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Weltraumrecht
Die erste und grundlegende völkerrechtliche Vereinbarung des Weltraumrechts ist der Weltraumvertrag von 1967. Er legt Grundsätze fest, die die Weltraumaktivitäten von Staaten regeln.
Entwicklung und Bestand des Weltraumrechts
Mit der Entwicklung des Weltraumrechts reagierte die Staatengemeinschaft in engem zeitlichen Zusammenhang auf den Beginn der Nutzung des Weltraums, die mit den ersten Satellitenstarts der Sowjetunion und der USA 1957/58 begann. Für eine koordinierte und konfliktfreie Nutzung waren grundlegende Fragen zu klären, die vom Rechtsstatus über den Zugang bis hin zu den Nutzungsformen (kein nuklearer Rüstungswettlauf im Weltraum) reichten. Zu diesem Zweck schuf die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) 1959 einen ständigen Ausschuss, der sich auch mit der Ausarbeitung einer internationalen Rechtsordnung für den Weltraum befassen sollte.
Weltraumvertrag
Die erste und grundlegende völkerrechtliche Vereinbarung des Weltraumrechts ist der Weltraumvertrag (WRV) von 1967, dem derzeit 112 Staaten, darunter auch Deutschland, angehören. Er legt Grundsätze fest, die die Weltraumaktivitäten von Staaten regeln. Danach ist der Erwerb von Hoheitsrechten an Teilen des Weltraums, am Mond und an anderen Himmelskörpern ausgeschlossen (Art. II WRV). Für den Weltraum wird eine weitgehende Freiheit der Forschung und der wirtschaftlichen Nutzung gewährt, die allerdings nicht schrankenlos gilt, sondern zum Vorteil und im Interesse aller Länder ungeachtet ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes wahrzunehmen ist. Denn die Erforschung und Nutzung des Weltraums ist Sache der gesamten Menschheit („province of all mankind“, Art. I WRV). Eine weitere Einschränkung dieser Freiheiten ist die friedliche Nutzung des Weltraums (Art. IV WRV), die für den Mond und die anderen Himmelskörper umfassend gilt (d.h. keine Stützpunkte, keine Waffen, keine militärischen Übungen), für den übrigen Weltraum hingegen nur teilweise (keine Kern- oder Massenvernichtungswaffen).
Der Weltraumvertrag legt auch die Haftung für Schäden durch Weltraumaktivitäten fest (Art.VII WRV). Staaten, die einen Weltraumgegenstand in den Weltraum starten, starten lassen oder ihr Territorium oder ihre Anlagen für Starts zur Verfügung stellen, haften grundsätzlich unbegrenzt für Körper- und Sachschäden, die ein solcher Gegenstand auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum verursacht, wenn diese auf fahrlässigem Handeln beruhen (vgl. auch Weltraumhaftungsübereinkommen). An einem deutschen Weltraumgesetz, das die innerstaatlichen Kontroll- und Haftungsmaßstäbe konkretisiert, wird gearbeitet.
Der Weltraumvertrag enthält auch Bestimmungen zur Vermeidung von schädlichen Verunreinigungen des Weltraums, die allerdings bislang wenig praktische Bedeutung erlangt haben.
Ergänzungsverträge
Die technische Entwicklung der Raumfahrt und die damit verbundenen Gefahren erforderten die Ausarbeitung von Verträgen zur Ergänzung und Konkretisierung des Weltraumvertrages. Dazu gehören:
- das Weltraumrettungsübereinkommen (1968) zur Gewährung von Hilfe an in Not geratene Raumfahrer und zur Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
- das Weltraumhaftungsübereinkommen (1972) zur Sicherstellung angemessenen Schadensersatzes für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden
- das Weltraumregistrierungsübereinkommen (1975) zur Erleichterung der Identifizierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
- der Mondvertrag (1979) mit speziellen Regelungen über die Nutzung des Monds und der eventuellen Ausbeutung seiner Naturschätze. Diesen Vertrag haben bislang nur 18 Staaten ratifiziert.
