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Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

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04.11.2024 - Artikel

Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Allgemeines

Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wird es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erleichtert, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Das Gesetz ist vollständig am 01.11.2024 in Kraft getreten. Bereits seit dem 01.08.2024 konnten die Erklärungen beim Standesamt angemeldet werden.

Zuständigkeit

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und zur Wahl neuer Vornamen ist gegenüber dem deutschen Standesamt abzugeben.

Zuständig ist das Standesamt, bei dem die erklärende Person im Geburtenregister oder sonst im Eheregister eingetragen ist. Für eine Person, die bisher keine deutsche Personenstandsurkunde besitzt, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnorts zuständig; wenn sie noch nie in Deutschland gewohnt hat, das Standesamt I in Berlin.

Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln.

Anmeldung der Erklärung

Die beabsichtigte Abgabe einer Erklärung nach dem SBBG ist mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung anzumelden.

Die Anmeldung kann persönlich vor Ort bei einem deutschen Standesamt in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Pass- oder Personalausweiskopie per Post erfolgen. Die deutschen Auslandsvertretungen sind für die Anmeldung nicht zuständig.

Für die schriftliche Anmeldung können Sie diese Formulierungshilfe verwenden.

Abgabe der Erklärung

Nach Bestätigung der Anmeldung können Sie einen Termin bei der Botschaft in der Kategorie „Sonstige konsularische Angelegenheiten“ vereinbaren. Dieser Termin sollte zwischen drei und fünf Monate nach der Anmeldung liegen. Es wird davon abgeraten, einen Termin früher als drei Monate nach dem bestätigten Zugang der Anmeldung zu buchen.

Beispiel: Das Standesamt hat schriftlich bestätigt, dass die Anmeldung am 14.08.2024 dort eingegangen ist. In diesem Fall sollte ein Termin für die Beglaubigung bei der Botschaft frühestens für den 14.11.2024 vereinbart werden.

Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Ausgefülltes Erklärungsformular für Volljährige, für Minderjährige ab 14 Jahren, bzw. für Minderjährige unter 14 Jahren
  • Deutscher Reisepass oder Personalausweis
  • Bestätigung des Standesamts (per Mail oder Anschreiben), an welchem Tag die Anmeldung beim Standesamt eingegangen ist.
  • Deutsche Geburtsurkunde, falls die Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, ansonsten ausländische Geburtsurkunde. Norwegische Geburtsurkunden sollten im mehrsprachigen Format bei Skatteetaten bestellt werden. Eine Apostille ist im Regelfall nicht erforderlich, kann vom Standesamt aber im Einzelfall verlangt werden. Geburtsurkunden aus anderen Ländern sollten mit Apostille/Legalisation und Übersetzung vorgelegt werden.
  • Falls eine Ehe in ein deutsches Personenstandsregister eingetragen ist: (ggf. zusätzlich) deutsche Eheurkunde.
  • Wenn keine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister besteht, aber früher Wohnsitz in Deutschland bestand: Abmeldebescheinigung
  • Visa- oder Mastercard für die Gebühren der Botschaft sowie für Unterschrifts- und Kopienbeglaubigung. Die Karte muss physisch vorliegen. Kontaktlose und Wallet-Payments (z. B. Google Pay oder Apple Pay) sind leider nicht möglich. Die karteninhabende Person muss anwesend sein, um den Belastungsbeleg zu unterschreiben. Da der Betrag vom Auswärtigen Amt in Euro abgebucht wird, muss die Karte für Auslands- und Onlinezahlungen freigeschaltet sein.

Die Botschaft wird Ihre Unterschrift auf der Erklärung beglaubigen und die Erklärung mit weiteren Unterlagen an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Mit der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags sind die zukünftig zu führenden Vornamen zu bestimmen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Die Erklärung wird mit Zugang beim deutschen Standesamt wirksam. Auf der Grundlage einer neuen Geburtsurkunde oder Bescheinigung des Standesamts können Sie anschließend einen neuen Reisepass und Personalausweis mit den geänderten Angaben beantragen. Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann erst nach Ablauf eines Jahres abgegeben werden.

Erklärung durch Minderjährige

Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur selbst abgeben, bedürfen jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (alle sorgeberechtigten Elternteile oder ggf. der Vormund). Bei einer Weigerung des gesetzlichen Vertreters kann das deutsche Familiengericht die Zustimmung ersetzen. In der Erklärung versichert die minderjährige Person, dass sie zuvor durch eine geeignete Stelle (z.B. Träger der Jugendhilfe oder Person mit psychologischer Qualifikation) beraten wurde.

Für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt der gesetzliche Vertreter (alle sorgeberechtigten Elternteile oder ggf. der Vormund) die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ab, bedarf jedoch des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der gesetzliche Vertreter muss versichern, dass er zuvor durch eine geeignete Stelle beraten wurde.

Falls die in der Geburtsurkunde des Kindes genannten Eltern nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, ist zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteils oder ggf. einer anderen Person (Vormund) vorzulegen.

Bei Abgabe der Erklärung für Minderjährige müssen diese und alle Sorgeberechtigten persönlich bei der Botschaft vorsprechen.

Eine weitere Erklärung nach dem SBGG durch Minderjährige kann bereits vor Ablauf eines Jahres abgegeben werden.

Weitere Informationen

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie weitere Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz.

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