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Rückkehrwilligkeit in die Ukraine

Artikel

Ein Schengenvisum darf gemäß Artikel 21 Absatz 1 Visakodex nur erteilt werden, wenn die Botschaft sicher davon ausgehen kann, dass der Antragsteller rechtzeitig vor Ablauf des Visums den Schengenraum verlassen wird.

Hierzu erstellt die Botschaft eine Rückkehrprognose, in die folgende Faktoren einfließen:

- Die familiäre Bindung an die Ukraine (Ehepartner, minderjährige Kinder, Vormundschaften etc. )

- Berufliche Bindung (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses),

- Wirtschaftliche Bindung (regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bsw, Immobilienbesitz)

- Die ordnungsgemäße Nutzung von Schengenvisa in der Vergangenheit

- Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengenvisums.

Die Botschaft weist darauf hin, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist.

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