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Internationales Seerecht

13.12.2019 - Artikel

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Seerecht enthält die grundlegenden Regelungen für nahezu alle Bereiche des Seevölkerrechts.

Inkraftsetzung

Internationaler Seegerichtshof
Internationaler Seegerichtshof © picture-alliance/dpa

Das Seerechtsübereinkommen (SRÜ) der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 trat am 16.11.1994 in Kraft, ergänzt um ein Übereinkommen vom 28.07.1994 zur Durchführung der Regelungen zum Meeresbergbau. Die überwiegende Mehrheit der Staaten ist diesen Übereinkommen beigetreten. Das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung grenzüberschreitender und weit wandernder Fischarten vom 04.08.1995 ist am 11.12.2001 in Kraft getreten (der Beitritt Deutschlands erfolgte gemeinsam mit allen anderen Staaten der EU am 19.12.2003).

Verhandlungsgeschichte

Die Verhandlungen zur Schaffung des SRÜ dauerten über 25 Jahre. Erster Anstoß war 1967 die Forderung, den Meeresboden zum „gemeinsamen Erbe der Menschheit“ zu erklären. Der daraufhin von der VN-Generalversammlung eingesetzte Meeresbodenausschuss führte zur III. VN-Seerechtskonferenz, die 1973 begann und 1982 mit der Verabschiedung des SRÜ abgeschlossen wurde. Die in Teil XI des SRÜ getroffenen Regelungen zum Meeresbergbau - insbesondere zu Abgabenlasten, Bergbaubeschränkungen sowie Technologietransfer und Entscheidungsverfahren in der Internationalen Meeresbodenbehörde - führten zunächst zur Ablehnung des SRÜ durch die meisten westlichen Industriestaaten. Ein informeller Konsultationsprozess unter Leitung des VN-Generalsekretärs führte schließlich zu einer Modifikation des Teils XI SRÜ in Form des Durchführungsübereinkommens vom 28.07.1994. Es machte den Weg frei für eine weltweite Akzeptanz des SRÜ.

Das Übereinkommen

Das SRÜ ist mit insgesamt 320 Artikeln der umfangreichste und bedeutsamste multilaterale Vertrag, der im VN-Rahmen entwickelt wurde. Er ersetzt die vier Genfer Seerechtskonventionen von 1958 und trifft Regelungen über nahezu alle Bereiche des Seevölkerrechts (Abgrenzung der verschiedenen Meereszonen wie Küstenmeer, Anschlusszone, Meerengen, Archipelgewässer, ausschließliche Wirtschaftszone, Festlandsockel, Hohe See; Nutzung dieser Gebiete durch Schifffahrt, Überflug, Rohr- und Kabelverlegung, Fischerei und wissenschaftliche Meeresforschung; Schutz der Meeresumwelt; Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie; Regelung des Meeresbodenbergbaus; Streitbeilegung, insbesondere Errichtung des Internationalen Seegerichtshofes). Durch das SRÜ wurden sowohl geltendes Seevölkerrecht kodifiziert als auch neue seevölkerrechtliche Normen geschaffen wie beispielsweise im Bereich des Meeresumweltschutzes. Auf jährlichen Vertragsstaatenkonferenzen beraten die Vertragsparteien über die Umsetzung des Übereinkommens.

Die SRÜ-Vorschriften zur Piraterie stellen die Grundlage für die Bekämpfung der Piraterie dar.

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (englisch)

Institutionen

Das SRÜ hat drei neue Institutionen geschaffen: den Internationalen Seegerichtshof (ISGH) in Hamburg, die Internationale Meeresbodenbehörde (IMB) in Kingston/Jamaika (bestehend aus Versammlung, Rat und Sekretariat) und die Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels (FSGK). Mit dem ISGH hat erstmals eine bedeutende Rechtsinstitution aus dem weiteren VN-Bereich ihren Sitz auf deutschem Boden erhalten. Bis heute sind ihm insgesamt 27 Fälle vorgelegt worden.

Weitere Informationen zum Internationaler Seegerichtshof Hamburg (ISGH) finden Sie hier.

Das deutsche Küstenmeer

Das Gesetz zur Ausführung des SRÜ-Vertragssystems (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/94), das die erforderliche Anpassung innerstaatlicher Rechtsvorschriften vornimmt, trat am 15.06.1995 in Kraft. Auf der Grundlage des SRÜ hat die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 01.01.1995 das deutsche Küstenmeer auf bis zu 12 Seemeilen ausgeweitet und in Abstimmung mit jeweils benachbarten Küstenstaaten eine Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) in der Nord- und Ostsee eingerichtet. Damit wurden insbesondere die Voraussetzungen für einen wirksameren Umweltschutz und eine Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs geschaffen.

Am 15.05.2018 haben Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier und der niederländische Premierminister Mark Rutte in Den Haag die Ratifikationsurkunden über den deutsch-niederländischen Vertrag über die Nutzung und Verwaltung des Küstenmeers zwischen 3 und 12 Seemeilen, den sog. Ems-Dollart-Vertrag, ausgetauscht. Der am 24.10.2014 von den beiden Außenministern auf der Ems unterzeichnete Vertrag ist am 01. Juli 2018 in Kraft getreten. Im „Geist guter Nachbarschaft“ wird somit im Bereich der Emsmündung und des dortigen Küstenmeeres die notwendige Rechtssicherheit für die weitere wirtschaftliche Nutzung der Häfen und Gewässer (bspw. bei der Errichtung von Off-shore-Windparks) geschaffen. Der Ems-Dollart-Vertrag ist damit beispielgebend für eine friedliche Konfliktbeilegung und grenzüberschreitende, innovative Zusammenarbeit zweier Küstenstaaten unter dem SRÜ, ungeachtet eines seit Jahrhunderten umstrittenen Grenzverlaufs.

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