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Schutz der Rechte von Kindern

03.08.2020 - Artikel

Der Schutz der Kinderrechte ist für Deutschland sowohl international als auch im Rahmen der EU von vorrangiger Bedeutung. Kinder sind in einer besonderen Lebenssituation und in vieler Hinsicht besonders verletzbar. Sie bedürfen daher eines besonderen Schutzes.

Kinder sind in Krisen und Konflikten besonders bedroht.
Kinder sind in Krisen und Konflikten besonders bedroht. © picture-alliance/dpa

Die Bundessregierung setzt sich auch auf internationaler Ebene dafür ein, den Schutz von Kindern, und vor allem von Kindern in bewaffneten Konflikten, zu verbessern. Deutschland arbeitet dazu eng mit der EU, der NATO als auch mit verschiedenen Mechanismen der Vereinten Nationen zusammen. Auch unterstützt die Bundesregierung eine Reihe von Projekten zur Verbesserung der Lage der Kinder weltweit, die es ihnen ermöglichen sollen, wieder ein normales Leben zu führen. Für die weltweite Durchsetzung der Kinderrechte ist das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) wichtiger Partner der Bundesregierung.

Kinderrechte in den Vereinten Nationen

Das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ (Convention on the Rights of the Child, CRC), kurz Kinderrechtskonvention, seit dem 20. September 1990 in Kraft, ist von nahezu allen Staaten dieser Erde ratifiziert worden. Durch die Kinderrechtskonvention wurden die Rechte des Kindes umfassend und mit weltweitem Geltungsanspruch verankert. Die Kinderrechtskonvention legt die folgenden vier Grundsätze fest: das Recht auf Leben und Gesundheit, das Recht auf Entwicklung, das Verbot der Diskriminierung und die Wahrung der Interessen der Kinder sowie das Recht auf Beteiligung und Mitbestimmung. In Deutschland gilt die Kinderrechtskonvention seit 1992.

Ein Mädchen in den bolivianischen Anden.
Ein Mädchen in den bolivianischen Anden. © Ute Grabowsky/photothek.de

Das zuständige Vertragsorgan der Vereinten Nationen, der Ausschuss für die Rechte des Kindes, kurz Kinderrechtsausschuss, überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Kinderrechtskonvention und ist Adressat für Individualbeschwerden.

Schutz vor sexueller Ausbeutung und Kinderhandel

Im Jahr 2000 wurde ein Zusatzprotokoll zur Kinderrechtskonvention verabschiedet, welches Handel mit Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie als völkerrechtliche Straftatbestände definiert und eine Staatenpflicht festgelegt, solche Verstöße zu bestrafen. Damit wurde eine weitere völkerrechtliche Grundlage für den Kampf gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern geschaffen. Das Zusatzprotokoll ist seit 15. August 2009 in Deutschland in Kraft.

Verbot der Rekrutierung Minderjähriger (Kindersoldaten)

Im gleichen Jahr wurde ein weiteres Zusatzprotokoll verabschiedet, das den Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten zum Inhalt hat (in Deutschland seit 13. Dezember 2004 in Kraft). Es setzt das Mindestalter für die Teilnahme an den Kampfhandlungen von bisher 15 auf 18 Jahre herauf und verbietet die Zwangsrekrutierung von Jugendlichen unter 18 Jahren.

Individualbeschwerdeverfahren

Im Jahr 2014 trat ein drittes Zusatzprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend eines Mitteilungsverfahrens in Kraft, nachdem Deutschland dieses bereits am 28. Februar 2013 ratifiziert hatte als erster europäischer Staat und dritter Staat weltweit und somit die schnelle Durchsetzung der Kinderrechte vorangetrieben hat. Das Individualbeschwerdeverfahren ermöglicht Kindern und Jugendlichen beim Kinderrechtsausschuss eine Beschwerde gegen einen Vertragsstaat des Protokolls einzulegen, wenn sie ihre in der Kinderrechtskonvention oder in den beiden Fakultativprotokollen festgehaltenen Rechte verletzt sehen. Voraussetzung ist, dass der Staat, gegen den die Beschwerde eingereicht wird, die Kinderrechtskonvention oder die entsprechenden Fakultativprotokolle ratifiziert hat.

Syrische Kinder in einem Flüchtlingslager in der libanesischen Bekaa-Ebene.
Syrische Kinder in einem Flüchtlingslager in der libanesischen Bekaa-Ebene. © Thomas Trutschel/photothek.de

Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen

Die Bundesregierung setzt sich in den Vereinten Nationen für den Schutz von Kindern ein und arbeitet dazu eng mit verschiedenen Mechanismen zusammen. Bereits vor Inkrafttreten der Kinderrechtskonvention wurde im März 1990 das Mandat einer Sonderberichterstatterin zum Thema Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie eingerichtet. Daneben gibt es weitere Sonderbeauftragte, mit denen Deutschland aktiv zusammenarbeitet: Die Sonderbeauftragte für Gewalt gegen Kinder und die Sonderbeauftragte für Kinder in bewaffneten Konflikte.

Fünfter und Sechster Staatenbericht zur Kinderrechtskonvention

Mit Inkrafttreten der Kinderrechtskonvention hat Deutschland sich verpflichtet, dem Kinderrechtsausschuss gemäß Artikel 44 der Kinderrechtskonvention regelmäßig Berichte über die Umsetzung der Kinderrechte und die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen. Der Fünfte und Sechste Staatenbericht, der über die wichtigsten Entwicklungen bezüglich der Stärkung der Kinderrechte in Deutschland seit 2014 informiert, wurde im Februar 2019 durch das Kabinett beschlossen und Anfang April 2019 dem Kinderrechtsausschuss vorgelegt.

Gewalt gegen Kinder in bewaffneten Konflikten – ein Fall für den Sicherheitsrat

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat festgestellt, dass Gewalt gegen Kinder in bewaffneten Konflikten eine Bedrohung für Frieden und Sicherheit darstellt (Resolution 1314 vom August 2000) und befasst sich seitdem regelmäßig mit diesem Thema. 2005 wurde eine eigene Sicherheits-Arbeitsgruppe zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte eingerichtet, in der Deutschland während seiner Mitgliedschaft im Sicherheitsrat 2011/2012 den Vorsitz übernommen hatte. Deutschland setzt sich auch aktuell als nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen dafür ein, den Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten auch weiterhin auf der internationalen Agenda hoch zu halten und voranzubringen.

Mehr zum Thema „Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen“

Kinderrechte in der EU

Unter der deutschen EU-Ratspräsidentschaft wurden 2007 Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes entwickelt; diese Leitlinien wurden 2017 aktualisiert. Mit diesen Leitlinien hat sich die EU uneingeschränkt zur Förderung und zum Schutz aller Rechte des Kindes verpflichtet, wie sie in zentralen internationalen und europäischen Menschenrechtsübereinkommen festgelegt sind. Die Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ (COHOM) des Rates der EU ist mit der Durchführung und Überwachung der Leitlinien betraut. Ergänzt werden diese Leitlinien durch eine weitere bereits im Jahr 2003 verabschiedete und im Jahr 2008 aktualisierte Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte und durch die im Jahr 2011 angenommene EU-Agenda für die Rechte des Kindes.

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