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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Förderung dient der Verbesserung der Zusammenarbeit in Grenzräumen, wie sie im Koalitionsvertrag angekündigt ist. Ausgeschlossen ist dabei die Förderung der rein deutsch-französischen bilateral grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, für die Mittel in der Förderlinie desselben Haushaltstitels zur Umsetzung des Vertrags von Aachen bereitstehen.
Grundlage für die konkreten Maßnahmen sind dabei drei Studien von 2022 zu den Umsetzungsmöglichkeiten der im Koalitionsvertrag beispielhaft genannten Instrumente (Grenzscouts, Regionalräte und Experimentierklauseln). Ausgenommen ist die Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts der Grenzscouts, für das ein eigenes Förderprogramm beim BMI existiert.
Gibt es eine Förderrichtlinie oder ein Förderkonzept? Falls ja, mit welcher Geltungsdauer? | Nein |
Sind bestimmte Maßnahmen von der Förderung ausgeschlossen? | Ja: s.o. bilaterale Maßnahmen mit Frankreich und Umsetzung des Konzepts der „Grenzscouts“ |
Sind Ausgaben für Evaluationen zuwendungsfähig? | Ja |
Wo kann gefördert werden? Gibt es geographische Einschränkungen? | Nein |
Wer kann gefördert werden? | Keine besonderen Einschränkungen |
Sind bestimmte Ausgabenarten von der Förderung ausgeschlossen? | Nein |
Gibt es Vorgaben zu Bewilligungszeiträumen? | Ja: Es sind in der Regel nur jährige Maßnahmen förderfähig. |
Gibt es Vorgaben zur Bewilligungshöhe? | Nein |
Gibt es Vorgaben zur Finanzierungsform und -art? | Nein |
Gibt es zeitliche Vorgaben für die Antragstellung? | Ja: Anträge müssen mindestens 8 Wochen vor dem angestrebten Beginn des Vorhabens eingehen. |
Gibt es andere Regelungen zur Antragstellung? | Nein |
Kontakt zur Antragstellung | E24-r@auswaertiges-amt.de |