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Häufige Fragen zum Thema Visum
Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, die im Zusammenhang mit dem Visumverfahren und der Einreise nach Deutschland auftreten können. Vielleicht ist Ihre Frage ja bereits beantwortet.
Sollte Ihre Frage nicht beantwortet werden, können Sie auch gern direkt mit uns Kontakt aufnehmen.
FAQ
Sie planen einen kurzfristigen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen in Deutschland? Hier erhalten Sie Antworten auf Fragen, die im Zusammenhang mit der dafür erforderlichen Beantragung eines Schengen-Visums auftreten können.
Ein Schengen-Visum ist ein Aufenthaltstitel, mit dem Sie sich maximal 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten dürfen. Die konkrete Gültigkeitsdauer ist im Visum angegeben.
Der Schengen-Raum umfasst folgende Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, DEUTSCHLAND, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn
Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.
Eine Übersichtung zu den Visumerfordernissen finden Sie hier in dieser Staatenliste
Bitte bereiten Sie den Antrag vor, sobald Sie Reisepläne haben und stellen den Antrag auch so früh wie möglich!
Der Termin für die Beantragung kann frühestens sechs Monate vor Antritt der geplanten Reise sein. Die Antragstellung muss mindestens 16 Tage vor Reisebeginn erfolgen.
Möchten Sie mehrere Länder des Schengen-Raums bereisen, müssen Sie zunächst das Hauptreiseziel bestimmen, um die zuständige Auslandsvertretung zu finden.
Das Hauptreiseziel ist das Land, in dem sie den längsten Aufenthalt planen bzw. wo Ihr wichtigster Reisegrund liegt. Lässt sich danach kein eindeutiges Hauptreiseziel bestimmen, ist das Visum bei der Vertretung des Schengen-Landes zu beantragen, das zuerst betreten werden soll.
- Zuständig ist die deutsche Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es entscheidet alleine der gewöhnliche Aufenthalt. In der Regel ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ort, an dem man arbeitet und lebt. Hier sollte man seit mindestens sechs Monaten leben oder die Absicht haben mindestens sechs Monate zu leben. Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihren Eltern. Die Visastelle des Deutschen Vertretungsbüros in Ramallah ist zuständig für Visumantragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt im Westjordanland und Ostjerusalem. Antragsteller mit Wohnsitz im Gaza-Streifen müssen bei der Deutschen Botschaft in Kairo das Visum beantragen.
- Aufenthaltszweck (Warum möchten Sie nach Deutschland reisen?)
- Nachweis der Finanzierung einschließlich Krankenversicherung (Sind die voraussichtlichen Reise- und Aufenthaltskosten abgedeckt?)
- Bereitschaft zur Rückkehr in den Heimatstaat (Sind Sie familiär oder beruflich in Ihrem Wohnsitzland verwurzelt und beabsichtigen Sie keinen Daueraufenthalt in Deutschland).
Anhand welcher Unterlagen diese Nachweise erbracht werden können, hängt insbesondere vom Reisezweck ab. Checklisten finden Sie hier:
Die vorgelegten Unterlagen müssen echt und inhaltlich korrekt sein. Gefälschte oder unwahre Unterlagen führen zur Ablehnung des Visumsantrags. Auch die Täuschung über den Aufenthaltszweck (z.B. Beantragung eines Tourismusvisums bei beabsichtigtem Geschäftsbesuch) führt zur Ablehnung des Visumsantrags. Die Vorlage der Unterlagen begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Die Bearbeitungsgebühr für ein Schengen-Visum beträgt 90,00 Euro, die ermäßigte Bearbeitungsgebühr für Kinder von 6 bis 11 Jahren beträgt 45,00 Euro (jeweils zahlbar in Landeswährung); für Kinder unter 6 Jahren fällt keine Bearbeitungsgebühr an.
Im Ablehnungsfall werden die Gebühren nicht erstattet!
Ein vom Deutschen Vertretungsbüro ausgestelltes Schengen-Visum berechtigt auch zur Einreise in andere Schengen-Staaten. Auch die Ersteinreise kann über einen anderen Schengen-Staat erfolgen, sofern das Reiseziel Deutschland ist.
Reisen Sie aus beruflichen oder familiären Gründen häufig in den Schengen-Raum, können Sie ein Jahresvisum für mehrfache Einreisen beantragen. Dazu geben Sie im Antragsformular bei den geplanten Reisedaten „MULT“ Einreisen an und fügen den Antragsunterlagen eine Erläuterung zu Ihrem Wunsch, ein längerfristiges Visum zu bekommen, bei.
