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Häufig gestellte Visafragen
Visumpflicht
FAQ
Serbische Staatsangehörige können mit einem gültigen biometrischen Reisepass für bis zu 90 Tage pro Halbjahr visumsfrei in die Schengener Staaten einreisen, wenn einer der folgenden Aufenthaltszwecke verfolgt wird:
- Tourismus
- Geschäftsreise
- Besuchsreise
- sonstige Reisen, die nicht in Verbindung mit einer zu genehmigenden Erwerbstätigkeit stehen (z.B. Sprachkurse, Schüleraustausch, Fortbildungen etc.)
Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens sind:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn.
Bei einer visumsfreien Einreise müssen Sie auf Verlangen der Grenzkontrollstellen bestimmte Nachweise vorlegen. Können Sie dies nicht, kann Ihnen die Einreise in die Schengener Staaten verwehrt werden.
Nachweise bezüglich des Reisezwecks:
- bei Tourismus: Hotel- und Reisebuchungen
- bei Geschäftsreisen: Bestätigung der in Deutschland ansässigen Firma, Einladung zu Tagungen, Seminaren oder Treffen mit Geschäftspartnern etc.
- bei Besuchsreisen: eine Einladung von Freunden/Verwandten
- sonstige Reisen: Bestätigungen über Sprachkurse, der Schulen oder sonstigen Organisationen
Nachweise bezüglich der Finanzierung:
- Barmittel über € 45,- pro Aufenthaltstag ODER
- Reiseschecks ODER
- eine Verpflichtungserklärung/ Einladung des Gastgebers gem. §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz
Weitere Nachweise:
- Reisekrankenversicherung (Mindestdeckung € 30.000,00), gültig in allen Schengener Staaten
- Hin- und Rückflugticket bzw. -fahrschein (im Rahmen der 90-Tage-Frist)
- Zustimmungserklärung eines oder beider nicht mitreisenden Elternteils/e mit Übersetzung.
Serbische Staatsangehörige, die einen Aufenthalt über 90 Tage oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland planen, benötigen vor Einreise ein Visum. Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung des Visums ein nötig ist.
Terminbuchung
FAQ
Für die Beantragung eines Visums benötigen Sie einen Termin.
Sie wählen auf der Seite Visa und Einreise zunächst die für Sie einschlägige Rubrik (Familienzusammenführung, Erwerbstätigkeit, Aus- und Fortbildung oder Schengenvisum) aus.
Wählen Sie unter „Terminregistrierung“ Ihren Aufenthaltszweck aus und folgen dem entsprechenden Terminlink. Innerhalb des Terminsystems haben Sie ein Auswahlfeld, in dem Sie Ihren konkreten Aufenthaltszweck anklicken können.
Sie werden über unsere Website systematisch zu der für Sie passenden Terminkategorie geführt.
Die Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung eines Visums betragen zurzeit mindestens:
- 8-10 Wochen - Familienzusammenführung
- 11 Wochen - Berufskraftfahrer
In folgenden Kategorien können Sie den Termin direkt buchen:
- Sonstige Erwerbstätigkeit
- FEG Visa zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit in Deutschland anerkannter Berufsausbildung/ Berufsausübungserlaubnis/ Defizitbescheid oder anerkanntem Hochschulabschluss/ Blaue Karte
- Pflegekräfte mit Anerkennung/Defizitbescheid
Das Terminsystem ist automatisiert, ein manueller Eingriff in die Grunddaten, die Sie bei der Terminregistrierung eingegeben haben, ist leider nicht möglich. Die alte Registrierung muss zunächst storniert werden, bevor Sie sich mit Ihren aktuellen Daten im Terminsystem registrieren können. Da Sie keinen Zugriff mehr auf ihre Registrierungsbestätigungsmail haben, senden Sie uns bitte folgende Daten Kontaktfornukar.
- Vor- und Nachname
- Registrierungsnummer
Wir stornieren Ihre Registrierung. Sie erhalten eine E-Mailnachricht und können sich dann umgehend neu registrieren.
Dies kann mehrere Gründe haben. Bitte prüfen Sie zunächst Ihren Spam-Ordner und stellen sicher, dass E-Mails, die als Spam eingeordnet werden, nicht sofort gelöscht werden. Sofern sich die Bestätigungs-E-Mail dort auch nicht befindet, haben Sie vermutlich Ihre E-Mail-Adresse fehlerhaft angegeben.