Prinzipienkataloge
Für einige Fragen der Nutzung des Weltraums gibt es bisher unter den VN-Mitgliedern keinen Konsens, ob und inwieweit eine rechtlich bindende Regelung erfolgen soll. Deshalb wurden zunächst nur rechtlich nicht verbindliche Prinzipienkataloge ausgearbeitet, die als VN-Resolutionen angenommen wurden. Sie sind jedoch von Bedeutung für die Auslegung von Verträgen und können als Grundlage für eine zukünftige völkerrechtliche Regelung dienen. Wichtige Prinzipienkataloge sind:
- Nach dem Start des ersten zivilen Fernerkundungssatelliten 1972 erhoben einige Entwicklungsländer 1978 die Forderung nach einer speziellen Regelung. Durch Fernerkundungssatelliten lassen sich Informationen über Bodenschätze, Wetter- und Klimaveränderungen und Ressourcenbewirtschaftung gewinnen. Die Fernerkundungsprinzipien, die schließlich 1986 durch eine VN-Resolution angenommen wurden, bestätigen das unbeschränkte Recht zur Fernerkundung ohne vorherige Zustimmung des erkundeten Staates oder eine Mitteilung an diesen. Im Gegenzug hat der erkundete Staat Anspruch auf Zugriff auf die Daten auf der Basis der Nichtdiskriminierung und zu vernünftigen Kostenbedingungen.
- Ein Prinzipienkatalog zum Schutz der Umwelt wurde 1992 ebenfalls durch eine VN-Resolution angenommen. Er betrifft die Nutzung nuklearer Energiequellen („Nuclear Power Sources“ - NPS) im Weltraum und stellt vor allem Regeln über Sicherheitsanforderungen, Vermeidungs- und Mitteilungspflichten auf (s.u.). Die Prinzipien wurden maßgeblich durch den Absturz des sowjetischen Satelliten Cosmos 954 im Jahr 1978 in Kanada veranlasst.
- Der Prinzipienkatalog „Space Benefits Resolution“ behandelt die internationale Zusammenarbeit im Weltraum. 1996 nach fast zehnjährigen Verhandlungen in der VN-Generalversammlung angenommen, stellt er die Freiheit der Weltraumnutzung und die Freiheit der Wahl der Kooperationspartner heraus. Der eine Zeit lang von Entwicklungsländern geforderte zwingende Transfer von Ressourcen und Technologie ist nicht vorgesehen. Der Prinzipienkatalog sieht jedoch vor, Entwicklungsländer in die Nutzung des Weltraums einzubeziehen und sie an deren Vorteilen teilhaben zu lassen.
- Im Jahr 2007 billigte die Generalversammlung in einer Resolution Prinzipien zur Verringerung von Weltraummüll, die „Space Debris Mitigation Guidelines“, um den Gefahren, die für Weltraumfahrzeuge durch Weltraummüll entstehen können, entgegenzusteuern. Hier geht es um die Beseitigung oder Verringerung der Gefahr von Zusammenstößen im Weltraum oder Abstürzen auf die Erde (z.B. Cosmos 954), die von der immer größer werdenden Zahl auseinandergebrochener oder funktionsunfähiger Weltraumgegenstände (z.B. Satelliten, Raketenteile) ausgeht. Sie können die Raumfahrt und die astronomische Forschung in Zukunft erheblich beeinträchtigen. Schwerpunktmäßig wird in den angenommenen Prinzipien das Entstehen von Weltraummüll durch Weltraummissionen und auseinandergebrochene Weltraumgegenstände eingedämmt sowie Verfahren zum Entsorgen stillgelegter Weltraumfahrzeuge in Regionen mit operativen Raumfahrzeugen entwickelt. Insbesondere soll das Risiko des Auseinanderbrechens während und nach einer Mission minimiert werden, die Wahrscheinlichkeit einer versehentlichen Kollision verringert, vorsätzliche Zerstörung verhindert und ein dauerhafter Verbleib von Weltraumgegenständen nach Missionsende in erdnahen Zonen limitiert werden.
