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Geburtsanzeige und Namenserklärung

Geburtsanzeige

Geburtsanzeige, © colourbox

Artikel

Allgemeine Hinweise

Wenn ein Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist, ist vor der Ausstellung eines Passes in den meisten Fällen eine einmalige Namenserklärung notwendig.

Auch wenn der Antragsteller bereits einen Pass hatte, aber bisher keine Namenserklärung erfolgt ist, muss diese nachgeholt werden.

Es gibt Ausnahmen von dieser Regel – nämlich dann, wenn bereits ein Name im deutschen Recht feststeht - siehe unten „Ausnahmen“.

Für die Bestimmung des Familiennamens eines Kindes gibt es 2 Möglichkeiten:

Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt in Deutschland

Für im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige besteht die Möglichkeit, die Geburt über die Botschaft beim zuständigen deutschen Standesamt in das Geburtenregister eintragen zu lassen. Das Standesamt nimmt in diesem Fall die Geburtsanzeige entgegen, welche auch die Namenserklärung beinhaltet und stellt eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind aus. Die Geburtseintragung ist nicht obligatorisch, aber von Vorteil für alle weiteren Kontakte mit deutschen Behörden. Sie kann überdies als Indiz für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hilfreich sein.

Kinder, die im Auslands geboren sind und deren deutsche(s) Elternteile(e) ebenfalls nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erwerben nur die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn innerhalb des ersten Lebensjahres die Geburt in einem deutschen Register nachbeurkundet wird. In diesen Fällen ist die Geburtsanzeige zwingend erforderlich, eine Namenserklärung ist nicht ausreichend.

Wenn Sie eine deutsche Geburtsurkunde wünschen, nutzen Sie bitte das Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt (Siehe Seitenende „Formulare“).

Abgabe lediglich einer Namenserklärung

Die Namenserklärung ist im Formular für die Geburtsanzeige enthalten, s. letzte Seite. Es besteht auch die Möglichkeit, nur eine Namenserklärung abzugeben. Sie erhalten dann eine Bescheinigung über die Namensführung, eine Beurkundung der Geburt in einem deutschen Register erfolgt nicht.


Wenn Sie eine Bescheinigung über die Namensführung wünschen, nutzen Sie bitte das Formular Namenserklärung für Volljährige bzw. Namenserklärung für Minderjährige (Siehe Seitenende „Formulare“).

Hinweise zur Antragstellung

Für Namenserklärung oder Geburtsanzeige muss ein Termin gemacht werden.

Die Geburtsanzeige oder Namenserklärung muss von den Eltern des Kindes persönlich eingereicht und unterschrieben werden.

Kinder ab 14 Jahren müssen den Antrag zusammen mit den Eltern persönlich unterschreiben.

Volljährige Antragsteller müssen den Antrag persönlich einreichen und unterschreiben.

Bitte bringen Sie alle Urkunden und Ausweisdokumente im Original mit und versehen Sie fremdsprachige Urkunden mit Übersetzungen. Die Übersetzung muss von einem anerkannten Übersetzer gefertigt sein (siehe Anwälte, Ärzte, Übersetzer). Es kann auch jeder andere in Panama oder Deutschland anerkannte Übersetzer kontaktiert werden).

Urkunden, die nicht in Deutschland oder einem Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 (Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei) ausgestellt wurden, müssen mit einer Apostille versehen werden.

Die Geburtsanzeige/die Namenserklärung wird durch die Botschaft an das zuständige Standesamt in Deutschland übermittelt; wenn niemals ein Wohnsitz in Deutschland bestand, ist dies das Standesamt I in Berlin. Wenn ein Elternteil oder das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland haben oder früher hatten, ist das dem letzten Meldeort zugeordnete Standesamt zuständig.

Vorzulegende Unterlagen

  • Antragsformular
  • ausländische Geburtsurkunde des Kindes (Acta de Nacimiento) mit Übersetzung und Apostille
  • ausländischer Reisepass oder Ausweis des Kindes (falls vorhanden)
  • Geburtsurkunden beider Eltern, ggf. mit Apostille und Übersetzung
  • Reisepässe der Eltern oder Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit (falls die Eltern mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, bitte für jede Staatsangehörigkeit vorlegen)
  • Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis der Eltern (falls vorhanden)
  • Ggfs. Heiratsurkunde der Eltern mit Apostille und Übersetzung (falls die Eltern bei der Geburt verheiratet waren oder später geheiratet haben)
  • Ggfs. Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft (falls die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet waren, bei Geburt in Panama erfolgt die Vaterschaftsanerkennung mit Eintragung in die Geburtsurkunde, ein weiteres Dokument ist nicht erforderlich)
  • Ggfs. Scheidungsurteil der Eltern mit Rechtskraftvermerk; es kann erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen (falls die Eltern verheiratet waren und sich haben scheiden lassen)
  • Ggfs. Sterbeurkunde eines Elternteils
  • Ggfs. Heiratsurkunde und Scheidungsurteil der Vorehe(n) der Mutter (falls diese bereits verheiratet war)

Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden. Kopien für das Standesamt in Deutschland werden an der Botschaft gefertigt und müssen nicht mitgebracht werden.

Die Botschaft behält sich vor, weitere Urkunden nachzufordern. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass durch das zuständige Standesamt weitere Nachweise gefordert werden.

Gebühren

Bei der Botschaft fallen Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift (ca. 80,-€) sowie der Kopien (ca. 25,-€) an. Diese sind in bar in Balboas/USD oder mit Kreditkarte zu begleichen.

Ausnahmen

In folgenden Fällen ist es nicht notwendig eine Namenserklärung abzugeben, obwohl der Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist. Wenn gewünscht, kann trotzdem die Auslandsgeburt in ein deutsches Register eingetragen werden.

  1. Der Antragsteller ist in Deutschland geboren und hat eine deutsche Geburtsurkunde
  2. Der erste Pass wurde vor dem 1.4.1994 ausgestellt (bitte Nachweis mitbringen)
  3. Die Eltern des Antragstellers führen einen Ehenamen nach deutschem Recht. Dies ist häufig der Fall, wenn beide Eltern (auch) deutsche Staatsangehörige sind.
  4. Für ein älteres oder jüngeres, zu diesem Zeitpunkt minderjähriges Geschwisterkind derselben Eltern wurde bereits eine Namenserklärung abgegeben, bei der der Name nach deutschem Recht festgelegt wurde und keine Rechtswahl in ein ausländisches Recht getroffen wurde. Diese entfaltet automatisch eine Bindungswirkung für alle zum Zeitpunkt der Erklärung minderjährigen oder zukünftigen Kinder derselben Eltern.
  5. Die Eltern des Antragstellers waren bei seiner Geburt nicht verheiratet und der Antragsteller ist bereits volljährig. Der Antragsteller führt nach deutschem Recht automatisch den Namen den seine Mutter zum Zeitpunkt der Geburt geführt hat. Die Wahl eines anderen namens ist nicht möglich.
  6. Der Antragsteller selbst wurde nach seiner Geburt eingebürgert. Er besitzt eine Einbürgerungsurkunde auf seinen Namen. Die Einbürgerungsurkunde (grün) ist nicht zu verwechseln mit einem Staatsangehörigkeitsausweis (gelb).

Formulare

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