebühr von 25 EUR an.

Die Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ins Deutsche kostet 15 EUR pro Urkunde. Bei besonders umfangreichen Urkunden kann sich der Betrag erhöhen.

Für die Beglaubigung von Kopien fällt eine Gebühr von 10 EUR pro Dokument an.

Die Gebühren sind bei Antragsstellung bar und in Landeswährung zum jeweils aktuellen Wechselkurs in der Botschaft zu entrichten.

2. beim deutschen Standesamt

Für die Nachbeurkundung der Auslandsgebühr fallen zusätzliche Gebühren beim jeweiligen deutschen Standesamt an. Diese müssen nach entsprechender Aufforderung durch das Standesamt per Banküberweisung beglichen werden. Eine Einzahlung dieser Gebühren in der Deutschen Botschaft Managua ist nicht möglich.

Die Beurkundung der Auslandsgeburt und Ausstellung der gewünschten deutschen Geburtsurkunden erfolgt erst nach Zahlungseingang im deutschen Standesamt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Botschaft keinerlei Einfluss auf die Bearbeitungszeiten im deutschen Standesamt hat.

Scheidung und Unterhalt

Neue EU-Verordnung zum auf Scheidungen anwendbaren Recht („Rom III“)

1. Neues auf Scheidungen anwendbares Recht

Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.

Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen (seit 21.11.2012), Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn werden Rom III künftig zur Grundlage der Frage machen, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden. Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten werden diese Frage - wie bisher - nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts beurteilen.

Angesichts der erhöhten Mobilität der Bürger und der wachsenden Zahl sowohl von bi-nationalen Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten will Rom III einheitliche Regeln schaffen, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.

Rom III will außerdem die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden.

2. Warum ist es wichtig, diese Verordnung zu kennen?

Haben die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegt ihre Scheidung nun dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan.

Dann kommt das Recht des Staates zum Zuge, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtsbesitzen. Haben sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

3. Was bedeutet „anwendbares Scheidungsrecht“?

Der Anwendungsbereich der Rom III–Verordnung umfasst das materielle Scheidungsrecht. Dazu gehören die Scheidungsvoraussetzungen, wie z.B. eine erforderliche Trennungszeit. Viele Rechtsordnungen machen zudem das Vorliegen bestimmter Gründe zur Scheidungsvoraussetzung. Ohne deren Vorliegen wird die Scheidung nicht ausgesprochen.

Vermögensrechtliche Folgen der Ehe und Unterhaltspflichten sind hingegen (ebenso wie etwa die Frage des Namens der Ehegatten, die elterliche Sorge und Erbschaften) aus dem Wirkungsbereich von Rom III ausgenommen.

Das ausländische Scheidungsrecht wird auch dann angewandt, wenn es nicht das Recht eines an Rom III teilnehmenden Staats ist. Nur wenn das ausländische Recht eine Ehescheidung gar nicht vorsieht, oder einem der Ehegatten aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung gewährt, ist es nicht anzuwenden, sondern stattdessen das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Ansonsten kann die Anwendung einer Vorschrift des anzuwendenden Rechts nur versagt werden, wenn diese Anwendung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts widerspricht.

4. Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person oder eines Ehepaars kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn die Entsendung auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt dorthin verlagert wird.

5. Was ist bei der Rechtswahl zu beachten?

a. zeitlich

Rom III eröffnet die Möglichkeit, durch Vereinbarung das auf die Scheidung anzuwendende Recht zu bestimmen. Eine solche Rechtswahl kann auch noch unmittelbar vor der Anrufung des Gerichts und in Deutschland sogar noch im laufenden Verfahren getroffen werden. Es ist aber ratsam, sie frühzeitig zu treffen.

Eine Rechtswahl, die in einem Ehevertrag vor dem Inkrafttreten von Rom III getroffen wurde, bleibt wirksam. Allerdings werden Eheverträge zwischen Partnern mit derselben Staatsangehörigkeit eine solche Wahl regelmäßig nicht enthalten, denn das auf die Scheidung anwendbare Recht war für diese Partner bisher nicht wählbar. Die (auch bisher mögliche) Wahl eines Rechts für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe stellt keine Wahl des auf die Scheidung anwendbaren Rechts im Sinne von Rom III dar.

b. förmlich

Rom III sieht die Schriftform (z.B. am Computer geschrieben, datiert und von beiden Ehegatten unterschrieben) vor. Haben beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat, ist für die Rechtswahl die Schriftform ausreichend, auch wenn sie sich vor einem deutschen Gericht scheiden lassen wollen.

Wenn beide Ehegatten aber im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem an Rom III teilnehmenden Staat haben (oder einer in diesem Staat und der andere in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat) und dieser zusätzliche oder abweichende Formvorschriften vorsieht, sind die Formvorschriften diesesStaates zwingend einzuhalten.

Deutsche Formvorschriften für die zu treffende Rechtswahlvereinbarung verlangen eine notarielle Beurkundung. Sie sind (nur dann) zwingend anwendbar, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder der eine dort und der andere in einem nicht teilnehmenden Staat hat. Sie sind eine Option, wenn ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und der andere in einem anderen teilnehmenden Staat hat.

6. Wo kann ein Scheidungsverfahren stattfinden?

Einer der Partner kann ein Gericht am gemeinsamen ausländischen Wohnort anrufen. Ein nach Trennung am ausländischen Wohnort nach Deutschland zurückgekehrter Ehegatte kann unter bestimmten Voraussetzungen das für seinen neuen deutschen Wohnort örtlich zuständige deutsche Gericht anrufen. Wenn beide Partner Deutsche sind, können sich auch im Ausland lebende Ehepaare in Deutschland scheiden lassen (vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg), falls sie sich nicht im Ausland scheiden lassen wollen.

7. Besonderheiten in Bezug auf ( unser Gastland X)

Hier könnte bei Bedarf die AV ergänzen, z.B. hinsichtlich von den deutschen Formvorschriften abweichenden Formvorschriften (relevant für die an Rom III teilnehmenden Staaten) oder hinsichtlich des Orts, an denen eine Beurkundung einer Rechtswahlvereinbarung möglich ist, z.B. vor einem bevollmächtigten Konsularbeamten an der Botschaft (und ggf. anderen AV, falls es im Gastland mehrere deutsche Vertretungen gibt). Sinnvoll ist sicher auch der Hinweis an Betroffene, ggf. fachanwaltlichen Rat einzuholen.


Für weitere Informationen können Sie sich gern in der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft Managua beraten lassen.

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