In diesem Fall müssen Sie eine neue Terminregistrierung unter Angabe einer gültigen E-Mailadresse vornehmen. Zuvor muss die alte Registrierung mit der fehlerhaften E-Mailadresse storniert werden. Hierzu senden Sie uns bitte folgende Daten an Kontaktformular:
- Vor- und Nachname
- Registrierungsnummer
Wir stornieren Ihre Registrierung. Sie erhalten eine E-Mailnachricht und können sich dann umgehend neu registrieren.
Bitte stornieren Sie zunächst die fehlerhafte Registrierung über den Link in der Bestätigungsmail, die Sie erhalten haben und registrieren sich mit korrekten Daten neu für einen Termin.
Bitte senden Sie uns in diesem Fall folgende Daten an
- Vor- und Nachname
- Registrierungsnummer
Wir stornieren Ihre Registrierung. Sie erhalten eine E-Mailnachricht.
Antragstellung
FAQ
Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung nur mit möglich ist.
Zum Termin bringen Sie bitte Folgendes mit:
- zwei ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare
- ein unterschriebenes Merkblatt
- alle im Merkblatt aufgeführten Dokumente je im Original und mit zwei Kopien
- Visumsgebühr gemäß Merkblatt
Wählen Sie unter Visa und Einreise das für Ihren Aufenthaltszweck passende Merkblatt aus und stellen die darin aufgeführten Dokumente vollständig zusammen.
Bitte beachten Sie, dass vollständige Unterlagen die Antragsbearbeitung deutlich verkürzen.
Örtlich zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Ihren Wohnsitz haben. Liegt Ihr gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Ihr Wohnsitz in Serbien, so wenden Sie sich bitte an die Deutsche Botschaft Belgrad.
Bei Schengen-Visa: Bitte beachten Sie, dass sachlich die Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Staates zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet Ihr alleiniges oder hauptsächliches Reiseziel liegt. Bei der Deutschen Botschaft Belgrad können Sie Ihren Visumantrag also vor allem dann stellen, wenn Sie nach Deutschland reisen wollen.
Abhängig von der jeweiligen Visumskategorie stellen Sie Ihren Visumsantrag entweder
· Bei unserem externen Visaannahmezentrum TLScontact, Omladinskih Brigada 88a (airport city) für die Kategorien Schengenvisa, Westbalkanregelung nach §26 Abs. 2 BeschV, Studium ohne Stipendium (DAAD, ERASMUS, Zoran-Djindjic-Stiftung) , Werkvertragsarbeitnehmer und Binnenschiffer
· In der Visastelle in der Kneza Miloša 75, 11000 Beograd für alle anderen Visakategorien.
Personen aus dem Kosovo, die einen serbischen Reisepass, ausgestellt von der besonderen Passerteilungsstelle in Belgrad („Koordinationsdirektion“) besitzen, unterliegen weiterhin der Visumpflicht. Der Visumantrag ist grundsätzlich bei der zuständigen Auslandsvertretung in Pristina zu stellen.
Beachten Sie bitte, dass außer Handtaschen und kompakten Rucksäcken kein Reisegepäck mit in die Visastelle gebracht werden darf und auch das Abstellen solcher Stücke im Straßenbereich nicht gestattet ist. Bitte nutzen Sie die handelsüblichen Gepäckaufbewahrungen an Bahnhof/Busbahnhof/Flughafen.
VISAABHOLUNG: Die Bearbeitungszeit ist sehr unterschiedlich und hängt von den eingereichten Unterlagen ab. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit eines vollständig eingereichten Visumsantrags mindestens 3 Wochen. Nach Ablauf dieser Zeit prüfen Sie bitte regelmäßig die Abholliste.
Bereiten Sie deshalb Ihren Antrag im Vorfeld gründlich vor und reichen alle erforderlichen Unterlagen bei Antragstellung ein.
Geben Sie im Visumsantrag eine Handynummer an, unter der Sie jederzeit erreichbar sind.
Bitte beachten Sie, dass telefonische Auskünfte zu laufenden Vorgängen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sind. Im Interesse einer zügigen Antragsbearbeitung bitten wir von Sachstandsanfragen abzusehen.
