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Internationale Sorgerechtskonflikte / Kindesentziehung

11-jähriges Maedchen traurig hinter einer nassen Scheibe (Symbolfoto)

11-jähriges Maedchen traurig hinter einer nassen Scheibe (Symbolfoto), © dpa

Artikel

Die folgenden Ausführungen richten sich in erster Linie an Eltern minderjähriger Kinder, deren Beziehung gescheitert ist oder zu scheitern droht. Dabei besitzt der eine Partner die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat in Deutschland seinen Wohnsitz, der andere besitzt die slowakische Staatsangehörigkeit oder hat in der Slowakei seinen Wohnsitz bzw. beabsichtigt, dorthin zurückzukehren.

Bei großem Verständnis für die Notlage der betroffenen Elternteile, vor allem aber der betroffenen Kinder, stehen deutschen Auslandsvertretungen, so auch der Deutschen Botschaft Pressburg, nur begrenzte Möglichkeiten der Unterstützung zur Verfügung.

Ausführliche Informationen über internationales Sorgerecht, Hinweise zur Rückführung entführter Kinder und zu grenzüberschreitenden Umgangs- und Sorgerechtskonflikten finden Sie beim

Bundesjustizamt
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn

Webseite: www.bundesjustizamt.de

Deutsche zentrale Anlaufstelle in grenzüberschreitenden Kindschaftskonflikten

Internationaler Sozialdienst (ISD)
Michaelkirchstrr. 17-18
10179 Berlin

Tel: +49 30 62 98 04 03
Fax: +49 30 62 98 04 05
E-Mail: isd@iss-ger.de
Webseite: www.zank.de

Ansprechpartner in der Slowakei
(auch in englischer Sprache)

Centrum Pre Medzinárodnoprávnu Ochranu Detí a Mládeže, CIPC
Zentrum für Internationalen Rechtsschutz für Kinder und Jugendliche
Špitálska 8
814 99 Bratislava
Slowakei

Tel: +421 2 20 46 32 08
Fax: +421 2 20 46 32 58
E-Mail: info@cipc.gov.sk
Webseite: www.cipc.gov.sk

Bei konkreten Hinweisen auf eine geplante Kindesentziehung kann sich ein Elternteil in dringenden Fällen wegen eines Ausreiseverbots (Grenzsperre) wenden an:

Bundespolizeipräsidium Potsdam
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam

Tel. Zentrale: +49 331 97 99 70
Tel. Lagezentrum: +49 331 97 99 71 500
E-Mail: bpolp@polizei.bund.de
Webseite: www.bundespolizei.de

Wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen ist eine Grenzsperre nur durch richterlichen Beschluss möglich. Zuständig ist das Familiengericht am Wohnsitz oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.
Beugen Sie einer Kindesentziehung vor, indem sie die Ausweise des Kindes verwahren!

Die Botschaft kann Sie im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten unterstützen:

  • Bei der Aufenthaltsermittlung des Kindes und des entziehenden Elternteils
  • Rechtsanwaltsliste
  • Ausstellung eines Ausweisdokuments zur Rückreise des Kindes nach Deutschland
  • Benennung von Dolmetschern und Übersetzern
  • Teilnahme an Gerichtsverfahren in der Slowakei in besonders begründeten Ausnahmefällen
  • Konsularische Besuche bei dem in die Slowakei entzogenen deutschen Kind in besonders begründeten Fällen, mit ausdrücklicher Zustimmung des entziehenden Elternteils, wenn sich eine entsprechende Dienstreise dienstlich-organisatorisch ermöglichen lässt und vor allem, wenn das Kindeswohl dadurch nicht beeinträchtigt wird

Bitte bedenken Sie, dass nach den sorgerechtlichen Regelungen im slowakischen Familienrecht - maßgeblich für die Anwendung ist der legale gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Slowakei - grundsätzlich beide Elternteile ungeachtet des Bestehens einer Ehe das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Das gilt für außerhalb einer bestehenden Ehe der Eltern geborene Kinder kraft Gesetzes, die Abgabe einer Sorgeerklärung ist nicht erforderlich. In diesen Fällen ist zur Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen biologischem Vater und Kind aber eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung erforderlich. Das gemeinsame Sorgerecht besteht nach einer Scheidung der Kindeseltern kraft Gesetzes weiter. Allerdings kann das Sorgerecht einem oder beiden Elternteilen gerichtlich entzogen werden oder im Scheidungsurteil nur einem Elternteil übertragen werden.

Deutsche Staatsangehörige haben vor slowakischen Gerichten dieselben Ansprüche auf Prozesskostenhilfe wie slowakische Staatsangehörige. Falls Sie in Sorgerechtskonflikten einen slowakischen Rechtsanwalt beauftragen möchten, rät die Botschaft, die Frage der Prozesskostenhilfe und der evtl. entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten vorab verbindlich zu klären.

Für Sorgerechtskonflikte nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen – HKÜ - (siehe Internetseite des Bundesjustizamts) bestehen Sonderzuständigkeiten weniger slowakischer erstinstanzlicher Gerichte. Die evtl. zwangsweise Umsetzung einer gerichtlich angeordneten Rückführung liegt in der Zuständigkeit der Amtsgerichte am slowakischen Aufenthaltsort des Kindes.

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