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Namenserklärungen in der eingetragenen Lebenspartnerschaft
In Deutschland ist es seit dem 01.10.2017 nicht mehr möglich eingetragene Lebenspartnerschaften einzugehen, da die Ehe für alle existiert. Eine eingetragene Partnerschaft zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern wird in Deutschland nicht anerkannt. Eine Nachbeurkundung in einem deutschen Personenstandsregister auf Antrag ist nicht möglich. Ebenso wenig hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft familienrechtliche, erbrechtliche oder güterrechtliche Folgen für den deutschen Rechtsbereich. Eine Namenserklärung ist in diesen Fällen nicht möglich.
Eine in Österreich eingetragene Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern wird in Deutschland weiterhin anerkannt. Bei der Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können die Partner einen gemeinsamen Namen bestimmen (§ 3 (1) LPartG), müssen dies aber nicht.
Bei Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Deutschland und Österreich kann direkt bei der standesamtlichen Zeremonie ein Lebenspartnerschaftsname bestimmt werden.
Haben Sie bei der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft außerhalb Deutschlands oder Österreichs einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt oder ist einer der Beteiligten nicht deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger, erkundigen Sie sich bitte bei der Botschaft, ob der Lebenspartnerschaftsname nach deutschem Recht anerkannt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, führt der deutsche Staatsangehörige weiter den vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen.
Die Formulare und vorzulegenden Unterlagen für die jeweilige Lebenspartnerschaftsnamenserklärung finden Sie unten unter den verschiedenen Fallkonstellationen. Je nach Art der Erklärung ist diese allein oder gemeinsam mit Ihrem Lebenspartner zu unterzeichnen. Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein. Nicht deutsch- oder englischsprachige Dokumente lassen Sie bitte vorab von einem beeidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzen. Elektronische Urkunden können nicht akzeptiert werden, sie müssen Siegel und Unterschrift der ausstellenden Stelle aufweisen. Ausländische Urkunden sollten abhängig vom landesspezifischen Verfahren mit Apostille oder Legalisation versehen sein: Internationaler Urkundenverkehr
Die Botschaft ist bemüht, persönliche Vorsprachen auf ein Minimum zu reduzieren und Fahrten sowie Wartezeiten zu vermeiden. Die für die Namenserklärung notwendigen Unterschrifts- und Kopiebeglaubigungen können bei einem österreichischen Notar oder Gericht in Wohnortnähe vorgenommen werden.
Alternativ kann beim Standesamt des letzten innerdeutschen Wohnsitzes nachgefragt werden, ob eine persönliche Antragstellung mit Originalunterlagen dort möglich ist, da dann die Kosten der Beglaubigung von Unterschriften und Fotokopien entfallen würden.
Falls ein deutsches Standesamt auf die Beglaubigung der Unterschriften und Kopien für die Namenserklärung durch die deutsche Botschaft besteht, ist dies nach vorheriger Terminvereinbarung im Rechts- und Konsularreferat der Botschaft Wien oder in einem der Büros der fünf deutschen Honorarkonsuln möglich. Hierfür werden 112 EUR fällig (80 EUR für die Beglaubigung der Unterschriften auf der Erklärung, 26 EUR für die Beglaubigung der an das Standesamt zu übersendenden Kopien). Bezahlt werden kann in bar oder per Kreditkarte (Mastercard, Visa).
Die Namenserklärung und die begründenden Unterlagen in beglaubigter Kopie werden von Ihnen eigenständig an das zuständige deutsche Standesamt übersendet (bitte Hinweis zur Zuständigkeit auf dem Formular zur Namenserklärung ganz oben beachten). Sie erhalten vom Standesamt zum Abschluss eine Namensbescheinigung (gegen eine Gebühr von ca. 10-12€).
Hinweis: Der Passantrag kann im Regelfall erst nach Zugang der Bescheinigung vom Standesamt abschließend bearbeitet werden.
Für Auskünfte steht die Botschaft weiterhin gern zur Verfügung. Bei allen Fragen, die das Standesamt betreffen, wenden Sie sich bitte direkt dorthin.
