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Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

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17.07.2024 - Artikel

Am 21.06.2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vom 19.06.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Das Gesetz tritt am 01.11.2024 in Kraft, § 4 SBGG ist bereits am 01.08.2024 in Kraft getreten.

Das SBGG ersetzt das Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980. Anstelle eines gerichtlichen Verfahrens wird es künftig möglich sein, den eigenen Geschlechtseintrag und Vornamen durch Erklärung gegenüber einem deutschen Standesamt zu ändern. Eine Rückänderung ist – außer bei Minderjährigen – frühestens nach einem Jahr möglich.

Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können die Erklärung gemäß § 2 SBGG i. V. m. § 45b PStG bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben, die die Unterschrift beglaubigt und die Erklärung an das zuständige Standesamt weiterleitet. Sofern die Person nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen ist, ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz zuständig, sonst das Standesamt I in Berlin.

Die Erklärung muss gemäß § 4 SBGG mindestens drei Monate vorher mündlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt angemeldet werden. Da die Anmeldung keinen besonderen Formvorschriften unterliegt, ist eine Beteiligung der Auslandsvertretung nicht erforderlich. Bitte übersenden Sie die Anmeldung direkt auf dem Postweg an das zuständige Standesamt. Sie können dabei diese Formulierungshilfe benutzen. Bei Anmeldungen in Bezug auf minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnen sowohl diese Person als auch die Sorgeberechtigten die Anmeldung.

Nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt muss die von einer Auslandsvertretung beglaubigte Erklärung im Zeitraum zwischen drei und sechs Monate nach Anmeldung dem Standesamt vorliegen. Auch für die Erklärung sieht das Gesetz eine Mitwirkung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen vor.

Für die Beglaubigung einer Erklärung gemäß § 2 SBGG bei der Botschaft, wird ein Termin in der Kategorie „Sonstige konsularische Angelegenheiten“ benötigt. Dieser Termin darf nicht früher als drei Monate nach dem Zugang der Anmeldung beim zuständigen Standesamt liegen.

Beispiel: Das Standesamt hat schriftlich bestätigt, dass die Anmeldung am 14.08.2024 dort eingegangen ist. In diesem Fall sollte ein Termin für die Beglaubigung bei der Botschaft frühestens für den 14.11.2024 vereinbart werden.

Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Deutscher Reisepass oder Personalausweis
  • Bestätigung des Standesamts (per Mail oder Anschreiben), an welchem Tag die Anmeldung beim Standesamt eingegangen ist.
  • Deutsche Geburtsurkunde, falls die Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, ansonsten ausländische Geburtsurkunde. Norwegische Geburtsurkunden sollten im mehrsprachigen Format bei Skatteetaten bestellt werden. Eine Legalisation ist im Regelfall nicht erforderlich. Geburtsurkunden aus anderen Ländern sollten mit Apostille/Legalisation und Übersetzung vorgelegt werden.
  • Falls eine Ehe in ein deutsches Personenstandsregister eingetragen ist: (ggf. zusätzlich) deutsche Eheurkunde.
  • Wenn keine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister besteht, aber früher Wohnsitz in Deutschland bestand: Abmeldebescheinigung
  • Visa- oder Mastercard für die Gebühren. Die Karte muss physisch vorliegen. Kontaktlose und Wallet-Payments (z. B. Google Pay oder Apple Pay) sind leider nicht möglich. Die karteninhabende Person muss anwesend sein, um den Belastungsbeleg zu unterschreiben. Da der Betrag vom Auswärtigen Amt in Euro abgebucht wird, muss die Karte für Auslands- und Onlinezahlungen freigeschaltet sein.

Nach Beglaubigung der Unterschrift und der Kopien der Dokumente übersendet die Botschaft die Erklärung samt Unterlagen an das zuständige deutsche Standesamt. Das Standesamt prüft den Vorgang abschließend und erteilt der erklärenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 46 PStV über den geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen. Erst nach Vorlage dieser Bescheinigung oder einer deutschen Geburtsurkunde mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen kann ein Reisepass mit den geänderten Angaben beantragt werden.

Personen, die bisher nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, wird empfohlen, möglichst zeitgleich mit der Erklärung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG beim deutschen Standesamt einzureichen. Im Antrag sind die Angaben bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt zu machen. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird das Standesamt als Folgebeurkundung eintragen. Die Geburtsurkunde wird mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen ausgestellt.

Informationen zur Nachbeurkundung der Geburt finden Sie hier.

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie weitere Informationen zum Selbstbestimmungsgeset

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