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Geburt eines Kindes in Frankreich

Familienangelegenheiten

Familienangelegenheiten, © www.colourbox.com

13.12.2024 - Artikel

Hier finden Sie grundlegende Informationen, die für Ihre in Frankreich geborenen Kinder relevant sein können - egal, ob gerade geboren oder schon volljährig.

Egal ob frisch gebackene Eltern oder schon alte Hasen: wer als deutsche/r Staatsangehörige/r in Frankreich ein Kind bekommt, beschäftigt sich früher oder später mit der Frage, wie oder ob das Kind ein deutsches Ausweisdokument erhalten kann. Im Folgenden finden Sie Antworten auf einige Fragen, die Ihnen auf dem Weg dorthin begegnen.

Staatsangehörigkeit: Ist mein Kinder überhaupt deutsch?

Grundsätzlich gilt: ein Kind erwirbt im Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wichtig ist dabei, dass die Abstammung vom deutschen Elternteil nach deutschen Gesetzen wirksam zustande gekommen ist. Informationen zum Thema Abstammung finden Sie weiter unten im Text.

VORSICHT: Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Abstammung ist der sog. „Generationenschnitt“. Diese Regelung betrifft im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 21.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde. Eine Frist ist zu beachten! Weitere Informationen finden Sie hier: Generationenschnitt

Erhält das Kind durch Geburt noch weitere Staatsangehörigkeiten (zum Beispiel, weil ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt) ist dies für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unerheblich. Aus deutscher Sicht muss sich das Kind später nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Auch mehrere Staatsangehörigkeiten neben der deutschen sind möglich.

Abstammung für den deutschen Rechtsbereich

Die rechtliche Abstammung eines in Frankreich geborenen Kindes von seiner deutschen Mutter ist in den meisten Fällen klar. Grundsätzlich gilt: Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Bei der Prüfung der rechtlichen Abstammung eines in Frankreich geborenen Kindes von seinem Vater muss man oft genauer hinsehen. Wird das Kind von einer verheirateten Mutter geboren, ist Vater der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.

Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt unverheiratet, muss der Vater die Vaterschaft in einer gesonderten Erklärung anerkennen. In Frankreich ist dies vor oder nach der Geburt bei der Mairie möglich. Für den französischen Rechtsbereich genügt diese Erklärung und der Vater wird in die Geburtsurkunde aufgenommen.

Dass die Vaterschaftsanerkennung für Frankreich gültig ist, bedeutet aber nicht immer automatisch auch, dass die Anerkennung auch für Deutschland rechtswirksam ist. Abhängig von der Staatsangehörigkeit von Mutter und Kind bedarf es in vielen Fällen auch einer Zustimmungserklärung der Mutter. Als Faustregel gilt: deutsche Mütter müssen immer zustimmen, Mütter mit ausschließlich französischer Staatsangehörigkeit müssen nicht zustimmen. Ausführliche Informationen und Beispielsfälle finden Sie hier: Zustimmungserklärung zur Anerkennung der Vaterschaft

Familienname

Das Namensrecht in Deutschland und Frankreich unterscheidet sich mitunter stark. Rechtliche Schlussfolgerungen von französischen Stellen (z.B. Fragen zur Abstammung oder auch zur Namensführung einer Person) und entsprechende Eintragungen in französische Urkunden wirken in der Regel nicht automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich. Das führt dazu, dass Kinder nicht selten in französischen Dokumenten einen anderen Namen tragen, als nach deutschem Recht. Aus der Erfahrung mit zahlreichen Einzelfällen: versuchen Sie, unterschiedliche Namensführungen in den verschiedenen Ausweisdokumenten zu vermeiden. Oft kann eine Namenserklärung das gewünschte Ergebnis bringen.

Im Grundsatz kann man festhalten: der Name der Mutter oder der Name des Vaters sind – bei nachgewiesener Abstammung - fast immer möglich, ein Doppelname aus beiden nur dann, wenn einer der Elternteile auch französische/r Staatsangehöriger ist. Namensrecht hängt aktuell von den Staatsangehörigkeiten der Beteiligten ab und ist äußerst komplex, wenn Sie Fragen zu Ihrem Einzelfall haben, kontaktieren Sie uns gerne: Kontaktformular

Am 01.05.2025 tritt in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft, dass die Namensführung im deutschen Rechtsbereich flexibler macht. Weitere Informationen folgen zu gegebener Zeit.

Deutsche Geburtsurkunde

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland geboren werden, können die Nachbeurkundung ihrer Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beantragen. Ist die Geburt dann in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet, können aus diesem Register Geburtsurkunden ausgestellt werden. Die Nachbeurkundung der Geburt erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und ist nicht verpflichtend. Im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt kann ggf. auch eine Namenserklärung aufgenommen werden.

Die Auslandvertretungen beraten und wirken bei der Antragstellung mit. Die Nachbeurkundung selbst erfolgt allerdings nicht in der Auslandsvertretung, sondern durch das zuständige Standesamt in Deutschland. Ist die Nachbeurkundung abgeschlossen, kann das Standesamt auf Wunsch Geburtsurkunden ausstellen. Das Verfahren der Nachbeurkundung dauert, abhängig vom zuständigen Standesamt, in der Regel mehrere Monate und ist gebührenpflichtig.

Und wer hat die elterliche Sorge?

Die elterliche Sorge richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Frankreich gilt: sind die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, haben beide von Beginn an das gemeinsame Sorgerecht.

Wird die Abstammung des Kindes von einem Elternteil erst nach Ablauf eines Jahres anerkannt oder gerichtlich festgestellt, bleibt der Elternteil, der die elterliche Sorge bereits zuvor innehatte, alleinig sorgeberechtigt. Durch gemeinsame Erklärung der Eltern vor dem französischen Tribunal de Grande Instance oder durch Beschluss des zuständigen französischen Familiengerichts kann in diesen Fällen die gemeinsame elterliche Sorge nachträglich erwirkt werden.

Die Frage der elterlichen Sorge wird relevant, wenn nach Klärung aller Vorfragen ein deutsches Ausweisdokument für das minderjährige Kind beantragt werden soll.

Deutsches Ausweisdokument

Erst wenn die deutsche Staatsangehörigkeit und die Namensführung des Kindes geklärt sind, kann ein deutsches Ausweisdokument ausgestellt werden. Weitere Informationen finden Sie in dieser Rubrik: Reisepässe und Personalausweise

Organisatorisches

Namenserklärungen, Anträge auf Nachbeurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister, Zustimmungserklärungen: im Bereich Personenstands- und Namensrechts fallen verschiedene Dienstleistungen wie Beurkundungen, Unterschriftsbeglaubigungen und Kopiebeglaubigungen an. Nicht alle deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich bieten alle davon an, bitte erkundigen Sie sich zunächst bei der für Ihren Wohnort zuständigen Auslandsvertretung zur für Ihren Fall passenden Vorgehensweise:

Konsularfinder Frankreich
Konsularfinder für die französischen Überseegebiete

Wohnen Sie im Amtsbezirk der Botschaft Paris, finden Sie praktische Hinweise zum Verfahren hier: Botschaft Paris Fachbereich Familienangelegenheiten

In eigener Sache

Dieser Artikel richtet sich nicht an ein juristisches Fachpublikum, sondern soll Ihnen als Eltern einen ersten Überblick geben. Die Rechtsgrundlagen der verschiedenen betroffenen Rechtgebiete sind in vielen Fällen sehr komplex und können hier nicht abschließend und vollständig abgebildet werden. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen, die hier nicht beantwortet wurden, gerne direkt an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung in Frankreich.

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