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Nationale Exportkontrolle
Kampfpanzer Leopard 2A6 des Panzerbataillons 104, © picture alliance
Die Bundesregierung verfolgt eine verantwortungsvolle Exportkontrollpolitik. Entscheidungen über Exportvorhaben von Rüstungsgütern und sogenannten „Dual-Use-Gütern“ werden nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen getroffen.
Daher ist auch das Auswärtige Amt in die Entscheidungsprozesse des insoweit federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eingebunden.
Exportkontrollpolitik der Bundesregierung
Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung jeweils im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2019, der Gemeinsame Standpunkt der EU aus dem Jahre 2008 sowie der Vertrag über den Waffenhandel. Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle.
Darüber hinaus kontrolliert die Bundesregierung den Export sensibler Güter mit doppeltem Verwendungszweck („Dual-Use-Güter“) im Hinblick auf eine mögliche Verwendung im konventionell-militärischen Bereich oder für die Herstellung und Verbreitung von nuklearen, biologischen und chemischen Massenvernichtungswaffen. Dabei achtet sie auf eine angemessene Balance zwischen der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs und der Anwendung unvermeidlicher Beschränkungen, die sich aus Rechtsvorschriften, völkerrechtlichen Verpflichtungen und aus politischen Selbstverpflichtungen im Rahmen internationaler Exportkontrollregimes ergeben können.
Die Beteiligung des Auswärtigen Amtes und anderer Behörden an der Entscheidungsfindung des federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungs- und Dual-Use-Güter, u.a. im Rahmen eines interministeriellen Koordinierungsausschusses, trägt dazu bei, außenpolitischen Schaden (z.B. durch Verletzung internationaler Verpflichtungen oder durch den Völkerfrieden gefährdende Lieferungen) abzuwenden und die deutsche Wirtschaft davor zu schützen, dass ihr internationales Ansehen durch problematische Exporte beeinträchtigt wird.
Politische Grundsätze der Bundesregierung für Rüstungsexporte
Die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ in der Fassung vom 26. Juni 2019 räumen den Menschenrechten als Entscheidungskriterium einen besonderen Rang ein.
Das Menschenrechtskriterium wird in den „Politischen Grundsätzen“ konkret ausformuliert und hinsichtlich seiner Anforderungen präzisiert. Rüstungsexporte, also Ausfuhren von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, werden grundsätzlich nicht genehmigt, wenn der „hinreichende Verdacht“ besteht, dass das betreffende Rüstungsgut zur inneren Repression oder zu sonstigen Menschenrechtsverletzungen missbraucht würde.
Daneben spielen auch weitere Kriterien wie die innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten, der Erhalt von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region, das Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, insbesondere seine Haltung zum Terrorismus und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen zur Verhinderung der Proliferation oder das Risiko der Umleitung der Ausrüstung im Käuferland (z. B. an terroristische Vereinigungen) oder des Reexports in Krisengebiete eine wichtige Rolle.
Weiteres wesentliches Element der Politischen Grundsätze ist, dass Lieferungen von Rüstungsgütern in sog. „Drittländer“, d.h. Staaten, die nicht EU- oder NATO-Mitglieder bzw. den NATO-Mitgliedstaaten gleichgestellt (Australien, Neuseeland, Schweiz, Japan) sind, besonders restriktiv gehandhabt werden: Der Export von Kriegswaffen in Drittländer wird in der Regel nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen.
Politische Grundsätze der Bundesregierung für Rüstungsexporte
Gemeinsamer Standpunkt der EU für die Ausfuhrkontrolle von Militärgütern und Militärtechnologie
Mit der Verabschiedung des „Gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ vom 8. Dezember 2008 wurden die bewährten, bis dahin nur politisch bindenden Regelungen des EU-Verhaltenskodex für Waffenexporte ersetzt und für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich gemacht. Der Gemeinsame Standpunkt der EU ist durch seine Aufnahme in die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ integraler Bestandteil der deutschen Rüstungsexportpolitik. Der Gemeinsame Standpunkt wird im Textteil „Internationale Exportkontrollen“ näher dargestellt.
Internationale Exportkontrollen
Gemeinsamer Standpunkt der EU über die Ausfuhr von Militärgütern
Exportkontrolle von Kleinwaffen und Kleinwaffenmunition
Vor dem Hintergrund der Kleinwaffenproblematik in der Dritten Welt, der Existenz „grauer“ und „schwarzer“ Rüstungsmärkte und des Gebots der Terrorismusprävention setzt sich die Bundesregierung auch im Rahmen ihrer Rüstungsexportkontrolle für einen verantwortungsvollen Umgang mit Kleinwaffen und zugehöriger Munition ein.
Die Bundesregierung legt bei der Genehmigung von Kleinwaffenausfuhren insgesamt und besonders bei der Ausfuhr in sogenannte Drittländer (d.h. außerhalb von EU/NATO) strenge Maßstäbe an und folgt hiermit ihren selbstgesetzten Vorgaben aus den 2015 verabschiedeten Kleinwaffengrundsätzen. Auf internationaler Ebene tritt sie dafür ein, die politischen Leitlinien zum Kleinwaffenexport zu harmonisieren und die Transparenz bei Kleinwaffentransfers durch erhöhte staatliche Berichtspflichten zu verbessern. Zur Erhöhung der Transparenz schlüsselt die Bundesregierung die Genehmigungswerte und Stückzahlen für Lieferungen von Kleinwaffen, Kleinwaffenteilen und zugehöriger Munition in Drittländer in ihren jährlichen Rüstungsexportberichten sowie in den Zwischenberichten für das jeweils erste Halbjahr eines Kalenderjahres nach Ländern auf. Damit nimmt die Bundesregierung bei der transparenten Darlegung ihrer Kleinwaffenexporte auch innerhalb der Europäischen Union eine Vorreiterrolle ein.
Für den Export kleiner Kriegswaffen aus Deutschland werden zur Sicherstellung des verantwortlichen Endverbleibs nur Einzelgenehmigungen für Lieferungen an staatliche Endempfänger erteilt. Hierzu ist eine Endnutzererklärung des Empfängerstaates vorzulegen, die auch die Zustimmung zu späteren Endverbleibskontrollen deutscher Behörden (sog. „Post-Shipment-Kontrollen“) enthält. Bei der Entscheidung über Exporte spielt darüber hinaus die Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungsland eine hervorgehobene Rolle. Grundlage dafür bilden die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für Rüstungsexporte (19. Januar 2000) und der Gemeinsame Standpunkt der Europäischen Union über die Ausfuhr von Militärgütern (8. Dezember 2008)
Weiterhin wird die Eröffnung neuer Herstellungslinien für Kleinwaffen in Drittländern außerhalb von NATO und EU grundsätzlich nicht genehmigt, und es wird, wo immer möglich, der Exportgrundsatz „Neu für Alt“ angewandt. Danach sollen Lieferverträge so gestaltet werden, dass alte Kleinwaffen bei Lieferung neuer Waffen zu vernichten sind und so dem Weiterverkauf entzogen werden.