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Konsularservice von A-Z
FAQ
Gem. § 1 Abs. 1 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) haben die Meldebehörden in Deutschland die Aufgabe, die persönlichen Daten der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
Damit die Meldebehörden dieser Aufgabe nachkommen können, hat jeder Einwohner die Pflicht gem. § 11 MRRG, sich bei der Meldebehörde anzumelden, wenn er eine Wohnung bezieht und sich abzumelden, wenn er auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht.
Im Unterschied zu einem Aufenthalt in Deutschland besteht keine Meldepflicht bei deutschen Auslandsvertretungen, wenn Sie Ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands nehmen.
Botschaften und Konsulate verfügen über keinerlei Melderegister und können Meldebescheinigungen o.ä. wie aus einem deutschen Melderegister nicht erstellen.
Sie können Ihren Wohnort in El Salvador im Reisepass durch die Botschaft San Salvador ändern lassen, eine Pflicht hierzu besteht nicht.
Informationen zur Wohnortsänderung im Reisepass finden Sie hier
Darüber wird jedem Deutschen im Ausland empfohlen, sich freiwillig online auf die Krisenvorsorgeliste der Botschaft San Salvador einzutragen.
Hier geht es zur Krisenvorsorgeliste ELEFAND
Die salvadorianischen Behörden verlangen für einige Anträge eine 'Abmeldebescheinigung der zuständigen Behörden'. Eine solche kann die Botschaft mangels Zuständigkeit nicht ausstellen. Bitte wenden Sie sich ggf. an die die 'Dirección Nacional de Migracion'.
Auch gegenüber deutschen Behörden kann und muss Ihr Aufenthalt im Ausland nicht durch eine Bescheinigung der Botschaft nachgewiesen werden. Behörden wie der Zoll oder die Meldestellen akzeptieren Nachweise wie Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitsvertrag oder ähnliche Unterlagen, aus denen Ihr Aufenthalt in El Salvador hervorgeht. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei den deutschen Behörden über die verschiedenen Möglichkeiten.
Was ist eine Apostille?
El Salvador und Deutschland sind Vertragsstaaten des „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II, S. 876). Durch diesen Staatsvertrag sind öffentliche Urkunden von der Legalisation befreit. An die Stelle der Legalisation tritt die Apostille.
Die Apostille besteht aus einem festgelegten Text, der der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, dient. Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht; sie muss unter der Überschrift „Apostille“ mit der Bezeichnung „Convention de la Haye du 5 octobre 1961“ versehen sein.
Die Apostille wird von der zuständigen Behörden des Staates angebracht, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.
- Die Botschaft kann mangels Zuständigkeit weder auf deutschen noch salvadorianischen Urkunden Apostillen anbringen oder diese beschaffen.
Salvadorianische Urkunden
Für die Erteilung von Apostillen von in El Salvador ausgestellten Urkunden ist das salvadorianische Außenministerium zuständig
Deutsche Urkunden
Für in Deutschland ausgestellte Urkunden erteilen folgende Stellen Apostillen
Seit dem 01.01.2023 ist nicht mehr das BVA, sondern das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) für die Erteilung von Apostillen in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig.
Sie erreichen das BfAA am einfachsten unter seinem Kontaktformular
Die Botschaft nimmt als deutsche Behörde grundsätzlich nur Beglaubigungen und Beurkundungen vor, wenn dies für den Gebrauch in Deutschland erforderlich ist. Für Dokumente, die in El Salvador benötigt werden, sind die entsprechenden salvadorianischen Stellen zuständig.
Die Botschaft kann die Übereinstimmung von Fotokopien mit dem Original bestätigen. Die Vorlage des Originals sowie der zu beglaubigenden Kopien ist dazu erforderlich.
Die Mindestgebühr für jedes einzelne zu beglaubigende Dokument (bis zu 10 Seiten) beträgt € 23,07 (zahlbar in USD in bar zum Tageskurs der Botschaft).
Die Unterlagen können Montag bis Freitag von 8:30 bis 11:30 Uhr in der Botschaft abgegeben werden.
Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zur Einwanderung von Fachkräften und Arbeitsaufnahme in Deutschland.
Bei einer Unterschriftsbeglaubigung wird die Identität des Unterzeichners eines Schriftstücks bestätigt. Zur Vornahme dieser Beglaubigung ist persönliche Vorsprache und Vorlage eines Ausweisdokuments (Reisepass, Personalausweis oder DUI) erforderlich.
Die Gebühr beträgt € 56,43.
