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Eheschließung

Foto von Eheringen

Eheschließung, © picture alliance / ZB

Artikel

Beurkundung


Antrag auf Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister im dt. Standesamt

Sofern Sie die Ehe in Mexiko schließen möchten, informieren Sie sich bitte direkt bei dem Standesamt, wo Sie heiraten möchten, nach den dort vorzulegenden Unterlagen. Die Eheschließung in einem Standesamt in Mexiko ist im Regelfall auch in Deutschland gültig. Es besteht die Möglichkeit, die Ehe in Deutschland nachbeurkunden zu lassen, dies ist jedoch zur Rechtsgültigkeit der Ehe nicht erforderlich.

Grundsätzlich bedarf es zur Anerkennung einer Eheschließung im Ausland keines zusätzlichen Registrierungsverfahrens, damit die Eheschließung auch in Deutschland Rechtswirkung entfaltet. Die Vorlage der ausländischen Heiratsurkunde mit Apostille und einer beglaubigten Übersetzung ist in der Regel ausreichend.

Es gibt die Möglichkeit der nachträglichen Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister (§ 34 PStG). Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt an Ihrem letzten deutschen Wohnsitz oder ersatzweise das Standesamt I in Berlin. Der Antrag kann direkt beim zuständigen Standesamt, bei der Botschaft Mexiko-Stadt oder bei einem der Honorarkonsuln in Mexiko eingereicht werden.


Zur nachträglichen Beurkundung legen Sie bitte die folgenden Unterlagen vor:

  1. Nachweis der Eheschließung (in der Regel Heiratsurkunde)
  2. Nachweise der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (z. B. Reisepässe, Personalausweise, mex. Wählerausweis INE, mexikanische Aufenthaltserlaubnis FM)
  3. Nachweis zur Abstammung (z. B. Geburtsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch) für jeden Ehegatten
  4. sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet oder verpartnert war:
    a) Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. vorherigen Lebenspartnerschaften
    b) Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften (z. B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile bzw. Urteil über die Auflösung der Lebenspartnerschaft mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung
  5. Antragsformular
  6. Ledigkeitsnachweis (soweit vorhanden, wird ggf. vom Standesamt nachgefordert), z.B. dt. Ehefähigkeitszeugnis, Ledigkeitsbescheinigung des Standesamts, eidesstattliche Versicherung (Affidavit)

Verfahren

Mexikanische Urkunden müssen mit einer Apostille versehen sein.

Allen fremdsprachigen Urkunden muss eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden. Die Übersetzung muss von einem anerkannten Übersetzer gefertigt sein.

Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Mexiko vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor bei der Botschaft, ob die Einholung einer Apostille ausreichend oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.


Bitte die Originale von Urkunden einreichen (die Originale erhalten Sie zurück!).

Beide Ehepartner müssen gemeinsam persönlich vorsprechen.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin über das Terminvergabesystem auf der Website der Botschaft, um in der Botschaft vorzusprechen und den Antrag einzureichen. Sofern Sie den Antrag bei einem der Honorarkonsul*innen einreichen möchten, setzen Sie sich bitte zunächst telefonisch oder per Mail mit diesem/r in Verbindung.

Gebühren

Es sind folgende Gebühren (zum amtlichen Kurs der Botschaft in mexikanischen Pesos in bar oder mit Kreditkarte – Visa oder Mastercard) zu entrichten (Zahlungen bei den Honorarkonsul*innen nur in bar in mexikanischen Pesos:


79,57 EUR
Beglaubigung der Unterschrift des/der Ehegatten auf dem Antrag auf Beurkundung der Ehe mit Namenserklärung
56,43 EUR
Beglaubigung der Unterschrift des/der Ehegatten auf dem Antrag auf Beurkundung der Ehe ohne Namenserklärung

27,16 EUR

Beglaubigung der Fotokopien der eingereichten Unterlagen vor Übersendung an das zuständige Standesamt

Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt weitere Gebühren für die Eintragung in das Eheregister/ Ausstellung der Heiratsurkunden, die von den Ehegatten vor Eintragung zu entrichten sind. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren ist nach Bundesländern unterschiedlich. In der Regel erfolgt eine Zahlungsaufforderung des zuständigen Standesamtes über die Botschaft oder direkt per Mail.

Seit dem 01.10.2017 ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Deutschland in Kraft getreten. Eine nach diesem Zeitpunkt im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe wird auch in Deutschland anerkannt und kann im Eheregister nachträglich beurkundet werden. Sofern Sie vor Einreichung des Antrags noch Fragen haben sollten, z.B. weil Sie vor dem 01.10.2017 geheiratet haben oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Informationen finden Sie auch auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de.

Sofern Sie vor Einreichung des Antrags noch Fragen haben sollten, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung (bitte nutzen Sie das Kontaktformular auf der Webseite).


Formulare


Antragsformular auf Eintragung einer Eheschließung ins Eheregister PDF / 215 KB


Antragsformular auf Eintragung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft PDF / 174 KB


Mehr Informationen zur Internationalen Eheschließung

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