Sofern über Ihren Antrag innerhalb weniger Tage entschieden werden kann, erhalten Sie direkt bei Antragstellung einen Abholtermin. Sie können über folgenden Link prüfen, ob und wann Sie Ihr Visum abholen können. Sobald Ihr Antrag positiv entschieden wurde, informieren wir Sie telefonisch / per SMS, wann und wo Sie Ihren Reisepass einreichen können. Bitte legen Sie oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person den Reisepass so schnell wie möglich zusammen mit einer Krankenversicherung vor.
Wenn Ihr Visumsantrag abgelehnt worden ist, können Sie dagegen schriftlich innerhalb eines Monats remonstrieren (Widerspruch einlegen). Hierbei sollten Sie auf die im Ablehnungsbescheid aufgeführten Gründe eingehen und Argumente und Nachweise anführen, die aus Ihrer Sicht für eine Visumserteilung sprechen. Im Rahmen der Remonstration wird Ihr Antrag unter Berücksichtigung der von Ihnen eingereichten Argumente und Nachweise neu geprüft.
Ihre Remonstration senden Sie bitte Kontaktformular.
oder, sofern Originaldokumente eingereicht werden, an: Rechts- und Konsularreferat der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kneza Milosa 74-76, P.O. Box 304, 11000 Beograd, Serbien
Eingehende Remonstrationen werden chronologisch abgearbeitet. Sie erhalten nach Abschluss der Prüfung (in der Regel innerhalb von 3 Monaten) einen Remonstrationsbescheid.
Einreise von Fachkräften
FAQ
Vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, der Ihnen die Ausübung dieser Beschäftigung erlaubt*. Sie müssen vor Einreise ein Visum bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) beantragen**. In den meisten Fällen kann das Visum nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Diese Zustimmung holt normalerweise die Auslandsvertretung ein. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie ein nationales Visum mit festgelegter Gültigkeit. Während dieser Zeit müssen Sie bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort den langfristigen Aufenthaltstitel beantragen.
* Das gilt nicht, wenn Sie freizügigkeitsberechtigt nach dem Europarecht sind. Freizügigkeitsberechtigt sind Angehörige der Staaten der Europäischen Union, von Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz; sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen und benötigen keine Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie begleitende drittstaatsangehörige Familienangehörige benötigen in der Regel ein Einreisevisum nach einem vereinfachten Verfahren und genießen nach Einreise dieselben Privilegien wie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.
** Wenn Sie die Staatsangehörigkeit von Australien, Großbritannien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen, können Sie ohne Visum einreisen. Sie können Ihren inländischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde an Ihrem künftigen deutschen Wohnort beantragen. Wenn Sie sofort nach Einreise arbeiten bzw. Ihre Erwerbstätigkeit schon aufnehmen möchten, bevor sie Ihren inländischen Aufenthaltstitel erhalten haben, müssen Sie ein Visum beantragen, das diese Erwerbstätigkeit erlaubt.
Man unterscheidet zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung. Ausländische Ausbildungen müssen in Deutschland anerkannt werden. Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben, für welche nach deutschem Recht eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgesehen ist. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung müssen einen anerkannten oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Hochschulabschluss vorweisen. Fachkräfte können nur eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen.
Sie können als Fachkraft einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten, wenn
- Ihre ausländische Qualifikation anerkannt* wurde;
- Sie bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot erhalten haben. Bitten Sie hierzu Ihren künftigen Arbeitgeber, das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ auszufüllen**;
- Sie die Berufsausübungserlaubnis erhalten haben (oder Ihnen diese zugesichert wurde), wenn Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf*** arbeiten möchten (z. B. im Gesundheitswesen);
- Sie die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. gültiger Pass, gesicherter Lebensunterhalt etc.
Ihren Visumantrag sollten Sie erst dann stellen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und vollständige Unterlagen vorlegen können. Wenn Ihre ausländische Qualifikation noch nicht anerkannt wurde, kann Ihr Visumantrag nicht bearbeitet werden.
* Wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Hochschulstudium in Deutschland absolviert haben, ist eine Anerkennung nicht erforderlich. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen sind unterschiedliche Stellen. Informationen finden Sie unter:
- www.make-it-in-germany.com
- www.Anerkennung-in-Deutschland.de
- Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“: +49 30 1815 - 1111
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Wenn Sie einen Hochschulabschluss besitzen und in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten wollen, kann es ausreichend sein, wenn Ihr Hochschulabschluss in der Datenbank anabin verzeichnet ist. Weitere Informationen finden Sie hier: https://anabin.kmk.org/anabin.html
** Das Formular können Sie hier abrufen:
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Zusatzblatt A zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (nur bei Visum zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens)
Zusatzblatt B zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (nur bei Visum für Entsendungen, ICT, Personalaustausch)
Bei Fachkräften muss das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland sozialversicherungspflichtig sein. Für Entsendungen gelten besondere Bestimmungen.
*** Informationen zu den reglementierten Berufen finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de sowie hier: https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/ergebnisseite/reglementierte-berufe?berufecluster=reglementiert. Die Stellen, die die Berufsausübungserlaubnis erteilen, entscheiden auch über die Anerkennung Ihrer Qualifikation.
Auf Make-it-in-Germany.com finden Sie Informationen zu den verschiedenen Visumsarten, die infrage kommen
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, sofern die Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsausbildung festgestellt worden ist. Das bedeutet, dass auch Beschäftigungen in anderen Berufen möglich sind. Sie müssen aber aufgrund Ihrer Qualifikation in der Lage sein, die konkrete Beschäftigung auszuüben. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Ob eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt, wird von der Bundesagentur für Arbeit geprüft.
Ja. Hierfür müssen aber besondere Bedingungen erfüllt sein. Wenn Sie keine Blaue Karte EU erhalten können und Ihr Jahresbruttogehalt unterhalb einer bestimmten Summe (unterhalb von 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) liegen wird, müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass Sie bereits über eine angemessene Altersversorgung verfügen. Dafür kommen bereits vorhanden Ansprüche in einer gesetzlichen Rentenversicherung Ihres Herkunftslandes oder anderer Länder, bereits vorhandene Ansprüche aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen oder auch Immobilien bzw. sonstiges Vermögen in Betracht. Auskunft dazu, ob Sie derartige Nachweise bringen müssen, erhalten Sie im konkreten Fall bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der für Ihren Visumantrag zuständigen Auslandsvertretung.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Forscher beantragen, wenn Sie mit einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung für ein Forschungsvorhaben abgeschlossen haben. Ein besonderes Verfahren zur Anerkennung Ihrer Qualifikation ist nicht erforderlich. Allerdings müssen Sie mindestens einen Hochschulabschluss erworben haben, der Zugang zu Doktorandenprogrammen eröffnet. Die Aufenthaltserlaubnis für Forscher setzt nicht zwingend einen Arbeitsvertrag voraus, z.B. können auch Stipendiaten diese beantragen. Wenn Sie auch die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU erfüllen, können Sie zwischen dieser und der Aufenthaltserlaubnis für Forscher wählen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Bei Beschäftigungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie müssen Sie keinen Nachweis einer Qualifikation als Fachkraft erbringen. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/weitere/it-spezialisten
Unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft können Aufenthaltstitel für die Beschäftigungen erteilt werden, die in der Beschäftigungsverordnung geregelt sind. Hierunter fallen z. B. Führungskräfte in Unternehmen, bestimmte Entsendungen, Berufskraftfahrer, Spezialitätenköche, Künstler, Sportler, bestimmte Praktika, Werkvertragsarbeitnehmer (siehe auch: https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/weitere).
Auch Berufserfahrene mit ausländischem Berufsausbildungs- oder Hochschulabschluss, der in Deutschland nicht formal anerkannt ist, können einen Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung erhalten; siehe: https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/visum-berufserfahrene
Darüber hinaus können die Angehörigen bestimmter Staaten* zu jeder Beschäftigung zugelassen werden. Wenn Sie in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten, muss die Berufsausübungserlaubnis in jedem Fall erteilt oder zugesichert sein. In den meisten Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Bei Entsendungen (unternehmensinternen Transfers) von Führungskräften, Spezialisten und Trainees kann eine ICT-Karte erteilt werden.
* Es handelt sich um folgende Staaten:
Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA (§ 26 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung) sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung).
