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Was ist zu tun, wenn ich eine Ehenamenserklärung abgeben möchte?
Damit die Botschaft den Wortlaut der Namenserklärung für Sie vorbereiten kann, müssen Sie der Botschaft die nachfolgend genannten Unterlagen zur Verfügung stellen. Bitte senden Sie der Botschaft zunächst lediglich eingescannte Kopien der Unterlagen per E-Mail zu. Nachdem die Botschaft den Wortlaut der Namenserklärung vorbereitet hat, werden wir Sie um eine persönliche Vorsprache in der Botschaft bitten, zu der Sie die Originale der Unterlagen mitbringen müssen.
Mehrsprachige slowenische Personenstandsurkunden werden ohne besondere Formerfordernis oder Übersetzung anerkannt. Bitte beachten Sie jedoch, dass je nach dem aus welchem Land die jeweiligen Urkunden stammen, ggf. eine Legalisation oder Apostille zum Nachweis der Echtheit erforderlich ist und auch eine Übersetzung erforderlich sein kann. Weitere Informationen zu den Formerfordernissen diverser Urkunden finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Für ergänzende Informationen zu den benötigten Unterlagen klicken Sie bitte auf das jeweilige Plus-Zeichen.
FAQ
Sollte die Ehe in Slowenien geschlossen worden sein, wird die Urkunde in mehrsprachiger Fassung (ausgestellt nach dem CIEC-Übereinkommen (Nr. 16) vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern) benötigt.
Sofern eine Eheschließender in Slowenien geboren wurde, wird die Urkunde in mehrsprachiger Fassung (ausgestellt nach dem CIEC-Übereinkommen (Nr. 16) vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern) benötigt.
Der Nachweis zur Staatsangehörigkeit der Eheschließenden wird regelmäßig durch einen gültigen Reisepass oder durch einen gültigen Personalausweis geführt.
Ist der deutsche Eheschließende in Besitz einer deutschen Einbürgerungsurkunde oder eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises, sollen auch diese Unterlagen vorgelegt werden.
Sollte es sich bei einem Eheschließenden nicht um die erste Ehe handeln, werden Nachweise zur Auflösung der Vorehe benötigt, z.B. Scheidungsurkunde oder rechtskräftiges Scheidungsurteil. Slowenische Scheidungsurteile werden in Deutschland ohne besonderes Verfahren anerkannt.
Sowohl die Amtshandlungen der Botschaft als auch die des zuständigen deutschen Standesamts sind gebührenpflichtig. Bei der Botschaft können Sie die Gebühr entweder in bar bezahlen oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard).
Gebühren erhebt die Botschaft
- für die Beglaubigung von Fotokopien (25,38 EUR) und
- für die Beglaubigung der Unterschriften der Antragsteller (79,57 EUR).
Gebühren erhebt das Standesamt
- für die Ausstellung der Bescheinigung über die Namensführung.
Die Höhe der standesamtlichen Gebühren ist in Deutschland uneinheitlich und abhängig von den Regelungen des Bundeslandes, in dem sich das zuständige Standesamt befindet.
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