Ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann oder nicht ist eine reiserechtliche Frage, die vom Auswärtigen Amt nicht beantwortet werden kann.
Generell gilt, dass vor Antritt einer Pauschalreise der Reisende jederzeit die Möglichkeit hat, ohne Angabe von Gründen vom Reisevertrag zurückzutreten. Er ist allerdings dann verpflichtet, dem Reiseveranstalter eine „angemessene Entschädigung“ zu zahlen (Stornogebühr, § 651 h I 3 BGB).
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Eine vertragliche Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes vom Reisepreis ist zulässig, solange sie angemessen ist.
Keine Entschädigung steht dem Reiseveranstalter zu, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651 h III 1 BGB. Wann dies der Fall ist, definiert Satz 2. Demnach sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei (Reisender) unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Zeigt sich nach Antritt der Reise ein Reisemangel, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise führt (§ 651 l I 1 BGB), kann der Reisende nach angemessener, erfolgloser Nachfristsetzung zur Abhilfe (§ 651 l I 2 BGB) den Pauschalreisevertrag kündigen.
651 l II BGB regelt, dass der Reiseveranstalter bei Vertragskündigung durch den Reisenden seinen Anspruch auf den Reisepreis hinsichtlich der erbrachten und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen behält. Nur hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Leistungen entfällt der Anspruch. Etwaige Mehrkosten für die (unverzügliche, § 651 l III 1 BGB) Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last (§ 651 l III 2 BGB).
Liegt für ein Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, wurde von den Gerichten für die bisherige Rechtslage „höhere Gewalt oder ein erhebliche Gefährdung“ anerkannt, die zu einem Rücktritt ohne Entschädigung berechtigte. Dies gilt auch für die seit 2018 gültigen Gesetzesbegriffe der „unvermeidbaren und außergewöhnliche Umstände“ am Bestimmungsort. Es wird dabei auf die richtlinienkonforme Auslegung der Begrifflichkeiten der EU-Pauschalreise-Richtlinie ankommen. Nach dieser sind Kriegshandlungen, andere, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit, wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfasst.
Letztendlich ausschlaggebend ist nicht die Reisewarnung des Auswärtigen Amts, sondern die juristische Frage, ob außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen. Dies ist im Einzelfall zu klären. Wenn Sie Ihre bereits gebuchte Urlaubsreise nicht mehr antreten möchten, müssen Sie sich direkt mit Ihrem Reisebüro bzw. Reiseveranstalter in Verbindung setzen und eventuelle Alternativen diskutieren (Umbuchung?). Um zu erfahren, welche Möglichkeiten bestehen, können Sie Ihre Überlegung, eventuell von der Reise zurückzutreten, auch zuerst mit einer Verbraucherschutzzentrale oder einem Rechtsanwalt erörtern. Eventuelle Kosten übernehmen oft Rechtsschutzversicherungen.
Beachten Sie auch die Hinweise und Informationen des Europäischen Verbraucherschutzzentrums Deutschland:
Europäisches Verbraucherschutzzentrum Deutschland EVZ