Der/die Ehepartner/in der Fachkraft wie auch seine/ihre minderjährigen Kinder (also die sogenannte Kernfamilie) können zum Zweck des Familiennachzugs Visa beantragen. Die Anträge können bereits gestellt werden, wenn die Fachkraft sein/ihr Visum beantragt.
Mit der am 01.06.2024 eingeführten 'Chancenkarte' können Sie sich für bis zu 12 Monate in Deutschland aufhalten, um einen Arbeitsplatz oder Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zu suchen. Die Chancenkarte kann auf zwei Wegen erlangt werden: Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als 'Fachkräfte' gemäß § 18 Absatz 3 AufenthG gelten, können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen über unsere Visastellen beantragen. Insbesondere müssen keine Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Alle anderen müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2) erforderlich. Dies bedeutet, dass keine Deutschkenntnisse erforderlich sind, sofern gute Englischkenntnisse nachgewiesen sind.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punkte sammeln. Um sich für die Chancenkarte zu qualifizieren, müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden.
Die Chancenkarte wird für maximal 12 Monate erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.
Weitere Informationen zur Chancenkarte sowie einen Self-Check finden Sie auf 'Make it in Germany' (www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/chancenkarte-jobsuche) sowie auf den Websites unserer Auslandsvertretungen.
Wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Hochschulstudium in Deutschland absolviert haben, ist eine Anerkennung nicht erforderlich. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen sind unterschiedliche Stellen. Informationen finden Sie unter:
- www.make-it-in-germany.com
- www.Anerkennung-in-Deutschland.de
- Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“: +49 30 1815 - 1111
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Wenn Sie einen Hochschulabschluss besitzen und in einen nicht reglementierten Beruf arbeiten wollen, kann es ausreichend sein, wenn Ihr Hochschulabschluss in der Datenbank anabin verzeichnet ist. Weitere Informationen finden Sie hier: https://anabin.kmk.org/anabin.html
Falls Ihre im Ausland erworbene Berufsausbildung nicht vollständig anerkannt ist und Defizite gegenüber einer entsprechenden deutschen Ausbildung festgestellt worden sind, haben Sie die Möglichkeit, in Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren, die eine vollständige Anerkennung Ihrer Ausbildung ermöglichen. Der Aufenthalt für solche Anpassungsmaßnahmen ist für 24 Monate, verlängerbar auf insgesamt höchstens drei Jahre möglich. Voraussetzung sind Deutschkenntnisse, die in der Regel mindestens dem Niveau A2 entsprechen. Eine Beschäftigung ist parallel zur Anpassungsmaßnahme mit Einschränkungen möglich.
Innerhalb einer sogenannten Anerkennungspartnerschaft ist es möglich, das Anerkennungsverfahren auch erst nach der Einreise einzuleiten, aber schon zu Beginn des Aufenthalts eine Beschäftigung aufzunehmen. Voraussetzung ist, dass zunächst eine ausländische Berufsqualifikation vorhanden ist, die im Land, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Sofern es sich um eine ausländische Berufsausbildung handelt, muss diese zudem mindestens zwei Jahre Ausbildungsdauer vorsehen. Mit Eingehen der Anerkennungspartnerschaft verpflichtet sich der Arbeitnehmer, das Anerkennungsverfahren nach der Einreise umgehend einzuleiten und mit dem Ziel der Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Qualifikation zu verfolgen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Arbeitgeber, es zu ermöglichen, dass ggf. im Anerkennungsverfahren festgestellte Defizite ausgeglichen werden können. Der Arbeitnehmer muss zudem über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 verfügen. Ein Aufenthalt innerhalb einer Anerkennungspartnerschaft kann bis zu drei Jahre dauern.
Im Rahmen von Vermittlungsabsprachen, die die Bundesagentur für Arbeit mit den Arbeitsverwaltungen in ausgewählten Ländern für bestimmte Berufsgruppen trifft, ist es möglich, das Anerkennungsverfahren in Deutschland durchzuführen und parallel zu diesem bereits die beabsichtigte Beschäftigung auszuüben.
