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Völkerstrafrecht und der Internationale Strafgerichtshof
Internationaler Strafgerichtshof, © dpa
Der IStGH in Den Haag ist ein unabhängiger, ständiger Gerichtshof zur Ahndung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression. Er dient somit auch der Abschreckung von solchen Taten.
Wann wird der Internationale Strafgerichtshof tätig?
Der IStGH nahm 2002 seine Tätigkeit auf. Rechtsgrundlage ist ein multilateraler Vertrag (Römisches Statut, RS), der 1998 von 120 Staaten zur Gründung gezeichnet wurde.
Die bedeutsamsten Grundsätze für die Tätigkeit des IStGH als permanenter Gerichtshof sind:
- Der Gerichtshof kann nur dann strafverfolgend tätig werden, wenn Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine bestimmte schwere Straftat ernsthaft zu verfolgen (Grundsatz der Komplementarität);
- Voraussetzung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist, dass entweder der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Verbrechen ereignet hat, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmaßliche Täter besitzt, Vertragsstaat des Römischen Statuts ist oder dieser Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt hat;
- Der Gerichtshof wird entweder aufgrund der Unterbreitung einer Situation an den Gerichtshof durch einen Vertragsstaat, einer Verweisung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder aufgrund eigener Initiative des Anklägers („proprio motu“) tätig;
- Die Gerichtsbarkeit ist auf vier besonders schwere Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und (eingeschränkt) das Verbrechen der Aggression. Die Gerichtsbarkeit erstreckt sich nur auf Verbrechen, welche nach dem Inkrafttreten des Römischen Statuts (01.07.2002) begangen wurden.
Der IStGH ist kein Ersatz für die nationale Strafgerichtsbarkeit und auch kein letztinstanzliches Rechtsmittelgericht, welches Verfahren der nationalen Strafgerichtsbarkeit überprüfen könnte. Der IStGH ergänzt vielmehr die innerstaatliche Gerichtsbarkeit bei der Verfolgung schwerer Völkerrechtsverbrechen.
Er ist zu unterscheiden von dem Internationalen Gerichtshof (IGH) der Vereinten Nationen, der für die Entscheidung zwischenstaatlicher Streitigkeiten zuständig ist. Der IStGH ist nicht Teil der Vereinten Nationen, sondern eine eigenständige Internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit.
Wo übt der IStGH seine Gerichtsbarkeit aus?
Der IStGH hat seinen Sitz in Den Haag in den Niederlanden. Seine Jurisdiktion erstreckt sich zunächst über die Vertragsstaaten des Römischen Statuts. Dazu gehören alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die größte Regionalgruppe unter den Vertragsstaaten ist die afrikanische Gruppe. Aktuelle Informationen zum Ratifikationsstand und zur Arbeit des IStGH finden sich auf der Website des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH).
Zu den sogenannten „Situationsländern“, in denen der IStGH seine Gerichtsbarkeit ausübt, gehören auch Nichtvertragsstaaten wie Libyen oder Sudan (aufgrund eines Verweises durch VN-Sicherheitsrats-Resolutionen) sowie die Ukraine, die sich der Gerichtsbarkeit des IStGH unterworfen hat. Die weiteren Situationsländer sind derzeit Afghanistan, Bangladesch/Myanmar, Elfenbeinküste, Demokratische Republik Kongo, Georgien, Kenia, Mali, die Palästinensichen Gebiete, Uganda, die Zentralafrikanische Republik.
Wie arbeitet der IStGH?
Präsidentin des Gerichtshofes ist seit März 2024 die Japanerin Tomoko Akane. Chefankläger ist derzeit der Brite Karim A. A. Khan. Er kann Ermittlungen aufnehmen, wenn ein Fall beispielsweise durch einen Staat oder den VN-Sicherheitsrat an ihn verwiesen wird.
Grundlage der Arbeit des Gerichtshofs ist das Römische Statut, das am 17. Juli 1998 verabschiedet wurde und am 1. Juli 2002 in Kraft trat.