- Eine Resolution zur Regelung verantwortungsvollen Handelns zur Verringerung von Weltraumbedrohungen wurde 2020 von der VN-Generalversammlung verabschiedet. Die Resolution zielt darauf ab, mehr Sicherheit, Vorhersagbarkeit und Vertrauen im Weltraum zu schaffen. Sie erlaubt es, unverantwortliches Verhalten klar zu benennen und zu verurteilen. Die Resolution fördert einen internationalen Austausch über Bedrohungen und Weltraumsicherheitsrisiken und ruft Staaten auf, diese zu identifizieren und Maßnahmen zur Eindämmung vorzuschlagen.
- Im Oktober 2021 nahm die Generalversammlung der Vereinten Nationen die „Space 2030 Agenda: Der Weltraum als Motor der nachhaltigen Entwicklung “ an. Um die Ziele der „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und des Pariser Klimaabkommens zu erreichen, ist mit der Space 2030 Agenda ein Programm zur Nutzung von Daten, Technologien, Innovation und anderen Instrumenten der Weltraumforschung zu diesem Zweck geschaffen worden. Die Zusammenarbeit mit Staaten, NGOs und privaten Unternehmen wird vorangetrieben, um Lösungen für die nachhaltige Entwicklung zu finden, die sich aus der Weltraumforschung ergeben. Die wachsende Zahl der Weltraumnutzer unterstreicht die Bedeutung internationaler Kooperation. Die Resolution soll auch garantieren, dass der Nutzen der Weltraumforschung allen Nationen zugutekommt, unabhängig von ihrem Entwicklungsstand.
Der Weltraumausschuss der Vereinten Nationen (COPUOS)
Das Instrument für die Entwicklung des Weltraumrechts ist der 1959 eingerichtete ständige Ausschuss der VN für die friedliche Nutzung des Weltraums (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space - COPUOS). Er besteht aus einem Hauptausschuss und zwei Unterausschüssen, dem wissenschaftlich-technischen Unterausschuss (WTUA) und dem Rechtsunterausschuss (RUA). Alle drei Ausschüsse tagen einmal jährlich.
Im RUA sind bisher alle Verträge und Prinzipienkataloge ausgearbeitet und ausgehandelt worden. Der RUA ist das Hauptforum für die Entwicklung des Weltraumrechts.
Der Weltraumausschuss trifft seine Entscheidungen nach dem Konsensprinzip. Dies garantiert, dass die Minderheit von raumfahrenden Staaten nicht etwa von einer Mehrheit von Entwicklungsländern überstimmt werden kann. Das Konsensprinzip führt aber auch zu langwierigen Verhandlungen, wenn der politische Druck zur Einigung gering ist. Zu den Themen, die derzeit im Rahmen des RUA diskutiert werden, gehören u.a. die Praxis der Registrierung von Weltraumobjekten durch die Staaten und internationalen Organisationen, die nachhaltige Weltraumnutzung, Weltraummüll sowie Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Weltraumbergbau.
Der Beitrag Deutschlands
Deutschland ist regelmäßig bei den internationalen Konferenzen zur Raumfahrt vertreten: die Bundesregierung nimmt an den Konferenzen der Europäischen Weltraumfahrtorganisation (European Space Agency - ESA) teil und vertritt die deutschen Positionen zum Weltraumrecht auf den Konferenzen der VN-Weltraumausschüsse. Dies geschieht in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), das von den zuständigen Bundesministerien (neben dem für das Völkerrecht federführenden Auswärtigen Amt ist dies vor allem das für Raumfahrtpolitik zuständige BMWK) mit der Wahrnehmung deutscher Raumfahrtinteressen auch im internationalen Bereich beauftragt ist.