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Einbürgerung und Erklärungserwerb

27.08.2021 - Artikel

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch bekommen, möchten aber deutsch werden?
Fast immer setzt eine Einbürgerung voraus, dass man in Deutschland lebt. Eine Einbürgerung aus dem Ausland ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, über die Sie hier Informationen finden.

Einbürgerung als Wiedergutmachung

Zwischen 1933 und 1945 wurde vielen deutsche Emigranten aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die Staatsangehörigkeit entzogen. Die Betroffenen und deren Nachfahren können seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland die Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz wieder zurück bekommen. Informationen finden Sie hier.

Einbürgerung ehemaliger Deutscher

Haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, weil Sie eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben und keine Beibehaltungsgenehmigung besaßen?

Wann haben Sie die fremde Staatsangehörigkeit bekommen:

Im Wesentlichen galt bis zum 27.06.2024: Wer als Auslandsdeutscher eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwarb und keine Beibehaltungsgenehmigung besaß, verlor nach § 25 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung. Eine Einbürgerung setzt grundsätzlich einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraus. Eine Einbürgerung aus dem Ausland liegt im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes und wird nur in Ausnahmefällen ausgesprochen. Die Auflagen für eine Einbürgerung von nicht in Deutschland lebenden Personen sind dabei besonders hoch, es muss ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bestehen.

Bis zum 27.06.2024 galt: Wer eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwarb und keine Beibehaltungsgenehmigung besaß, verlor nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit.

Es besteht die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG. Voraussetzung ist, dass bei rechtzeitigem Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre und die dafür erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen. Mehr

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
  4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erfordert nicht die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeiten. Dies bedeutet, dass Sie Ihre bisherigen Staatsangehörigkeiten behalten können, soweit die Gesetze Ihres aktuellen Heimatstaates dies zulassen.

WICHTIG: Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren, hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen. Bitte informieren Sie sich daher auch frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates, ob sich die Abgabe der Erwerbserklärung auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auswirkt.
Zu ausländischen Gesetzen können die deutschen Auslandsvertretungen keine verbindliche Auskunft geben.
Wenn Sie die südafrikanische Staatsangehörigkeit besitzen, ist jedenfalls Section 6 des südafrikanischen Citizenship Act zu beachten. Nach dessen Absatz 1 verlieren Sie automatisch mit der Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 5 StAG erwerben zu wollen, ihre südafrikanische Staatsangehörigkeit, soweit Sie volljährig sind und zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung keine südafrikanische Beibehaltungsgenehmigung (letter of retention) gemäß Section 6 Abs. 2 Citizenship Act haben.

Sie sollten also einen Antrag auf Erklärungserwerb erst stellen, wenn Sie einen solchen letter of retention haben oder –soweit Sie (auch) eine andere als die südafrikanische Staatsangehörigkeit besitzen- bezüglich dieser Staatsangehörigkeit geklärt haben, wie Sie deren Verlust vermeiden.

Sofern Sie Ihre andere Staatsangehörigkeit beibehalten, werden Sie durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Mehrstaaterin bzw. Mehrstaater.

Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb und die relevanten Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Einbürgerung aus dem Ausland bei Bindungen an Deutschland

Eine Einbürgerung nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz für Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und erfordert ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung. Sie müssen dabei z.B. auch belegen, dass Sie eine enge Bindung an Deutschland haben und Deutsch sprechen.

Näheres finden Sie hier.

Weitere Informationen

Sie finden hier ausführliche Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch zu bekommen.


Automatischer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Sie möchten verbindlich klären, ob Sie deutsch sind? Oder Sie benötigen einen Staatsangehörigkeitsausweis als Bestätigung und Beweis dafür, dass Sie deutsch sind? Lesen Sie hier, was ein Staatsangehörigkeitsausweis ist und wie Sie einen Antrag stellen können.


Staatsangehörigkeitsausweis - Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Man kann unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren. Hier finden Sie Informationen zu den Verlustgründen und wie Sie einen Verlust möglicherweise verhindern können.


Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27.06.2024 tritt bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mehr ein.

Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch bekommen, möchten aber deutsch werden?

Fast immer setzt eine Einbürgerung voraus, dass man in Deutschland lebt. Eine Einbürgerung aus dem Ausland ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, über die Sie hier Informationen finden.


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