Bei einigen Rechtsgeschäften ist anstelle einer Unterschriftsbeglaubigung eine Beurkundung erforderlich (z.B. Generalvollmachten, komplexen Grundstücksgeschäften, Vaterschaftsanerkenntnisse, Erbscheinsanträge). Sollten Sie diesbezüglich Zweifel haben, wenden Sie sich bitte vorab per E-mail an das Referat für Rechts- und Konsularangelegenheiten der Botschaft.
In Grundstückgeschäften beurkunden wir keine Vollmachten, wir beglaubigen stattdessen Ihre Unterschrift auf der Genehmigungserklärung eines bereits abgeschlossenen Kaufvertrags. Ihr Notar kann diese vorbereiten. Eine Kopie des Kaufvertrags müssen Sie mitbringen.
Für eine Unterschriftsbeglaubigung ist es notwendig, vorher einen Termin auszumachen.
Die Identitätsprüfung im Rahmen der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit Banken in (z. B. Kontoeröffnung) darf durch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Geldwäschegesetz nicht mehr durchgeführt werden.
Bitte setzen Sie sich mit der entsprechenden Bank in Verbindung, um andere Wege der Identitätsprüfung zu erörtern.
Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens unter https://online-verfahren.notar.de/ov/home Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen.
Letzte Änderung: Redaktionelle Änderungen
Seit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) anwendbar. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer in Irland und Dänemark) beurteilen künftig nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
Bisher unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht.
Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).
Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador hat, salvadorianisches Erbrecht.
Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.
Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.
Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in einem anderen Staat und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.
Rechtswahl
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass sich im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen.
Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.
Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.
Überlegungen zum eigenen Nachlass
Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.
Überlegen Sie zum Beispiel, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.
Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem Recht der Errichtung des Testaments formgültig ist.
Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!
Das Wichtigste zuletzt: Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie sich fragen, wie Sie am besten eine Nachlassregelung erreichen, die Ihren Wünschen entspricht; wenn Sie unsicher sind, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten! Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Rechtsberatung in Einzelfällen durchführen dürfen.
1. Ihr Führerschein ist gültig bei vorübergehendem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Ihr salvadorianischer Führerschein ist gültig bei vorübergehendem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (bis zu 6 Monaten). Wenn von vornherein feststeht, dass Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland nicht länger als 12 Monate haben werden, dann können Sie die Verlängerung der Fahrberechtigung (gebührenpflichtig) bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Entsprechende Nachweise über Ihren Aufenthalt müssen vorgelegt werden.
Sie dürfen mit ihrem nationalen oder internationalen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die Ihr Führerschein ausgestellt ist. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis müssen Sie auch hier beachten. Der Führerschein ist beim Führen des Kraftfahrzeugs mitzuführen.
Salvadorianische Führerscheine müssen mit einer Übersetzung mitgeführt werden.
Deutschsprachige Übersetzungen dürfen unter anderem von deutschen oder international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheins und gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetschern und Übersetzern gefertigt werden.
Sofern Sie einen internationalen Führerschein besitzen, ist keine Übersetzung erforderlich.
Weitere Informationen des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur finden Sie hier.
2. Gültigkeit deutscher Führerscheine in El Salvador
Außerhalb der EU ist das Mitführen eines internationalen Führerscheins grundsätzlich empfehlenswert, dies gilt auch für El Salvador.
Hinweis: Sofern Sie noch den alten grauen oder rosafarbenen Führerschein besitzen und einen Internationalen Führerschein beantragen, wird mit der Ausstellung des Internationalen Führerscheins der alte Führerschein automatisch in einen neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat umgetauscht.
Wichtig: Der Internationale Führerschein besitzt nur in Verbindung mit der jeweiligen nationalen Fahrerlaubnis Gültigkeit.
Weitere Informationen:
ADAC: Anerkennung deutscher Führerschein im Ausland
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
3. Umtausch von Führerscheinen
Alle vor 2013 ausgestellten deutschen Führerscheine müssen im Laufe der nächsten Jahre umgetauscht werden, damit sie dem EU-einheitlichem Muster entsprechen. Der Umtausch des Führerscheins muss bei der Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes beantragt werden und kostet 25 Euro. Wer keinen Wohnsitz im Inland hat, kann den Umtausch bei der Behörde beantragen, die den Führerschein ausgestellt hat. Mehr Informationen zu den Umtauschfristen finden Sie unter folgendem Link:
Unter nachstehendem Link finden Sie Information und das Formular zur Beantragung eines Führungszeugnisses aus dem Ausland: Bundesjustizamt
Zur Beglaubigung Ihrer persönlichen Daten und Ihrer Unterschrift auf dem Formular können Sie von Montag bis Freitag von 8:30 bis 11:30 Uhr, mit vorheriger Terminvereinbarung in der Botschaft vorsprechen. Für die Beglaubigung sind Gebühren in Höhe von 56,43 Euro (zahlbar in US-Dollar abhängig vom aktuellen Kurs der Zahlstelle der Botschaft) in der Botschaft zu entrichten.