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
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Das in 13 Teile und 128 Artikel unterteilte Statut definiert die einzelnen Verbrechen, regelt die Zuständigkeit, die Errichtung, den Aufbau und die Finanzierung des Gerichtshofs sowie die allgemeinen Strafrechtsprinzipien, die Strafen, das Strafverfahren, die Strafvollstreckung und die strafrechtliche Zusammenarbeit. Besonderer Wert wird auf die Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze gelegt (Bestimmtheitsgrundsatz, Doppelbestrafungsverbot, Rückwirkungsverbot, Rechte der beschuldigten Person). Die Todesstrafe darf nicht verhängt werden.
Das Statut ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der das Völkerstrafrecht kodifiziert und dazu beiträgt, die Herrschaft des Rechts in den internationalen Beziehungen zu festigen. Eine gewichtige völkerrechtspolitische Errungenschaft besteht darin, dass sich Individuen, die Pflichten gegenüber der internationalen Gemeinschaft als Ganzes massiv verletzt haben, im gegebenen Fall vor einer unabhängigen internationalen richterlichen Institution verantworten müssen. Der IStGH ist damit Ausdruck einer im Namen der Staatengemeinschaft ausgeübten Justiz.
Das erste Urteil sprach der IStGH im Verfahren gegen den früheren kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga, der wegen der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten für schuldig befunden und dafür am 10.07.2012 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt wurde. Dieses Urteil wurde am 01.12.2014 von der Berufungskammer bestätigt.
Welche Rolle spielt Deutschland?
Die Bundesrepublik Deutschland hat an der Ausarbeitung des Römischen Statuts aktiv mitgewirkt.
Sie setzt sich mit anderen gleichgesinnten Staaten für einen möglichst effektiven, funktionsfähigen, unabhängigen und damit glaubwürdigen Internationalen Strafgerichtshof ein.
Nachdem im Herbst 2000 der Deutsche Bundestag und darauf auch der Bundesrat dem Regierungsentwurf zugestimmt hatten und auch die für die Auslieferung Deutscher an den Gerichtshof notwendige Änderung des Art. 16 Grundgesetz beschlossen war, wurde das Gesetz über das Statut am 4. Dezember 2000 verkündet und anschließend im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Am 11. Dezember 2000 hinterlegte der Ständige Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen in New York die Ratifikationsurkunde. Damit ist die Bundesrepublik Deutschland an das Statut gebunden. Deutschland ist nach Japan der größte Beitragszahler für den IStGH und engagiert sich darüber hinaus mit freiwilligen Beiträgen.
Parallel zu dem Ratifikationsverfahren begannen die Arbeiten an einem deutschen Ausführungsgesetz zum Römischen Statut, das die Einzelheiten der Zusammenarbeit deutscher Gerichte und Behörden mit dem IStGH regelt, und an einem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), das u.a. die im Römischen Statut geregelten Verbrechenstatbestände in das deutsche materielle Strafrecht übernimmt. Beide Gesetze sind zum 1. Juli 2002 in Kraft getreten.
Übersetzungen des VStGB in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Griechisch, Russisch, Portugiesisch und Spanisch finden sich auf der Website des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg i. Breisgau. Auf der Website der Universität Göttingen finden Sie daneben auch Übersetzungen des Zusammenarbeitsgesetzes.
Die Bundesrepublik Deutschland war auch maßgeblich an dem Erfolg der 1. Überprüfungskonferenz zum Römischen Statut in Kampala vom 31. Mai bis 11. Juni 2010 beteiligt.
Die dort verabschiedeten Änderungen zum Römischen Statut, insbesondere die Einigung auf den Aggressionstatbestand, hat die Bundesrepublik Deutschland am 3. Juni 2013 durch Hinterlegung der Annahmeurkunden in New York ratifiziert. Die Bundesrepublik Deutschland war einer der ersten Vertragsstaaten des Römischen Statuts, der diese historischen Änderungen ratifiziert hat.
Die Vertragsstaaten haben sich zudem auf eine Überprüfung der bei der ersten Überprüfungskonferenz in Kampala erreichten Ergebnisse hinsichtlich des Aggressionstatbestandes geeinigt - dieser „Review“ ist für das Jahr 2025 vorgesehen. Die Bundesregierung setzt sich in diesem Zusammenhang dafür ein, die Zuständigkeit des IStGH für die Verfolgung der Aggression, also von Angriffskriegen, zu erweitern.
