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Visumverfahren für Minderjährige (unter 18 Jahren)
1. Antragsverfahren
Für jedes Kind ist ein gesonderter Antrag auszufüllen, der von den Sorgeberechtigten (in der Regel den Eltern) zu unterschreiben ist. Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterschreiben zusätzlich ihre Anträge eigenhändig.
Für jedes Kind ist ein gesonderter Termin zu buchen.
Kinder ab dem 12. Lebensjahr sprechen wegen der notwendigen Erfassung der biometrischen Daten persönlich in der Botschaft oder in einem Visumantragszentrum vor.
Kinder von 12 bis 16 müssen nicht persönlich zum Interview erscheinen, wenn ihre biometrischen Daten im Laufe von den letzten 5 Jahren im VIS erfasst wurden (bei Folgeanträgen nach der Erfassung der biometrischen Daten).
Kinder unter 12 Jahren müssen nicht persönlich zum Interview erscheinen.
Zusätzlich sind folgende Unterlagen erforderlich:
- das Einverständnis aller Sorgeberechtigten (nicht älter als 6 Monate, Original und Kopie)
- Geburtsurkunde des Kindes (Original und Kopie)
- eine Kopie der ersten Seite des Nationalpasses / Reisepasses derjenigen, die die Einverständniserklärung abgegeben haben
2. Reisepass
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt der Eintrag des Kindes im Reisepass des Elternteils, der das Kind begleitet.
Kinder, die nicht in Begleitung ihrer Eltern reisen oder bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben, benötigen ein eigenes Reisedokument.
3. Einverständnis des/der Sorgeberechtigten
Visumsanträge Minderjähriger (unter 18 Jahren) können nur mit einer förmlichen Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigten (in der Regel der Eltern) gestellt werden.
Das Einverständnis ist durch eine förmliche Erklärung zu erteilen.
Diese Erklärung muss beinhalten, dass der/die Sorgeberechtigte(n) mit der Ausreise des Kindes einverstanden sind/ist. Üblicherweise wird darin auch erklärt, für welchen Zeitraum und Reisezweck (z. B. „Bis zu drei Monaten“, „zur Erholung“, „zu Besuch“, „zur ständigen Wohnsitznahme“) diese Erklärung gilt.
Weiterhin wird auch erklärt, in wessen Begleitung das Kind reist (z. B. „mit der Großmutter X“, „als unbegleiteter Passagier mit Fluglinie Y und wird am Flughafen in Z abgeholt“, „mit meiner Frau A“)
Hierbei versteht es sich, dass die Einverständniserklärung zur Wahrung der Rechte des/der Sorgeberechtigten in einem zeitlichen Zusammenhang zur beantragten Reise stehen muss.
Die Botschaft akzeptiert deshalb nur Einverständniserklärungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 6 Monate alt sind.
4. Sonderfälle
- a. Sofern ein/die Sorgeberechtigten nicht in der Ukraine wohnhaft ist/sind, ist die Einverständniserklärung abzugeben vor
- einer ukrainischen Auslandsvertretung oder
- einer deutschen Behörde oder
- einer deutschen Auslandsvertretung oder
- einem ausländischen Notar mit Apostille bzw. Legalisation
ttp://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/Downloads/05/Urkunden__Auslaendische__oeffentliche__inDeutschland,property=Daten.pdf) - b. Sofern einer der Sorgeberechtigten verstorben ist, dessen Sterbeurkunde
- c. Sofern das Sorgerecht einer/einem Sorgeberechtigten allein übertragen wurde, den Beschluss des zuständigen Gerichts
- d. Sofern die Mutter das Kind alleine erzieht, Bescheinigung über die alleinerziehende Mutter (gemäß Artikel 135 des Familiengesetzbuches der Ukraine)
Andere Dokumente können nicht mehr akzeptiert werden. Alle Dokumente sind im Original und in Kopie vorzulegen.
Die Botschaft behält sich – im Interesse des Kindeswohls – vor, hier jederzeit weitere Dokumente zu verlangen, sofern sie dies für notwendig erachtet. Wir bitten um Ihr Verständnis.