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Informationen zur Krankenversicherung

19.12.2024 - Artikel

Krankenversicherung im Nationalen Visumverfahren


Personen, die z.B. im Rahmen der Familienzusammenführung, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zum Studium nach Deutschland einreisen wollen, benötigen bei Einreise einen den Bestimmungen des SGB V vergleichbaren andauernden privaten Krankenversicherungsschutz, sofern nicht bereits ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Dieser Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich Versicherte nach § 11 Abs. 1-3 SGB V Anspruch haben. Der Versicherungsvertrag muss unbefristet sein und darf keine Ablauf- oder Erlöschungsklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus enthalten. Dieser Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich Versicherte nach § 11 Abs. 1-3 SGB V Anspruch haben. 

Im Falle eines Familiennachzuges kann der Nachweis dadurch erbracht werden, indem ein Schreiben der (privaten oder gesetzlichen) Krankenversicherung vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass Sie mit Einreise nach Deutschland – bedingungslos - in die Familienversicherung aufgenommen werden. 

Bei einer Erwerbstätigkeit muss der Versicherungsschutz bei Beginn des Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Hierbei kann der Nachweis z.B. durch ein Schreiben der (gesetzlichen oder privaten) Krankenkasse erfolgen, dass Sie ab Einreise – bedingungslos - in die Krankenversicherung
aufgenommen werden. 

Grundsätzlich steht es allen Aufenthaltszwecken von Nationalen Visumanträgen frei, einen Nachweis über die bedingungslose Aufnahme – ab Einreise - in einer privaten oder einer gesetzlichen Krankenversicherung aus Deutschland nachzuweisen. 

Sollte dieses nicht möglich sein, können Sie eine Incoming-Versicherung vorlegen, welche im Gegensatz zu einer regulären Reisekrankenversicherung keine auflösenden Bedingungen bei einem langfristigen Aufenthalt beinhalten darf.

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