Die Bundesregierung ist aktuell der zweitgrößte Beitragszahler zum Haushalt des IStGH und setzt sich aktiv dafür ein, dass der Gerichtshof möglichst effektiv arbeiten kann und breite Unterstützung in der Staatengemeinschaft findet. Die Bundesregierung ist überzeugt, dass der Gerichtshof im Ringen um mehr Gerechtigkeit und beim Kampf gegen die Straflosigkeit schwerster Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, einen wirksamen Beitrag leistet und dabei zunehmend universale Bedeutung und Akzeptanz als „Weltstrafgericht“ erlangt.
Wie ist der IStGH entstanden?
Die Forderung nach Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs geht auf das vorige Jahrhundert zurück. Bereits 1872 hatte der Schweizer Gustave Moynier unter dem Eindruck der im preußisch-französischen Krieg von 1870/71 begangenen Grausamkeiten den ersten förmlichen Vorschlag zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs unterbreitet. Im Zeitalter der Nationalstaaten und des ausgeprägten Souveränitätsdenkens hatte dieser Vorschlag aber lange Zeit keine Chance. Vor allem wegen der während des Zweiten Weltkriegs begangenen Verbrechen und unter dem Eindruck der Tätigkeit der Internationalen Militärgerichtshöfe von Nürnberg und Tokio wurde diese Idee in den Vereinten Nationen bald nach ihrer Gründung neu belebt. Die 1948 beschlossene Völkermordkonvention sah in Artikel 6 ein internationales Strafgericht vor, zu dessen Gründung es aber nicht kam. Ebenfalls 1948 beauftragte die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Völkerrechtskommission mit einem solchen Vorhaben. Die Völkerrechtskommission stellte bei ihrer ersten Sitzung 1949 fest, dass die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs sowohl wünschenswert als auch möglich sei. Weitere Bemühungen im Rahmen der Vereinten Nationen blieben jedoch bald in den Spannungen und Rivalitäten des Kalten Krieges stecken.
Erst 1990, mehr als 40 Jahre nach den ersten Beratungen, erneuerte die Generalversammlung den Auftrag an die Völkerrechtskommission, die Schaffung eines Strafgerichtshofs zu prüfen. Die massiven Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht im ehemaligen Jugoslawien und der Völkermord in Ruanda bewogen den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dann, als Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die beiden ad hoc-Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien (Resolution 827/1993) und für Ruanda (Resolution 955/1994) einzurichten. Dies gab dem Vorhaben eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs weiteren Auftrieb.
Am 15. Dezember 1997 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution 52/160, eine Konferenz zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs vom 15. Juni bis zum 17. Juli 1998 in Rom abzuhalten. Die Konferenz erhielt den Auftrag, den Entwurf für ein Gerichtshof-Statut auszuhandeln und zu verabschieden; ein Auftrag, der durch die Verabschiedung des Römischen Statuts am 17. Juli 1998 von Erfolg gekrönt wurde.
Mit Inkrafttreten des Römischen Statuts am 1. Juli 2002 wurde der Internationale Gerichtshof in Den Haag eingerichtet.
Weitere Informationen
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Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs PDF / 409 KB / nicht barrierefrei
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Gesetz zur Ausführung des Römischen Statuts des IStGH vom 17.07.1998 PDF / 88 KB / nicht barrierefrei
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Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) PDF / 24 KB / nicht barrierefrei
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Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten des IStGH (APIC) PDF / 1 MB / nicht barrierefrei
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Gesetz zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (4. Dezember 2000, BGBl. II, S. 1393 ff.) PDF / 9 MB / nicht barrierefrei
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Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) auf der Website des Max-Planck-Instituts
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Denkschrift zum Gesetz zu den Änderungen vom 10. und 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (in deutscher und englischer Sprache) PDF / 1 MB / nicht barrierefrei
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Denkschrift in französischer Übersetzung PDF / 223 KB / nicht barrierefrei
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Denkschrift in spanischer Übersetzung PDF / 265 KB / nicht barrierefrei