Auch für Mehrjahresvisa gilt: Beantragen Sie Ihr Schengen-Visum bei der Auslandsvertretung des Landes, in dem das Hauptreiseziel Ihrer künftigen Reisen liegt.
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines (Mehr-) Jahresvisums. Längerfristig gültige Schengen-Visa werden in der Regel an häufig Reisende mit bereits vorschriftsgemäß genutzten Vor-Visa erteilt, abhängig von der Gültigkeitsdauer des Reisepasses sowie den Belegen zum Reisezweck, der Finanzierung auch zukünftiger Reisen und der Bereitschaft zur Rückkehr in den Heimatstaat.
Bei Beantragung eines Jahresvisums ist die Reisekrankenversicherung nur für den ersten geplanten Aufenthalt nachzuweisen. Sie sind jedoch verpflichtet, sich bei jeder weiteren Reise zu versichern und den Versicherungsschutz bei der Einreisekontrolle vorzulegen. Mit Ihrer Unterschrift im Antragsformular bestätigen Sie, hierzu belehrt worden zu sein.
Ebenso sind Belege zum tatsächlichen Reisezweck und der Finanzierung bei jeder erneuten Einreise mitzuführen.
Der Reisekrankenversicherungsnachweis muss bereits bei Antragstellung des Schengen-Visums vorliegen. Eine gültige Reisekrankenversicherung ist Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums. Sie muss den gesamten Aufenthaltszeitraum abdecken und für den gesamten Schengen-Raum gültig sein. Neben dem Gültigkeitszeitraum der Versicherung muss auch der Name der versicherten Person aufgeführt sein. Die Deckungssumme muss beziffert sein mit insgesamt 30.000 EUR für alle Risiken, d.h. Arztkosten bei Krankheit ambulant und stationär, Rückführung bei Krankheit und Rückführung im Todesfall. Der Anbieter sollte ein Büro im Schengenraum nennen, bei dem die Kosten für die Behandlung geltend gemacht werden können.
Gleichen Sie Ihre Versicherungspolice in jedem Detail ab und achten Sie darauf, dass alle hier aufgeführten Punkte ausdrücklich in der Versicherungspolice eingetragen sind und lassen Sie sich einen Ausdruck in Englisch geben.
Führen Sie eine Kopie Ihrer Versicherungspolice während der Reise mit sich.
Wenn Sie Familienangehörige/Freunde zu einer privaten Reise nach Deutschland einladen wollen und auch für die Reise- und Aufenthaltskosten aufkommen möchten, müssen Sie eine förmliche Verpflichtungserklärung abgeben.
Kommt Ihr Gast selbst für die Kosten auf, ist eine formlose Einladung ausreichend. Geben Sie in Ihrer Einladung Ihre Anschrift und Kontaktdaten an, die persönlichen Daten der Eingeladenen, den Anlass zur Reise, Einzelheiten zum geplanten Aufenthalt und wer die Kosten für Reise und Aufenthalt trägt. Die Einladung, mit Datum und Originalunterschrift sowie eine Passkopie/eine Kopie Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte direkt an die Reisenden, nicht an die Auslandsvertretung!
Wenn Sie einen Geschäftspartner einladen möchten, geben Sie in Ihrer Einladung, die auf offiziellem Briefbogen mit Firmenkopf erstellt werden sollte, die persönlichen Daten des Eingeladenen an, den geschäftlichen Grund der Einladung sowie weitere Einzelheiten zum geplanten Aufenthalt und wer die Kosten der Geschäftsreise trägt.
Falls Sie auch für die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastes aufkommen möchten, können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Alternativ können Sie eine formlose Kostenübernahmeerklärung mit Hinweis auf die §§ 66 - 68 AufenthG verfassen und diese gemeinsam mit einem aktuellen Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Bestätigung der örtlichen Industrie- und Handelskammer an Ihren Gast übersenden.
Die Einladung, mit Datum und Originalunterschrift senden Sie direkt an Ihren Geschäftspartner, nicht an die Auslandsvertretung!
Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals, oder den Prozess der Visumantragstellung über die E-Mail Adresse: schengenvisacomplaints@rama.auswaertiges-amt.de einreichen.
Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen.
Wir werden Ihrer Beschwerde nach Eingang nachgehen.
Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.
Sie planen einen langfristigen Aufenthalt von über 90 Tagen oder einen Daueraufenthalt in Deutschland? Hier erhalten Sie Antworten auf Fragen, die bei der Beantragung eines nationalen Visums auftreten können.
Sollten Sie einen längerfristigen (über 90 Tage) oder ständigen Aufenthalt in Deutschland anstreben, so muss grundsätzlich ein nationales Visum der Kategorie „D“ beantragt werden. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Das Vertretungsbüro arbeitet bei Anträgen für ein nationales Visum eng mit der Ausländerbehörde am künftigen deutschen Wohnort zusammen. Das Visum wird für den angegebenen Aufenthaltszweck (z. B. Arbeitsaufnahme) i. d. R. zunächst mit einer Gültigkeit von 90 Tagen erteilt. Nach Einreise müssen Sie umgehend bei der zuständigen Ausländerbehörde vorsprechen, um die endgültige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Bitte bereiten Sie den Antrag so früh wie möglich vor und stellen den Antrag, sobald Sie alle erforderlichen Dokumente haben. Die Bearbeitungszeit von Nationalen Visa kann bis zu drei Monate dauern, da in den meisten Fällen die Ausländerbehörde an Ihrem künftigen Wohnort der Visumerteilung zustimmen muss.
Zuständig ist die deutsche Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es entscheidet alleine der gewöhnliche Aufenthalt, die Art oder das Ausstellungsland des Reisepasses sind nicht entscheidend. In der Regel ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ort, an dem man arbeitet und lebt. Hier sollte man seit mindestens sechs Monaten leben oder die Absicht haben mindestens sechs Monate zu leben. Die Visastelle des Deutschen Vertretungsbüros in Ramallah ist zuständig für Visumantragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt im Westjordanland und Ostjerusalem. Antragsteller mit Wohnsitz im Gaza-Streifen müssen das Visum bei der Deutschen Botschaft in Kairo beantragen.
Die Bearbeitungsgebühr für ein nationales Visum beträgt 75 Euro, die ermäßigte Bearbeitungsgebühr für Kinder unter 18 Jahren beträgt 35 Euro (jeweils zahlbar in Landeswährung).
Im Ablehnungsfall werden die Gebühren nicht erstattet!
Grundsätzlich sollen erste Deutschkenntnisse bereits im Heimatland erworben werden. Als Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse werden nur Zertifikate des Goethe-Instituts akzeptiert. Bei Visumanträgen zu Studienzwecken (deutschsprachige Studiengänge) muss mindestens ein A2-Zertifikat des Goethe Instituts vorgelegt werden; höhere Sprachlevel sind von Vorteil. Das Zertifikat A2 sollte nicht älter als sechs Monate sein.
Weitere Informationen zu den Sprachprüfungen in Ramallah finden Sie auf der Webseite des Goethe Instituts.
Sprachzertifikate und Teilnahmebestätigungen anderer Sprachinstitute werden nicht anerkannt. Der Sprachkurs kann allerdings weiterhin bei einem dieser Sprachinstitute absolviert werden – lediglich die A2-Prüfung muss anschließend beim Goethe-Institut abgelegt werden.
Ausländer, die zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ihrem deutschen oder ausländischen Ehegatten ins Bundesgebiet nachziehen möchten, müssen vor der Einreise ins Bundesgebiet einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen.
Bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug sind diese einfachen Sprachkenntnisse grundsätzlich dadurch nachzuweisen, dass eines der folgenden Zertifikate eingereicht wird:
- „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts e.V.
- „Start Deutsch 1“ der Telc gGmbH
- „Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
- „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V.
In den Palästinensischen Gebieten kann das Zertifikat „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts erworben werden.
In manchen Fällen muss kein Nachweis einfacher Sprachkenntnisse vorgelegt werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf diesem Merkblatt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge: Sprachnachweis für Ehegattennachzug (168KB)
Der Lebensunterhalt kann im Visumverfahren durch die Einrichtung eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Es kann auch möglich sein, bei einer lokalen Bank an Ihrem zukünftigen Studienort ein Sperrkonto zu eröffnen. Informationen dazu können Sie bei Ihrer zukünftigen Hochschule oder Sprachschule erhalten oder Sie fragen dazu direkt die Bank.
Das nationale Visum gilt zeitlich beschränkt für zunächst drei bis zwölf Monate, abhängig vom Einreisezweck. Entsprechend dem Aufenthaltszweck wird anschließend durch die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Vereinbaren Sie bitte unmittelbar nach Einreise einen Termin bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde, es sei denn, Sie haben einen Aufenthaltstitel zur Studienplatz-, Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzsuche. Bei einer geplanten Aufenthaltsdauer von bis zu einem Jahr, z.B. für ein Austauschstudium oder einen einjährigen Personalaustausch, kann das Visum auch für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts ausgestellt werden. Eine Visumerteilung ist nur für die im Aufenthaltsgesetz oder in der Beschäftigungsverordnung vorgesehenen Aufenthaltszwecke möglich.
Antworten auf sonstige Fragen, die im Zusammenhang mit der Visumbeantragung auftreten können.
Bei Antragstellung ist ein gültiger Reisepass vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer muss die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in Deutschland um mindestens drei Monate überschreiten. Der Pass muss noch mindestens zwei leere Seiten enthalten.
Jordanische Reisepässe werden von Deutschland nur anerkannt, wenn sie die Unterschrift des Passinhabers beinhalten. Fehlt die Unterschrift, kann sie nur bei einer jordanischen Passbehörde nachgeholt werden. Dies muss durch die Behörde bestätigt werden.
Pässe der Palästinensischen Autonomiebehörde werden von Deutschland nur anerkannt, wenn die dort vermerkte ID-Nummer (Hawiyyah) mit 4,8 oder 9 beginnt. Israelische Travel Documents werden von Deutschland ohne Einschränkungen anerkannt.
Falls Sie über ein anderes Reisedokument verfügen und unsicher sind, ob dieses von Deutschland anerkannt wird, wenden Sie sich per Kontaktformular an die Visastelle.
Das Passfoto für den Visumantrag muss aktuell sein; ein Foto älter als 6 Monate wird nicht akzeptiert. 45x 35mm groß, mit hoher Auflösung und weißem Hintergrund. Frontalaufnahme einschließlich Kinn und Hals, Gesicht und Augen dürfen nicht verdeckt sein, Gesichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen.
Ist das Passbild offensichtlich älter als 6 Monate oder entspricht es nicht den Vorgaben, wird Ihr Antrag unbearbeitet zurückgegeben.
Weitere Informationen finden Sie in folgendem Merkblatt: Passbildanforderungen (196 KB)
Wenn der Antragsteller selbst über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, um die Reise zu finanzieren, kann der Einlader aus Deutschland mit einer Verpflichtungserklärung die Finanzierung übernehmen. Der Gastgeber muss die Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde an seinem Wohnort abgeben. In Deutschland ist in der Regel die Ausländerbehörde oder das Bürgeramt für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung zuständig. Kontaktieren Sie die jeweilige Behörde, um zu erfahren, welche Unterlagen die Behörde dafür benötigt.
Auch bei Nationalen Visumanträgen kann ein Dritter erklären, dass er die Kosten für den Aufenthalt in Deutschland übernehmen möchte. Bitte beachten Sie, dass es nicht möglich ist, dass eine Verpflichtungserklärung von einem ausländischen Sponsor mit Vermögen beim Vertretungsbüro Ramallah abgegeben wird.
Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren, d. h. gegen die Ablehnung widersprechen. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Die Remonstration muss schriftlich durch den Antragsteller persönlich oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erfolgen. Das Schreiben muss in jedem Fall eigenhändig unterschrieben sein. Falls Sie per E-Mail remonstrieren möchten, muss dies in Form eines PDF Dokuments geschehen. Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben immer das Geschäftszeichen des ablehnenden Bescheids, das Datum des Bescheids sowie sämtliche Kontaktdaten an, unter denen Sie erreichbar sind. Im Remonstrationsschreiben sollten die Gründe genannt werden, mit denen der ausschlaggebende Ablehnungsgrund entkräftet werden soll. Dokumente und Belege, die dem ursprünglichen Antrag nicht beigefügt waren, die aber dem Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen dienen können, sollten der Remonstration beigefügt werden.
Kann auch nach der erneuten Prüfung nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllt, so werden dem Antragsteller die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals ausführlich in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.
Gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid kann auch direkt vor dem Verwaltungsgericht Berlin innerhalb eines Monats Klage erhoben werden, also ohne vorherige Remonstration.
Sie können natürlich auch jederzeit einen neuen Visumantrag stellen.