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Bundestagswahl 2021
Избирательный бюллетень, опускаемый в урну, © Colourbox.de
Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Nähere Informationen finden Sie hier.
Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
1.1 am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union [1] eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet)
oder
1.2 entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind [2];
2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 5. September 2021) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter sind online auf der Seite des Bundeswahlleiters (www.bundeswahlleiter.de) verfügbar. Sie können auch bei
- dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 170377, 53029 BONN, GERMANY,
- den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.
1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.
2) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).
Ein Versand der Wahlbriefe über die Botschaft Oslo ist leider nicht möglich.