Achtung: Möchten Sie die Namenserklärung bei dem deutschen Honorarkonsul in Salzburg abgeben, senden Sie bitte Scankopien der benötigten Unterlagen vorab an familienrecht@wien.auswaertiges-amt.de und geben Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse an. Die Namenserklärung wird in der Botschaft vorbereitet; das Büro des Honorarkonsuls informiert Sie, sobald die Vorsprache zur Unterschriftsbeglaubigung erfolgen kann. Bei Abgabe der Namenserklärung legen Sie die erforderlichen Unterlagen bitte im Original vor.
Wann benötige ich eine Namenserklärung in der eingetragenen Lebenspartnerschaft? Hier die gängigsten Fallkonstellationen:
Möchten Sie und Ihr Lebenspartner nachträglich einen gemeinsamen Namen bestimmen, sprechen Sie bitte gemeinsam zur Abgabe der Namenserklärung vor.
Beizufügende Unterlagen (im Original bei Abgabe der Erklärung in der Botschaft):
- Reisepässe oder Personalausweise
- österreichische Meldebescheinigungen
- Geburtsurkunden
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- im Falle von früheren eingetragenen Lebenspartnerschaften/ Ehen die jeweiligen Aufhebungs-/ Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk
- Formular (bitte einfach ausgefüllt mitbringen und erst bei der Botschaft/beim Honorarkonsul unterschreiben)
Der deutsche Lebenspartner, dessen Name nicht gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname geworden ist, kann dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den im Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen voranstellen oder ihn hinzufügen (§ 3 (2) LPartG). Möchten Sie lediglich einen Begleitnamen bilden, ist die Anwesenheit Ihres Lebenspartners bei der Vorsprache nicht erforderlich.
Beizufügende Unterlagen (im Original bei Abgabe der Erklärung in der Botschaft):
- Reisepass oder Personalausweis
- österreichische Meldebescheinigung
- Geburtsurkunde
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- im Falle von früheren eingetragenen Lebenspartnerschaften/ Ehen die jeweiligen Aufhebungs-/ Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk
- Formular (bitte einfach ausgefüllt mitbringen und erst bei der Botschaft/beim Honorarkonsul unterschreiben)
Die Namensführung in der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann sich alternativ auch nach dem Recht des Staates, dem einer der beiden Ehegatten angehört, richten (Art. 17 b (2) EGBGB i.V.m. Art. 10 (2) EGBGB). Auf diesem Wege können die Lebenspartner beispielsweise beide einen aus den jeweiligen Familiennamen gebildeten Doppelnamen als gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen, was nach deutschem Sachrecht nicht möglich ist. Möchten Sie und Ihr Lebenspartner einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen nach ausländischem Recht bestimmen, sprechen Sie bitte gemeinsam zur Abgabe der Namenserklärung vor.
Beizufügende Unterlagen (im Original bei Abgabe der Erklärung in der Botschaft):
- Reisepässe oder Personalausweise
- österreichische Meldebescheinigungen
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunde
- im Falle von früheren eingetragenen Lebenspartnerschaften/ Ehen die jeweiligen Aufhebungs-/ Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk
- Formular (bitte einfach ausgefüllt mitbringen und erst bei der Botschaft/dem Honorarkonsul unterschreiben)
Wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder verstirbt ein Lebenspartner, ändert sich an der Namensführung kraft Gesetzes nichts (§ 3 (3) LPartG). Der getrennte oder verwitwete Lebenspartner hat jedoch die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den im Zeitpunkt der Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft geführten Namen wiederanzunehmen oder ihn dem gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen voranzustellen oder hinzuzufügen. Möchten Sie eine solche einseitige Namenserklärung abgeben, sprechen Sie bitte allein vor.
Beizufügende Unterlagen (im Original bei Abgabe der Erklärung in der Botschaft):
- Reisepass oder Personalausweis
- österreichische Meldebescheinigung
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Aufhebungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde eines Lebenspartners
- im Falle von früheren eingetragenen Lebenspartnerschaften/ Ehen die jeweiligen Aufhebungs-/ Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk
- Formular (bitte einfach ausgefüllt mitbringen und erst bei der Botschaft/dem Honorarkonsul unterschreiben)
Telefonnummer: +43 (0)1 71154-0
Donnerstag: 14.00 - 15.00 Uhr