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Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen als Basis

Den grundlegenden Rahmen für Seegebiets- und Festlandsockelabgrenzungen, Fischerei, Schifffahrt und andere Nutzungen sowie für den Schutz der arktischen Gewässer bildet das VN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ) von 1982. Danach sind die fünf Küstenstaaten, die an den Arktischen Ozean angrenzen, befugt, ein nationales Küstenmeer von bis zu 12 Seemeilen und eine ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) von grundsätzlich 200 Seemeilen Breite zu beanspruchen. In der AWZ kommen den Küstenstaaten souveräne Rechte bei der Ausbeutung der Ressourcen des Meeres, seines Bodens und dessen Untergrundes zu.

Die Absichten der meisten Anrainerstaaten gehen jedoch weiter und richten sich auch auf den Zugriff auf Bodenschätze des Festlandsockels jenseits der 200-Seemeilen-AWZ. Alle Arktisanrainerstaaten haben entsprechende Anträge auf Prüfung ihrer jeweiligen Ansprüche einen sog. „erweiterten Festlandsockel“ unter dem Arktischen Ozean durch die zuständige Festlandsockelgrenzkommission unter dem SRÜ eingereicht.

Da sich auf rund fünf Millionen Quadratkilometern des Arktischen Ozeans, das heißt einem Viertel des gesamten Arktisgebiets, Festlandsockelmassen erstrecken (der größte Teil davon nördlich der Eurasischen Landmassen), beanspruchen insbesondere die Russische Föderation und Norwegen, aber auch Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika entsprechende Erweiterungen ihres Festlandsockels.

Die umfassenden Bestimmungen des SRÜ über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt (Art. 192 ff. SRÜ) finden auch in den arktischen Gewässern uneingeschränkte Anwendung.

Eine besondere Vorschrift des SRÜ betrifft eisbedeckte Gebiete der arktischen Gewässer. Küstenstaaten haben danach „das Recht … Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in eisbedeckten Gebieten innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone zu erlassen und durchzusetzen, wenn dort besonders strenge klimatische Bedingungen und das diese Gebiete während des größten Teils der Jahre bedeckende Eis Hindernisse oder außergewöhnliche Gefahren für die Schifffahrt schaffen und die Verschmutzung der Meeresumwelt das ökologische Gleichgewicht ernstlich schädigen oder endgültig zerstören könnte…“ (Art. 234 SRÜ). Anrainerstaaten wie Kanada haben von dieser Klausel Gebrauch gemacht.

Auch insoweit sind jedoch die allgemein nach dem SRÜ bestehenden Schifffahrts-, Passage- und Durchfahrtsrechte aller Flaggenstaaten auf der hohen See bzw. in der AWZ und im Küstenmeer der arktischen Küstenstaaten zu beachten. Diesen Rechten kommt insbesondere auf den beiden sog. Arktispassagen (Nordwest- und Nordostpassage) entlang der kanadischen und der russischen Küste besondere Bedeutung zu.

Weitere internationale Abkommen mit Relevanz für die Arktis

Neben dem SRÜ betreffen eine Reihe anderer internationaler Übereinkommen den Umweltschutz in der arktischen Region. Erwähnenswert sind vor allem:

  • das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 (MARPOL). Es sieht die Möglichkeit vor, dass die Internationale Meeresorganisation (IMO) Gebiete bestimmt, in denen Schifffahrtsbeschränkungen erlassen werden können. Hinsichtlich der Arktis ist dies bislang nicht geschehen;
  • das Montrealer Protokoll zu Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, von 1985;
  • das Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 und sein Protokoll von 1996. Im Rahmen der „Northern Dimension Environmental Partnership (NDEP)“ (www.ndep.org) hat Deutschland seit 2002 einen erheblichen Beitrag zur Entsorgung von insgesamt 150 russischen Atom-U-Booten und 28 Überwasserschiffen geleistet und sich dadurch an der Entschärfung dieses Problems für die arktische Umwelt beteiligt. Auf dem Grund des arktischen Ozeans liegen jedoch noch Nuklearabfälle und Wracks von russischen Atom-U-Booten, von denen potentielle Risiken für die Umwelt ausgehen.
  • das Stockholmer Übereinkommen zu persistenten organischen Schadstoffen (sog. POP-Konvention) vom Mai 2001. Dieses Übereinkommen ist deswegen von besonderem Belang, weil zahlreiche toxische Schadstoffe mit dem Wasser in die arktische Region transportiert werden und dort in die Nahrungskette gelangt sind.
  • die Protokolle zu den Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe bzw. Schwermetalle;
  • das Internationale Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992, das VN-Übereinkommen zur Regulierung des Walfangs von 1946 und das VN-Übereinkommen über wandernde und grenzüberschreitende Fischbestände von 1995.
  • Auch für den Schutz des Arktischen Ozeans von besonderer Relevanz ist das 2023 ausgehandelte und bisher von 88 Staaten und der EU unterzeichnete SRÜ-Durchführungsabkommen zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt jenseits nationaler Hoheitsgebiete (BBNJ). Dieses wird 120 Tage nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde in Kraft treten.

Arktisspezifische Vereinbarungen und Standards

  • 1973 haben die Arktisanrainerstaaten eine Vereinbarung über die Bewahrung von Eisbären und ihrer Umwelt geschlossen. Von den etwa 25 000 lebenden Eisbären leben rund 50 % in Kanada. Weitere regionale und bilaterale Abkommen betreffen den Schutz von Karibus, Rentieren, Robben und Brutvögeln.
  • Seit 2002 gibt es „Richtlinien für Schiffe, die in arktischen eisbedeckten Gewässern operieren“, erarbeitet von der Internationalen Meeresorganisation (IMO). Zu Anfang 2017 wurden die Schifffahrts- und Vorsorgestandards für die zunehmende Arktisschifffahrt durch den sog. „Polar Code“ der IMO aktualisiert und erweitert. Sie enthalten maßgebliche Anforderungen für nationale Regelungen zu Schiffen und Besatzungen bei Schifffahrt in arktischen Gebieten.
  • 2011 haben die Mitgliedstaaten des Arktischen Rats in Nuuk eine Vereinbarung zu „Search and Rescue“ in der arktischen Region geschlossen.
  • 2013 einigten sich die im Arktischen Rat vertretenen Staaten über die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung auf und Bekämpfung von Ölverschmutzung in der Arktis (Agreement on Cooperation on Marine Oil Pollution Preparedness and Response in the Arctic).
  • In Fairbanks, Alaska, beschlossen 2017 die Mitgliedstaaten des Arktischen Rats eine Vereinbarung zur Verbesserung internationaler wissenschaftlicher Zusammenarbeit in der Arktis (Agreement on Enhancing International Arctic Scientific Cooperation).
  • Im Sommer 2018 gelang der Abschluss eines Fischereimanagement-Übereinkommens für den zentralen Arktischen Ozean (Bereich der hohen See), an der neben den Arktisanrainern auch die EU und China teilnehmen. Erstmals werden darin zunächst für einen Zeitraum von 16 Jahren für dieses ökologisch sensible Gebiet das umweltvölkerrechtliche Vorsorgeprinzip und die Bestandserforschung vertraglich vorgegeben, noch bevor im betreffenden Seegebiet nennenswerte kommerzielle Fischerei (und damit Bestandsgefährdungen) eingesetzt hat.

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