Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Namensführung nach einer Scheidung

Tampon sur papiers de divorce

Tampon „divorce“, © picturedesk.com

22.08.2022 - Artikel

Einleitung

Haben Sie bei einer früheren Eheschließung den Familiennamen Ihres damaligen Ehepartners angenommen und möchten Sie – nach einer Scheidung – Ihren davor geführten Namen oder Ihren Geburtsnamen wieder annehmen, ist dies durch Abgabe einer Namenserklärung möglich.

Erfolgte Ihre Scheidung vor einem deutschen Familiengericht, können Sie bei der Botschaft oder bei einem unserer Honorarkonsuln eine Namenserklärung zur Wiederannahme Ihres vor der Eheschließung geführten Namens oder Ihres Geburtsnamens abgeben. Leben Sie nicht im Einzugsbereich der Botschaft setzen Sie sich bitte mit einem unserer Honorarkonsuln in Verbindung.

Unterlagen

Folgende Dokumente müssen Sie dabei im Original vorlegen:

  • Ihren Reisepass
  • Ihre Geburtsurkunde
  • Internationale Heiratsurkunde
  • Die Bescheinigung über Ihre Namensführung in der Ehe, falls diese Information nicht aus der Heiratsurkunde ersichtlich ist
  • Ihr (deutsches) Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Ihre Meldebescheinigung (Abmeldebescheinigung) aus Deutschland
    Informationen zum Melderecht
  • „Utskrift av opplysninger registrert i det sentrale Folkeregisteret“, eine Meldebescheinigung von Folkeregisteret auf dem die Staatsangehörigkeit registriert ist. Anleitung zur Bestellung der Utskrift
  • Ein vollständig und sorgfältig ausgefülltes Antragsformular, s. Downloads
  • Die Gebühr, zahlbar mit VISA/Mastercard. Gebühren

Terminvergabe

Um lange Wartezeiten bei der Abgabe Ihrer Namenserklärung zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte einen Termin erst wenn Ihnen die o.a. Dokumente vollständig vorliegen. Leben Sie nicht im Einzugsbereich der Botschaft setzen Sie sich bitte mit einem unserer Honorarkonsuln in Verbindung.

Bitte klicken Sie hier um Informationen über unser Terminvergabesystem zu erhalten und um einen Termin zu buchen.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Ihre Namenserklärung u.U. nicht bearbeitet werden kann, sofern die oben genannten Unterlagen unvollständig sind. Sie müssen daher davon ausgehen, dass bei unvollständigen Unterlagen eine erneute Vorsprache mit vorheriger Terminvereinbarung nötig ist.

Anerkennung der Scheidung in Deutschland

Erfolgte Ihre Scheidung nicht vor einem deutschen Familiengericht, muss sie in den meisten Fällen zunächst in Deutschland anerkannt werden. Ausnahmen gelten für bestimmte Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten oder bei sog. Heimatstaatenentscheidungen.

Eine nur im Ausland gelöste Ehe gilt weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt. Eine erneute Eheschließung oder Registrierung einer Ehe in Deutschland wäre daher wegen des Verbots der Doppelehe nicht möglich. Neben der Notwendigkeit einer Scheidungsanerkennung bei erneuter Heirat, ist die Scheidungsanerkennung auch grundsätzlich durchzuführen, um spätere namens- und personenstandsrechtliche Probleme für sich selbst und seine Nachfahren zu vermeiden. Ebenso muss vermieden werden, dass nach der Scheidung geborene Kinder als eheliche Kinder des vormaligen Ehemanns gelten.

Ist die Scheidung z.B. in Norwegen erfolgt, muss von der zuständigen Behörde in Deutschland ein Anerkennungsverfahren für den deutschen Rechtsbereich erfolgen. Zuständig für die Anerkennungsentscheidung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Deren Aufgaben können auch an die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte übertragen werden. Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung in Berlin für die Bearbeitung der Scheidungsanerkennung zuständig

Der Antrag auf Anerkennung der Scheidung kann direkt bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Die Botschaft muss nicht beteiligt werden.

Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung in Berlin finden Sie den Antrag und hilfreiche Informationen zum Anerkennungsverfahren und den beizufügenden Unterlagen. Sollte die Behörde eines anderen Bundeslandes für Ihren Fall zuständig sein, erkundigen Sie sich bitte dort nach den Verfahrensabläufen.

Wann ist eine Scheidungsanerkennung nicht erforderlich?

Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden.

Die Scheidungsanerkennung ist weiterhin nicht nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies bedeutet, dass Sie Ihre ausländische Scheidung auch dann anerkennen lassen müssen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung Doppelstaater waren.

Allgemeine Informationen

Ein neuer Reisepass oder Personalausweis kann grundsätzlich erst dann ausgestellt werden, wenn die Namenserklärung von dem zuständigen deutschen Standesamt bearbeitet und über sie entschieden wurde. Mit einer Bearbeitungszeit von mind. 3 Monaten ist zu rechnen. In diesem Zeitraum können und müssen Sie den bisherigen Reisepass weiter benutzen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass sämtlichen Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache (oder im internationalen Format) abgefasst sind, eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung beigefügt sein muss.

Namenserklärungen werden ab 01. Januar 2018 beim Standesamt des letzten Wohnortes in Deutschland bearbeitet. Die deutsche Botschaft kann nicht gewährleisten, dass englische Übersetzungen von allen Behörden in Deutschland anerkannt werden. Erfahrungsgemäß werden aber englische Übersetzungen von vielen Standesämtern akzeptiert, aber nicht immer. Erkundigen Sie sich bitte im Zweifelsfall bei Ihrem Standesamt in Deutschland.

Sämtliche Urkunden, die nicht von einer deutschen oder norwegischen Behörde oder in einem CIEC-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Apostille oder einer Legalisation der zuständigen Behörde versehen sein.

Sofern Sie Urkunden und Registerauszüge aus Deutschland benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an die Behörde, die das Dokument ursprünglich ausgestellt hat. Viele Unterlagen können Online nach Norwegen bestellt werden. Die Botschaft kann für Sie keine Dokumente bestellen.

Zur Beantragung norwegischer Urkunden und Registerauszügen können Sie sich über folgenden Link an die zuständigen norwegischen Behörden wenden: www.skatteetaten.no

Die Gebühren für die Namenserklärung kann per VISA- oder MasterCard in EUR bezahlt werden.

Gebühren

Die Botschaft weist vorsorglich darauf hin, dass die Gebühren bei unseren Honorarkonsuln höher sein können.

Ja, wir benötigen die Abmeldebescheinigung, auch wenn Sie seit beträchtlicher Zeit außerhalb Deutschlands wohnen. Die Abmeldebescheinigung kann von Ihrem letzten Meldeamt in Deutschland bestellt werden.

Wenn Sie im Ausland geboren sind und noch nie in Deutschland gelebt haben, müssen Sie keine Abmeldebescheinigung mitbringen.

Melderecht


Downloads

Füllen Sie bitte diese Zusatzerklärung aus, wenn Sie in Deutschland gemeldet sind.

Verwandte Inhalte

nach oben