Nein, die sogenannte Optionspflicht entfällt mit dem 27. Juni 2024. Sie müssen sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Falls Sie bereits einen schriftlichen Hinweis auf Ihre Optionspflicht erhalten haben, lesen Sie bitte die nächste Frage.
Nein, ein Einbürgerungsanspruch besteht nur für ausländische Personen, die am 27. Juni 2024 oder danach seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben. Personen, die diese Voraussetzung in der Vergangenheit erfüllt haben, aber nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland leben, haben diesen Anspruch nicht. Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für diese Personen auch keine Erleichterungen für Einbürgerungen vor. Für sie gelten die allgemeinen Regeln.
Wenn Sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen haben, können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 14 StAG nur in sehr besonderen Ausnahmefällen erwerben. Beispiele finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes