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Sprachkenntnisse bei Erwerbstätigkeit
Stand 08/2020
Setzt die Visumerteilung voraus, dass der Antragsteller über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen muss, ist im Visumverfahren ein Sprachzertifikat vorzulegen. In Ihrem Merkblatt steht, auf welchem Niveau Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen. Bitte beachten Sie auch folgende Information:
Aufenthaltszweck | Rechtsgrundlage | Nachweis*/Niveau/Ausnahmen** |
Betriebliche Ausbildung, Praktikum | § 16a (1) AufenthG | Ja / B1 Ausnahmen: - Bildungseinrichtung hat die Sprachkenntnisse geprüft - Ausbildungsvorbereitender Sprachkurs ist beabsichtigt Bei Pflegeberufen: Ja / B1 / keine Ausnahmen |
Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation | § 16d AufenthG | Ja / A2, bei Pflegeberufen - B1 Ausnahmen: - Entsprechender Spracherwerb ist Bestandteil der Qualifizierungsmaßnahme - Entsprechende Sprachkenntnisse sind Bestandteil der Qualifizierungsmaßnahme |
Ausbildungsplatzsuche | § 17 AufenthG | Ja / B2 / keine Ausnahmen |
Fachkräfte mit Berufsausbildung | § 18a AufenthG | Nein Bei Pflegeberufen: Ja / B2 / keine Ausnahmen |
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung | § 18b AufenthG | Nein Bei Pflegeberufen: Ja / B2 / keine Ausnahmen |
Fachkraftunabhängige Beschäftigung | § 19c (1) AufenthG | Nein |
IT Spezialisten | § 19c (2) AufenthG i.V.m. § 6 BeschV | Ja / B1 Ausnahmen: - im begründeten Einzelfall: z.B. wenn der Ausländer glaubhaft darlegt, dass die Arbeitssprache nicht Deutsch sein wird und eine positive Integrationsprognose besteht |
Berufskraftfahrer | § 19c (1) AufenthG i.V.m. § 24a (2) BeschV | Ja / B1 Ausnahmen: - Entsprechender Spracherwerb ist Bestandteil der Qualifizierungsmaßnahme |
Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung | § 20 (1) AufenthG | Ja / B1, bei Pflegeberufen - B2 / keine Ausnahmen |
Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung | § 20 (2) AufenthG | Nein bei Pflegeberufen - Ja / B2 / keine Ausnahmen |
*Sprachkenntnisse sind grundsätzlich durch ein aktuelles Sprachzertifikat (nicht älter als 6 Monate) nach Ablegung einer ALTE-zertifizierten Sprachprüfung (z.B. beim Goethe-Institut oder der telc GmbH) nachzuweisen.
**Bei Geltendmachung einer Ausnahme sind geeignete Nachweis vorzulegen