Darüber hinaus sind vor der Antragstellung die Gebühren für das Führungszeugnis selbst auf das Konto des Bundeszentralregisters zu überweisen. Die Kosten für das Anbringen der für die Verwendung des Führungszeugnisses in El Salvador in der Regel notwendigen Apostille müssen nach Ausstellung an das Bundesamts für Justiz überwiesen werden.
Für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern (so genannten Drittländern) gelten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.
Einzelheiten finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Damit Sie auch im Ausland Ihre gesetzliche Rente weiter beziehen können, wird Ihnen automatisch einmal im Jahr ein Formblatt, die sog. „Lebensbescheinigung“, von Ihrem zuständigen…
1. Haftungsausschluss Diese Angaben basieren auf der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen…
Die Deutsche Botschaft San Salvador ist nicht dazu befugt, Sie in Rentenangelegenheiten zu beraten.
Allgemeine Informationen zur Rente im Ausland finden Sie (auch auf Spanisch) auf der Webseite der deutschen Rentenversicherung
Abgabe der jährlichen Lebensbescheinigung
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier
Besteuerung von Renten
Seit dem 1. Januar 2005 gelten neue Bestimmungen zur Besteuerung von Renten. Dies betrifft auch Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland.
Das Finanzamt Neubrandenburg (Rentenempfänger im Ausland - RiA) ist in Deutschland das einzige Finanzamt, das zentral für alle zuständig ist, die im Ausland leben und aus Deutschland nur Renten beziehen. Bei weiteren Einkünften kann ein anderes Finanzamt zuständig sein.
Nähere Informationen hierzu finden Sie hier
Das zuständige Finanzamt Neubrandenburg fordert Sie in der Regel jährlich auf, eine Bescheinigung zu übersenden, in der sämtliche Einkünfte und die salvadorianische Rente angegeben werden müssen.
Wer kann die Bescheinigung ausstellen?
Sie können die amtliche Bestätigung (konsularische Bescheinigung) an der Botschaft San Salvador erhalten. Bitte setzen Sie sich zwecks Terminvereinbarung direkt mit der Botschaft in Verbindung
Welche Unterlagen muss ich zum Termin mitbringen?
- Aktuelles gültiges Ausweisdokument
- Ausgedruckter und ausgefüllter Bescheinigungsvordruck
- Gebühr
Was kostet die Bescheinigung?
Die amtliche Bestätigung (konsularische Bescheinigung) durch die Deutsche Botschaft San Salvador ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beläuft sich auf EUR 34,07 und ist zahlbar in bar in USD zum gültigen Umrechnungskurs der Deutschen Botschaft San Salvador.
Lebensbescheinigungen
Die Botschaft fertigt weder Übersetzungen an noch beglaubigt sie die Richtigkeit von Übersetzungen.
Wenn Sie Übersetzungen für den deutschen Rechtsbereich benötigen (z.B. für für Geburtsanzeigen, Staatsangehörigkeitsanträge, Namenserklärungen oder Studium in Deutschland), wenden Sie sich bitte an in Deutschland öffentlich bestellte oder beeidigte Übersetzer:
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
- Berufsverband professioneller Dolmetscher und Übersetzer in Deutschland
- ODER an folgende in El Salvador aufenthältige beeidigte Übersetzerin:
- Cordula Kügler (Beeidigte Übersetzerin des Landes Baden-Württemberg)
Übersetzungen von jedem/ jeder dieser beeidigten Übersetzer können Sie unmittelbar in Deutschland verwenden. Eine Beglaubigung durch die Botschaft ist nicht mehr erforderlich.
Haftungsausschluss:
Alle Angaben und insbesondere die Benennungen von Übersetzern und Übersetzerinnen sind unverbindlich und erfolgen ohne Gewähr. Bei Beauftragung einer Übersetzerin oder eines Übersetzers sind die Auftraggeber selbst für die Begleichung anfallender Kosten verantwortlich. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Botschaft oder das Auswärtige Amt kann nicht hergeleitet werden.