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Informationen zum Sprachnachweis

16.12.2024 - Artikel

Das Gesetz verlangt beim Ehegattennachzug einfache Sprachkenntnisse, die wiederum als Niveau A1 definiert sind, § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 9 AufenthG.

Antragstellern bleibt es selbst überlassen, wie sie einfache deutsche Sprachkenntnisse erwerben. Dies muss nicht durch einen Sprachkurs beim Goethe Institut erfolgen, sondern kann auch mithilfe privater Sprachlehrer, Übungen mit dem/der in Deutschland lebenden Ehepartner/in, Online-Angeboten etc. geschehen.

Lediglich der Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse ist in der Regel durch ein Prüfungszertifikat eines ALTE-zertifizierten Instituts – in Afghanistan das Goethe Institut – zu führen. Der Umstand, dass das Goethe-Institut in Kabul geschlossen und das Ablegen der A1-Prüfung daher in Afghanistan nicht möglich ist, wird bei der Prüfung des Visumantrags einzelfallbezogen berücksichtigt.

Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass in den Nachbarländern (z. B. Indien, Pakistan, Iran) die Teilnahme an A1-Prüfungen und somit der Erwerb des Sprachzertifikats grundsätzlich möglich ist, sodass ein genereller Verzicht auf den Sprachnachweis weder möglich noch erforderlich ist.

Ernsthafte Bemühungen um den Spracherwerb sind zu unternehmen und im Rahmen des Möglichen im Visumverfahren nachzuweisen. In der Regel wird bei Vorsprache in der Deutschen Botschaft auch ein kurzes Interview auf Deutsch geführt, um die erworbenen Sprachkenntnisse zu überprüfen. Die erworbene A1-Qualifikation verliert daher nicht pauschal ihre Gültigkeit, vielmehr müssen Antragsteller faktisch in der Lage sein, sich auf einfache Art auf Deutsch zu verständigen.

Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor:

a) Ausnahmen, die in der Person des/der Antragsteller*in begründet sind:

  • bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (= bei Antragstellung am Schalter eindeutig erkennbare Deutschkenntnisse)
  • bei Hochschulabsolvent*innen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose
  • wenn nur ein vorübergehender 1) Aufenthalt in Deutschland geplant ist
  • bei Wiedereinreise nach Deutschland, wenn der/die Antragsteller*in also bereits einmal in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gelebt hat
  • wenn es ihm /ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen

b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:

  • wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist
  • bei Nachzug zu Fachkräften, Forschern und Selbständigen, wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Forscher ist (§ 18b Absatz 2 AufenthG (Blaue Karte EU), § 19 AufenthG (ICT-Karte), § 19b AufenthG (Mobiler-ICT-Karte), § 18d AufenthG (Forscher), § 18f AufenthG (mobile Forscher),
  • bei Nachzug zu § 18c Absatz 3 AufenthG (Hochqualifizierte) oder § 21 AufenthG (Selbstständige), sofern die Ehe bereits bestand, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
  • wenn der Stammberechtigte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §18d AufenthG (Forscher) war
  • bei Nachzug zu Schutzberechtigten, sofern die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte

    Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen. Wenn Sie meinen, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, oder welche Nachweise erforderlich sind, können Sie diesbezüglich unter Schilderung der Umstände unter info@kabul.diplo.de nachfragen.

    Weiterführende Links:

    Goethe Institut Indien

    Das Goethe Institut New-Delhi bietet speziell für afghanische Antragsteller jeden Samstag A1-Prüfungen an. Mindestens einen Tag vor der Sprachprüfung muss eine persönliche Registrierung und Zahlung der Prüfungsgebühr beim Goethe-Institut New-Delhi erfolgen. Eine Online-Anmeldung ist nicht nötig. Die Ergebnisse der Sprachprüfung werden spätestens am darauffolgenden Dienstag bekanntgegeben. Richten Sie Anfragen zu diesem Angebot bitte direkt an: languagecourses@delhi.goethe.org

    Goethe Institut Pakistan

    Deutsches Sprachinstitut Teheran (Kooperationspartner des Goethe Instituts in Iran)

    Allgemeine Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtling

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