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Erbschaftsangelegenheiten
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox
Informationen zur Beantragung eines Erbscheins und Erbausschlagung
Einleitung
Auf dieser Seite finden Sie unsere Informationen zu Erbschaftsangelegenheiten. Alle Formulare und Fragebögen finden Sie unter Downloads.
Erbschein
Um über Nachlass (z.B. ein Grundstück) in Deutschland verfügen zu können, muss in der Regel ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein vorgelegt werden.
Der Antrag beinhaltet u.a. eine eidesstattliche Versicherung, und muss daher vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschschland oder von einem dazu ermächtigten Konsularbeamten beurkundet werden. Die Beurkundung kann bei der Botschaft Oslo vorgenommen werden.
Zur Vorbereitung des Erbscheinsantrages finden Sie unter den Downloads einen Fragebogen. Füllen Sie diesen so komplett wie möglich aus und übersenden Sie den Fragebogen bitte an die Botschaft unter Beifügung einer Kopie Ihres Passes, der Sterbeurkunde des Erblassers sowie eines eventuell vorhandenen Testaments, des norwegischen Skifteattest o.ä. Je nach Lage des Einzelfalles kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein. Der Wert des Nachlasses ist durch geeignete Belege glaubhaft zu machen.
Auf der Grundlage Ihres Fragebogens wird die Botschaft einen Erbscheinsantrag entwerfen und dann einen Termin mit Ihnen vereinbaren.
Für die Beurkundung wird eine Gebühr anfallen, die per Kreditkarte (Mastercard oder Visa) in Euro zu entrichten ist. Erkundigen Sie sich daher bitte bei der Terminabsprache über deren Höhe.
Der beurkundete Antrag muss anschließend von Ihnen oder Ihrem Anwalt nebst der beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden (und, sofern diese in norwegisch oder einer anderen Sprache errichtet sind, nebst deutscher Übersetzung) an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Dort wird für den Erbschein selbst eine weitere Gebühr anfallen.
Für weitere Informationen zu diesem Thema und der Vorgehensweise wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an die Botschaft.
Erbausschlagung
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben innerhalb von 6 Wochen, bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.
Eltern, die als gemeinsame Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die Beglaubigung kann durch die Botschaft oder einen Honorarkonsuln vorgenommen werden. Ebenso kann ein norwegischen Notar (Tingretten) Ihre Unterschrift beglaubigen, allerdings ist hierbei zusätzlich eine Apostille notwendig.
Bitte bringen Sie bei einer Vorsprache in der Botschaft Ihren Reisepass mit. Die Gebühr kann mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) in Euro gezahlt werden. Den aktuellen NOK-Betrag finden Sie hier (siehe Unterschriftsbeglaubigung).
Die beglaubigte Erklärung müssen Sie dann an das Nachlassgericht in Deutschland senden.