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MERKBLATT : VISUM ZUM NACHZUG ZUM UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN AUSLÄNDER
Bitte lesen Sie dieses Merkblatt sorgfältig durch. Die Botschaft kann Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn Ihr Antrag vollständig ist und alle untenstehende Dokumente vorliegen. Die Bearbeitungsdauer ist von der Vollständigkeit der Unterlagen abhängig. Sollten Sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin in Deutschland für das Visumverfahren beauftragt haben, geben Sie bitte diese rechtliche Vertretung bei Antragsabgabe ebenso an.
Ein Visum zum Nachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling in Deutschland können nur die Eltern des Flüchtlings beantragen.
Minderjährige Geschwisterkinder des Flüchtlings, die ebenso nachziehen wollen, müssen ein Visum zum Nachzug zu den mitreisenden Eltern beantragen. Bereiten Sie die Anträge der Geschwisterkinder gemäß Merkblatt „Kindernachzug“ vor.
Ist der Flüchtling im Asylverfahren volljährig geworden, muss die Beantragung des Visums innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des BAMF-Bescheids erfolgen.
Falls das unbegleitete minderjährige Kind in Deutschland als subsidiär Schutzberechtigte(r) anerkannt wurde, sind folgende Hinweise zu beachten: |
Der Antrag auf Nachzug zum Kind muss vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt werden. Sobald das subsidiär schutzberechtigte Kind volljährig geworden ist, ist kein Elternnachzug mehr möglich.
WICHTIG: Die Kopien müssen in Farbe im Format DIN A4 vorgelegt werden. Sie dürfen nicht geklammert, geheftet und geklebt sein. Die Kopien werden gescannt.
1. | 1 nationales VIDEX- Antragsformular mit Belehrung pro Elternteil Sofern zutreffend: Nachweis eines bereits gestellten fristwahrenden formlosen Antrags (Ausdruck der E-Mail, mit der der Antrag gestellt wurde)en Antrags (Ausdruck der E-Mail, mit der der Antrag gestellt wurde). | Füllen Sie den Antrag online aus. Danach drucken Sie alle Seiten aus, auch die Seite mit dem Barcode. Unterschreiben Sie den Antrag und die Belehrung nach § 54 AufenthG. Jeder Antragsteller/Jede Antragstellerin benötigt ein eigenes Antragsformular. |
2. | Für jedes Antragsformular: 2 aktuelle Passfotos des Elternteils 2 aktuelle Passfotos des Kindes, zu dem der Nachzug erfolgt | - jeweils 2 identische Passfotos - nicht älter als 6 Monate - Frontalaufnahme - Biometrisch - Maße: 35 x 45 mm. Eine Foto-Mustertafel finden Sie online auf der Internetseite des Bundesministerium des Inneren |
3. | Reisepass + 1 Kopie der laminierten Datenseite und aller Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten | Der Pass muss eine maschinenlesbare Zeile enthalten und zum Zeitpunkt der Visierung noch mindestens 90 Tage lang gültig sein. Achten Sie darauf, dass der Pass während des Verfahrens nicht abläuft. Wenn der Pass verlängert werden muss, muss die Verlängerung vor Ablauf des Passes erfolgen. Der Pass muss die Unterschrift/den Fingerabdruck des Passinhabers/der Passinhaberin beinhalten. |
4. | e-Tazkira und/oder Papier-Tazkira im Original + Übersetzung jedes Elternteils + 1 Kopie der Vorder- und Rückseite sowie 1 Kopie der Tazkira des Kindes in Deutschland + Übersetzung, sofern vorhanden | Legen Sie die „e-Tazkira“ (Plastikkarte) und Papier-Tazkira aller Antragsteller/-innen vor. Wenn ein Reisepass auf der Grundlage einer alten Tazkira ausgestellt wurde, reichen Sie bitte auch diese Tazkira ein. |
5. | Heiratsurkunde (Nikah Khat oder Waseeqa Khat) im Original + Übersetzung + 1 Kopie aller Seiten Bei Eheschließung durch Bevollmächtigte: Original der Vollmachtsurkunde (Power of Attorney genannt) + Übersetzung + 1 Kopie Bei Vorehen: Scheidungsurkunde oder Sterbeurkunde oder Verschollenheitserklärung des vorherigen Ehepartners/der vorherigen Ehepartnerin im Original + Übersetzung + 1 Kopie | Vorzugsweise Nikah Khat (weißes oder grünes Heiratsbuch im A5-Format), alternativ Heiratsurkunde in Form einer Waseeqa Khat (A4-Format, blaue Umrandung). Ort, genaues Datum der Eheschließung („Nikkah“) und Höhe der Morgengabe müssen aus der Urkunde hervorgehen. Die Eheurkunde sollte Auskunft über alle vor der Ausstellung der Urkunde geborenen Kinder geben. |
6. | 1 Kopie des Passes, 1 Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels (Vorder- und Rückseite), 1 Kopie der Geburtsurkunde + Übersetzung und 1 Kopie der Meldebescheinigung des in Deutschland lebenden Kindes | Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 6 Monate gerechnet ab Antragstellungsdatum (Abgabe der Antragsunterlagen bei der Botschaft) ein. |
7. | 1 Kopie des BAMF-Bescheids des Kindes zur Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigter | Kopieren Sie den BAMF-Bescheid vollständig. |
8. | Visumgebühr in Höhe von 75 EUR (pro volljährige antragstellende Person) | Zahlbar in pakistanischen Rupien ausschließlich in bar. Für die Umrechnung wird der tagesaktuelle Kurs der Botschaft verwendet. Bei Ablehnung des Antrags wird die Gebühr nicht erstattet. Außer dieser Visumgebühr werden keine weiteren Gebühren erhoben. Bei Antragsannahme durch einen externen Dienstleister fällt zusätzlich eine Service-Gebühr an. Den Betrag der Service-Gebühr finden Sie auf der Internetseite des externen Dienstleisters und der Botschaft. |
9. | Ggf. Kopie der anwaltlichen Vollmacht | Bitte beachten Sie, dass Schreiben und Zustellungen stets an die beauftragten Anwälte geschickt werden |
10. | Ggf. weitere Unterlagen | Die vorgenannten Unterlagen stellen Mindestanforderungen dar. Im Einzelfall kann es notwendig sein, weitere, hier nicht genannte Urkunden vorzulegen (z.B. Abstammungs- oder Altersgutachten). Die Botschaft wird Sie hierzu gesondert nach Prüfung der Unterlagen auffordern. |