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Europäische Kommission
Außenministerin Annalena Baerbock und Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission (re.), © Thomas Koehler/photothek.de
Die Europäische Kommission ist zugleich Kontroll-, Initiativ- und Exekutivorgan der EU.
Ihre Zuständigkeiten sind daher breit gefächert:
- Sie ist für die Anwendung des gemeinschaftlichen Vertragsrechts sowie der von den Organen getroffenen Bestimmungen verantwortlich („Hüterin der Verträge“).
- Sie kann mit der Durchführung des Sekundärrechts beauftragt werden und kann in diesem Rahmen verbindliche Rechtsakte erlassen.
- Sie verfügt über das alleinige Vorschlagsrecht („Initiativrecht“) für Vorschläge zur Aufrechterhaltung, Weiterentwicklung und Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, mit Ausnahme für Teile des Bereichs Justiz und Inneres, wo ein Ko-Initiativrecht der Mitgliedstaaten existiert.
- Ihr obliegt die Aushandlung handelspolitischer und sonstiger Abkommen mit Drittländern, sofern die darin behandelten Gegenstände in die Kompetenz der EU fallen.
Die Zusammensetzung der Europäischen Kommission erfolgt nach dem Prinzip „ein Mitgliedstaat, ein Mitglied in der Kommission“, d.h. die Europäische Kommission besteht derzeit aus 27 Mitgliedern. Sie ist ein Kollegialorgan, das seine Entscheidungen in der Regel gemeinsam trifft. Ihre Amtszeit umfasst fünf Jahre. Der Begriff „Europäische Kommission“ bezeichnet gleichzeitig die diesem Kollegium unterstellte Verwaltungsbehörde mit insgesamt rund 33.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Die Kommissionspräsidentin (seit 1. Dezember 2019 Ursula von der Leyen, wiedergewählt am 18. Juli 2024) ist eines der 27 Mitglieder der Kommission. Sie legt die politischen Leitlinien fest und wird vom Europäischen Parlament gewählt, nachdem der Europäische Rat hierfür unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament einen Vorschlag unterbreitet hat. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (seit 1. Dezember 2024 Kaja Kallas) ist zugleich Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und somit ebenfalls eines der 27 Mitglieder. Die Ernennung der Hohen Vertreterin bzw. des Hohen Vertreters erfolgt mit Zustimmung der Kommissionspräsidentin durch den Europäischen Rat. Die übrigen Mitglieder der Kommission werden von der Kommissionspräsidentin im Einvernehmen mit dem Rat auf Grundlage von Vorschlägen der Mitgliedstaaten ausgewählt. Vor der abschließenden Ernennung der Kommission durch den Europäischen Rat muss das Europäische Parlament die Präsidentin, die Hohe Vertreterin und die übrigen Kommissionsmitglieder als Gesamtkollegium bestätigen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.