Ja, Sie können auch für eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung nach Deutschland einreisen. Auch der Besuch eines ausbildungsvorbereitenden bzw. berufsbezogenen Sprachkurses ist möglich. Für die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung sind Deutschkenntnisse, die mindestens dem Niveau B1 entsprechen, nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die erforderlichen Sprachkenntnisse durch einen vorbereitenden Sprachkurs erworben werden sollen oder durch die Bildungseinrichtung bestätigt wurden.
Neben der Ausbildung ist eine Beschäftigung bis zu zwanzig Stunden je Woche erlaubt.
Wenn Sie nicht älter als 35 Jahre sind, können Sie auch zur Suche nach einem Ausbildungsplatz einreisen; dafür werden unter anderem Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und ein Schulabschluss einer deutschen Auslandsschule bzw. ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, benötigt. Ein solcher Aufenthalt ist bis zu neun Monate möglich.
Die Aufnahme eines Studiums ist möglich, ebenso das Absolvieren studienvorbereitender Maßnahmen, wie beispielsweise eines Sprachkurses. Neben dem Studium ist eine Beschäftigung bis zu 140 Tagen im Jahr zulässig. Sie können auch nach Deutschland reisen, um ein studienvorbereitendes Praktikum zu absolvieren. Weiterhin können Sie für bis zu neun Monate zur Suche eines Studienplatzes nach Deutschland kommen. Eine Beschäftigung während dieses Aufenthalts ist für bis zu zwanzig Stunden pro Woche gestattet.
Wenn Sie schon einen Arbeitgeber gefunden haben, können Sie ihn bevollmächtigen, für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren* bei der Ausländerbehörde an dem Ort, an dem Sie künftig arbeiten werden, zu beantragen. Die Ausländerbehörde berät Ihren Arbeitgeber und unterstützt ihn, die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation zu beantragen. Sie holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411 Euro. Hinzu kommen Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Wenn alle Voraussetzungen, die im Inland geprüft werden können, erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die Ihr Arbeitgeber Ihnen zusendet. Sobald Sie die Vorabzustimmung erhalten haben, können Sie bei der Auslandsvertretung einen Termin zur Beantragung des Visums buchen, der innerhalb von drei Wochen stattfinden muss. Bei diesem Termin müssen Sie das Original der Vorabzustimmung mit weiteren Unterlagen** vorlegen. Die Auslandsvertretung entscheidet in der Regel innerhalb drei weiterer Wochen über Ihren Visumantrag. Die Visumgebühr beträgt 75 Euro.
* Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist möglich bei:
- Fachkräften mit Berufsausbildung
- Fachkräften mit akademischer Ausbildung
- Hochqualifizierten
- Forschern/Wissenschaftlern
- Führungskräften
- Berufsausbildung
- Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- und bestimmten sonstigen Beschäftigungen (siehe https://www.make-it-in-germany.com/de/fachkraefteeinwanderung-mit-dem-beschleunigten-fachkraefteverfahren-wie-funktioniert-es )
** Die Liste der Unterlagen, die Sie bei Antragstellung vorlegen müssen, finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Auslandsvertretung.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren steht nur für Fachkräfte und einige vergleichbare Fälle zur Verfügung. Ihr Arbeitgeber kann auch bei der Bundesagentur für Arbeit eine Vorabzustimmung beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft allerdings nur die Voraussetzungen, die sich auf die Beschäftigung selbst beziehen, nicht jedoch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Visums. Auch wenn Sie Unterstützung bei der Anerkennung Ihrer Qualifikation als Fachkraft benötigen, ist dieses Verfahren nicht geeignet. Sinnvoll ist dieses Verfahren dagegen, wenn Sie z. B. im Rahmen einer Entsendung vorübergehend in Deutschland arbeiten möchten.
Informationen und Beratung sind insbesondere erhältlich:
- über das Informationsportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland Make it in Germany „www.make-it-in-germany.com“,
- über das Informationsportal der Bundesregierung zu Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen „www.anerkennung-in-deutschland.de“,
- bei der Anerkennungsberatung der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ online oder telefonisch unter +49 30 1815 - 1111,
- bei der Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) (ab 01.03.2020) und
- bei verschiedenen Beratungsangeboten im Ausland (z. B. die Anerkennungsberatung im Rahmen von Pro Recognition an diversen Außenhandelskammern, eine Übersicht findet sich unter www.anerkennung-in-deutschland.de).