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Chancenkarte (§§ 20a, 20b AufenthG)

Artikel

Die Chancenkarte nach §§ 20a, 20b AufenthG ermöglicht seit dem 1. Juni 2024 die Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und ersetzt somit die bisherige Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte nach § 20 AufenthG.

Die Chancenkarte in der Form des Visums wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche. Im Anschluss kann die Chancenkarte im Inland um weitere zwei Jahre verlängert werden, sofern ein Angebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.

Die Chancenkarte ist für zwei verschiedene Personengruppen eröffnet:

Option 1:

Personen, welche die volle Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als „Fachkräfte“ nach § 18 Abs. 3 AufenthG gelten, wird ein direkter Zugang zur Chancenkarte ermöglicht.

Informationen dazu, wie Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation nachweisen können, finden Sie auf unseren Webseiten Visum für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung sowie Visum für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.

Option 2:

Personen, welche nicht als Fachkräfte gelten, können die Chancenkarte dann erwerben, wenn folgende Unterlagen kumulativ vorliegen:

  • Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist, ODER eines Hochschulabschlusses, der in dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist.
    Der Nachweis erfolgt ausschließlich über einen entsprechenden Bescheid der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
    Alternativ: Nachweis eines von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschlusses
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 ODER Nachweis Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 anhand ALTE-zertifizierter Sprachzertifikate (z.B. Goethe-Institut, TELC GmbH, ÖSD, TestDaF, DSD Sprachdiplom; Cambridge, IELTS, TOEFL; nicht älter als ein (1) Jahr)
  • Nachweise, dass eine Mindestpunktzahl von 6 Punkten gem. § 20b AufenthG erreicht wird.

Punkte werden anhand verschiedener Kriterien (Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter, Deutschlandbezug, Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner) vergeben.

Nähere Informationen zur Punktevergabe sowie ein „Selbst-Check“ zur Evaluation, wie viele Punkte in Ihrem Fall vorliegen, finden Sie auf der Seite von make-it-in-germany.

Antragstellung

  • vorzulegen mit einer Kopie der Personaldatenseite, vorhandener Visa, Stempel oder Eintragungen
  • noch mindestens 3 Monate nach Ende der geplanten Reise gültig
  • innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt
  • mindestens zwei komplett leere Seiten

Bei anderer als kirgisischer Staatsangehörigkeit ist auch die kirgisische Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kirgisistan (z.B. Registrierung) vorzulegen.

Ein in deutscher oder englischer Sprache vollständig ausgefülltes Antragsformular.

Sofern Familienangehörige in Deutschland leben

  • Kopien des Passes/Personalausweises
  • ggf. Kopien des Aufenthaltstitel
  • Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate)

Es muss erkennbar sein, für welche Arbeitsbereiche und Stellen Sie sich interessieren, wo Sie sich bewerben wollen und welche Unterkunft Sie nutzen werden.

Tabellarischer Lebenslauf über den bisherigen beruflichen Werdegang

Nachweis der Finanzierung

mindestens 1091€ pro Monat des beabsichtigten Aufenthalts

Nachweis über die Einrichtung eines Sperrkontos bei einer deutschen Bank mit dem oben genannten, monatlichen Verfügungsbetrag für die geplante Aufenthaltsdauer.

Bei der Visumsbeantragung wird ausschließlich die offizielle Eröffnungsbestätigung unter Angabe des eingezahlten Gesamtbetrages und des monatlichen Verfügungsbetrages akzeptiert. Ein Bestätigung ohne Nennung dieser Beträge ist nicht ausreichend.

Erläuterung „Sperrkonto“


  • gemäß §§66-68 AufenthG
  • passend zu Aufenthaltszweck mit Bonität „nachgewiesen“
  • aktuell (nicht älter als sechs Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung)

sowie

Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz entweder über eine Bestätigung eines deutschen Anbieters oder durch eine Reisekrankenversicherung.


und

  • Die Bearbeitungsgebühr beträgt derzeit 75,00 Euro.
  • Die Gebühr ist bei der Beantragung des Visums in bar in der kirgisischen Nationalwährung Som oder mit Kredit- oder Debitkarte zu zahlen.
  • Wieviel die Gebühr nach dem aktuellen Kurs beträgt, können Sie bei der Visastelle erfragen; Zahlungen in Euro oder anderen Währungen werden nicht angenommen.
  • Bei Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gem. § 50 Abs. 1 S. 1 AufenthV i.V.m. §80 Abs. 3 AufenthG der halbe Gebührensatz, also 37,50 EUR, zu erheben.



Weitere Informationen

Das offizielle Onlineportal für qualifizierte Arbeitskräfte, Studierende und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die in Deutschland leben und arbeiten möchten.

Alles auf einen Blick: Arbeit, Ausbildung und Studium in Deutschland

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